LGBLA_KA_20250107_1•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe; Änderung
LGBLA_KA_20250107_1Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe; ÄnderungGazette07.01.2025
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 66 Abs. 1 K-LVG die Genehmigung erteilt.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 8a Abs. 2 und 3 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.
Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann im Folgenden Vertragsparteien genannt sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, wird wie folgt geändert:
In Art. 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum/zur Pflegehelfer/in“ durch die Wortfolge „zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin“ und die Wortfolge „zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in“ durch die Wortfolge „zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin“ ersetzt.
Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a samt Überschrift angefügt:
(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.“
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