LGBLA_KA_20251030_63•Kärntner Regionalfondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20251030_63Kärntner Regionalfondsgesetz; ÄnderungGazette30.10.2025
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:
In § 1 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der lit. g folgende lit. h angefügt:
In § 3 Abs. 1 lit. d wird die Wendung „Landes- und Bezirksstraßen“ durch das Wort „Landesstraßen“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der lit. m folgende lit. n angefügt:
Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Förderung der Neuanschaffung von Feuerwehreinsatzfahrzeugen nach Abs. 1 lit. n durch den Fonds darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Anschaffung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den aufgrund des K-FWG 2021 ergangenen Verordnungen und Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes steht und dem geltenden Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan gemäß § 47 Abs. 2 K-FWG 2001 entspricht.“
In § 5 Abs. 1 lit. a wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 lit. a bis h und lit. j bis m“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 lit. a bis n“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 lit. b entfällt.
In § 5 Abs. 2 erhält die lit. h die neue Bezeichnung „i“ und wird nach lit. g folgende neue lit. h eingefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
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