Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, Zl. 01-GVO-6771/2023-10, mit der die Kärntner Zugangsalternativen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 50b Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt in der Fassung des Gesetz LGBl. Nr. 65/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Kärntner Zugangsalternativen-Verordnung – K-ZAV, LGBl. Nr. 64/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:
Dem § 2, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Personalverrechner in der Modellstelle 2b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
(3) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Sachbearbeiter (Buchhalter) im Bereich Hauptbuch in der Modellstelle 2b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.