LGBLA_KA_20250715_47•Kärntner Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
LGBLA_KA_20250715_47Kärntner Informationsfreiheits-AnpassungsgesetzGazette15.07.2025
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 2 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen.“
Art. 58 Abs. 4 entfällt.
Art. 73 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Art. 58 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 47/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 58 Abs. 4 außer Kraft.“
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:
§ 61 Abs. 6 lautet:
„(6) Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt.
§ 27 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:
„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“
„(5) Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.“
Das Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz – K-AWFG, LGBl. Nr. 49/1984, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder des Beirates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Das Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG, LGBl. Nr. 65/2015, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, wird wie folgt geändert:
§ 21 lautet:
Die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Fonds, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.“
Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015, wird wie folgt geändert:
In § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 47 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Kärntner Bergwachtgesetz – K-BWG, LGBl. Nr. 25/1973, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bergwächter ist – auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht – zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen“.
Dem § 14 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.“
Das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz – K-BiVwG, LGBl. Nr. 10/2019, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungkommission haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:
„(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für Sachverständige.“
„(6) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung und die Bediensteten der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:
§ 36a Abs. 1 lit. c lautet:
§ 46 lautet:
(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:
„Das Aufsichtsorgan ist, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
„(2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:
§ 19 lautet:
(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 25 Amtsverschwiegenheit“ durch den Eintrag „§ 25 Dienstliche Geheimhaltungspflicht“ und der Eintrag „§ 119 Verschwiegenheitspflicht“ durch den Eintrag „§ 119 Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 25 lautet:
(1) Die Gemeindemitarbeiterin ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen die Gemeindemitarbeiterin eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat die Gemeindemitarbeiterin vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat sie dies der Bürgermeisterin zu melden. Die Bürgermeisterin hat zu entscheiden, ob die Gemeindemitarbeiterin von der dienstlichen Geheimhaltungsplicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der der Gemeindemitarbeiterin allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Bürgermeisterin kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindemitarbeiterin heraus, so hat sie die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindemitarbeiterin von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Bürgermeisterin hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Die Gemeindemitarbeiterin bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin, wenn sie in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine dienstlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, soweit und solange die Beeinträchtigung eines in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Geheimhaltungsgrundes zu erwarten ist.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 47 Abs. 7 oder § 47a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
§ 60 Abs. 1 lit. c lautet:
§ 119 lautet:
Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
In § 17 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4, 5 und 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO 2002, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Namen der Antragsteller sind geheim zu halten, soweit und solange deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:
§ 15 lautet:
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3) Von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.
(4) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(5) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder des Härtefall-Gremiums sind – unabhängig von ihren sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Geheimhaltungspflichten – zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Gremiums bekannt gewordenen Umstände verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b bis d haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission zu geloben, ihre Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfallen der 1. und 3. Abschnitt samt den dazugehörigen Einträgen und der Eintrag zu § 23 erhält die Bezeichnung „Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten“.
Der 1. Abschnitt des Gesetzes („Allgemeine Auskunftspflicht“) entfällt.
§ 5 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1, 2, 2a und 2b ersetzt:
„(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Abschnittes sind:
(2a) Kontrolle im Sinne des Abs. 2 lit. d liegt vor, wenn
(2b) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
„Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind – jedermann auf Antrag zugänglich zu machen.“
Der 3. Abschnitt des Gesetzes („Besondere Auskunftspflichten“) entfällt.
In § 15 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes,“.
In § 19b Abs. 6 lit. a entfällt die Wort- und Zeichenfolge „insbesondere den 1., 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes,“.
§ 23 lautet:
(1) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
(2) Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.
