Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, ZI. KBEST-102694/2024-7, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers valorisiert wird – Indexanpassung 2025
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 105/2022, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers wird wie folgt festgesetzt:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 26. März 2024, Zl. 05-G-ALL-6/1-2024, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers valorisiert wird – Indexanpassung 2024, LGBl. Nr. 21/2024, außer Kraft.