Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Oktober 2025, Zl. 03-ALL-RE-62178/2025-3, zur Festlegung des Auslagenersatzes der Gemeinden für die Teilnahme der Mitglieder aller Freiwilligen Feuerwehren an Schulungsveranstaltungen gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021 (Auslagenersatzverordnung gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021)
Aufgrund des § 31 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2025, wird verordnet:
§ 1Auslagenersatz
Der Auslagenersatz gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021 für die Teilnahme aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule beträgt 40 Euro pro Tag.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.