Verordnung der Landesregierung vom 25. November 2025, Zl. 11-WBHALLG-78584/2025-3, mit der die Höhe der zumutbaren Wohn- und Betriebskosten pro monatlichem Einkommen festgesetzt wird (Kärntner Wohnbeihilfeverordnung 2026)
Aufgrund des § 8 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 6 des Kärntner Wohnbeihilfegesetzes – K-WBHG, LGBl. Nr. 82/2024, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025, wird verordnet:
§ 1
Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten betragen bei einem monatlichen Einkommen:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.