LGBLA_KA_20250605_38•Kärntner Zielgeräteverordnung 2025
LGBLA_KA_20250605_38Kärntner Zielgeräteverordnung 2025Gazette05.06.2025
Gemäß § 68 Abs. 1c Z 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2025, wird verordnet:
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Schutz anderer wildlebender Tiere und die Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Fischereigebieten, Gewässern, Viehbeständen und sonstigen Formen des Eigentums, vor einer Gefährdung durch die geschonten Wildarten Biber, Fischotter, Goldschakal und Wolf.
(1) Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) sowie das Verbot der Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker (§ 68 Abs. 1 Z 8a K-JG), für die Bejagung von Bibern, Fischottern und Wölfen gilt nicht zur Durchführung zulässiger Maßnahmen gemäß § 5 des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes – K-AWSG, LGBl. Nr. 30/2024, oder solcher gemäß § 51 Abs. 4a oder § 52 Abs. 2 und Abs. 2a K-JG.
(2) Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) sowie das Verbot der Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele und von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder mit elektronischem Bildverstärker (§ 68 Abs. 1 Z 8a K-JG), gilt nicht für die zulässige Bejagung von Goldschakalen (§ 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/2006, idF LGBl. Nr. 66/2022).
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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