(3) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Im Rahmen der Landesstatistik verwendeten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich zustimmt.“
„(1) Die in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, und des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. 11. 2024, zu verstehen.“
„(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.“
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 5 lit. b wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:
§ 14e Abs. 4 lautet:
„(4) Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 8 das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 8 lautet:
In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
§ 57 Abs. 7 lautet:
„(7) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 4 sechster Satz lautet:
„Die Mitglieder des Ausschusses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und deren Ersatzmitglieder sind von dem für diese Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines von ihm bestimmten Vertreters auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Das Kärntner land- und forstwirtschaftliche Landeslehrergesetz – K-LLG, LGBl. Nr. 62/1968, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2022, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Die Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung – K-LAKWO, LGBl. Nr. 48/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 12a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
Das Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG, LGBl. Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission sowie die beigezogenen Fachleute sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltungspflicht sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt der Landesregierung. § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission.“
Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2022, wird wie folgt geändert:
„(4) Kann der Zweck des Zugangs zu den Archivalien anderweitig, insbesondere durch Druckwerke oder (digitale) Reproduktionen, erreicht werden, ist die Anstalt, insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung der Archivalien oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder einer Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß, berechtigt, den Zugangswerber hierauf zu verweisen.“
„(4) Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und 3 kann der Zugang zu Archivalien im Einzelfall auf Antrag gewährt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in Abs. 5 und 6 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen.
(5) Der Zugang zu Archivalien vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 4 darf nicht gewährt werden,
(6) Der Zugang zu personenbezogenen Archivalien darf vor Ablauf der Schutzfrist jedoch nur erfolgen, wenn
(7) Liegen nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Archivalien entgegenstehende Gründe nach Abs. 5 und 6 vor, ist hinsichtlich jener Archivalien, denen keine Gründe nach Abs. 5 und 6 entgegenstehen, ein Zugang zu gewähren, soweit sie von den dem Zugangsrecht nicht unterliegenden Archivalien ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.
(8) Für das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.
(9) Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2) durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist abweichend von Abs. 4 bis 8 auch innerhalb der Schutzfrist jederzeit zulässig.“
(1) Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (§ 12 Abs. 4 und 5) gewährt wird.
(2) Nach Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken auszuschließen, soweit und solange dies
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen.
(4) Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.“
„(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, in dem Archivalien einer Schutzfrist unterliegen (§ 12 Abs. 1 und 3), ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall ein Zugang zu den Archivalien auf Antrag gewährt wurde.“
„Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
In § 28 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 8“ und das Zitat „§ 13 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
§ 30a Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.“
Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022, LGBl. Nr. 70/2021, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 69 das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
§ 52 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Für die beigezogenen Fachleute gilt die Bestimmung des § 69 sinngemäß“.
„(7) Dem Senat I der Kommission ist die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, soweit und solange deren Geheimhaltung nicht aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln.“
In § 53 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
§ 69 lautet:
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) sind jeweils zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.“
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 5 Verschwiegenheitspflicht“ durch den Eintrag „§ 5 Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 5 und dessen Abs. 1 lauten:
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Verschwiegenheitspflichten sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Geheimhaltung über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der KABEG, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der KABEG oder der Tätigkeit für die KABEG bestehen.“
Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
In § 25 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 25 Abs. 4 und 5 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Das Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 5 lautet:
„(5) Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:
§ 13a Abs. 1 lit. c lautet:
§ 16 lautet:
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3) Von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.
(4) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(5) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 lit. f wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Die Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
Die Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:
„Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
„(4) Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:
In § 63 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2025, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“
Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“
Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2025, wird wie folgt geändert:
In § 4 entfällt der Abs. 2 und in Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
§ 53 Abs. 13 letzter Satz entfällt.
§ 57 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Raumordnungsbeirates.“
Das Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz – K-SZSG, LGBl. Nr. 59/2018, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2023, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachgremien sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2024, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „so haben sie darüber Geheimhaltung zu wahren“ ersetzt.
§ 32 Abs. 4 lautet:
„(4) Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.“
Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – K-VergRG 2018, LGBl. Nr. 84/2018, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr/ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:
§ 30 lautet:
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder des Fonds oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.“
Das Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG, LGBl. Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder der Ombudsstelle haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ombudsstelle.“
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:
§ 47 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.“
Das Klagenfurter Stadtrecht – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt.
§ 27 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:
„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“
„(5) Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.“
Das Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz – K-PPAG, LGBl. Nr. 53/1990, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, wird wie folgt geändert:
„(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
„(7) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2) Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Magistratsdirektor zu melden. Der Magistratsdirektor hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Magistratsdirektor kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Magistratsdirektor hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Die Entbindung des Magistratsdirektors von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bürgermeister; Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(7) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 52 Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Das Villacher Stadtrecht – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt.
§ 27 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:
„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“
„(5) Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.“
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
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