LGBLA_KA_20250417_29•Kärntner Landessymbolegesetz; Änderung
LGBLA_KA_20250417_29Kärntner Landessymbolegesetz; ÄnderungGazette17.04.2025
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landessymbolegesetz – K-LSG 2002, LGBl. Nr. 12/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2003, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 15 Verfall“ die Einträge „§ 15a Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben“, „§ 15b Sprachliche Gleichbehandlung“ und „§ 15c Verweisungen“ eingefügt.
In § 5 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „physischen oder juristischen Personen“ durch die Wortfolge „physischen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.
Im Einleitungsteil des § 6 wird die Wortfolge „physischen oder juristischen Personen“ durch die Wortfolge „physischen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.
§ 7 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Soweit dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers automationsunterstützt zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Familienname, Vorname und ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sonstige in den persönlichen Umständen des Antragstellers gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, insbesondere Daten nach Abs. 4 lit. a bis f.
(4) Die Landesregierung ist zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers und zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 lit. a und b sowie nach § 8 Abs. 3 zur Abfrage der erforderlichen Daten nach Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis f aus nachstehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs befugt, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register hierzu ermächtigen:
(5) Soweit Daten nach Abs. 4 aus Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
(6) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 4 kann im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „bei juristischen Personen“ durch die Wortfolge „bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 werden die lit. c und d durch folgende lit. c bis f ersetzt:
Nach § 15 werden folgende § 15a, § 15b und § 15c eingefügt:
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen; dies gilt nicht für die Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben (§ 15a).
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