LGBLA_KA_20251222_86•Kärntner Wohnbeihilfegesetz; Änderung
LGBLA_KA_20251222_86Kärntner Wohnbeihilfegesetz; ÄnderungGazette22.12.2025
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG, LGBl. Nr. 82/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 Z 1 lautet:
§ 6 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Grenzbeträge des Einkommens gemäß Abs. 6 erhöhen sich pro haushaltsangehöriges minderjähriges Kind oder pro haushaltsangehörigen Menschen mit Behinderung jeweils um 200 Euro. Als Mensch mit Behinderung gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% iSd § 35 EStG 1988 oder begünstigt Behinderte gemäß § 2 iVm § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes.“
„(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung jährlich die Beträge gemäß § 6 Abs. 6 entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 31. Juli des Vorjahres und 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres zu valorisieren.“
„(2a) Das Land kann von der Beibringung von Nachweisen absehen, wenn das Land diese über Abfragemöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erheben kann.“
„(6a) Abweichend von Abs. 6 darf die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung für höchstens 24 Monate zuerkannt werden, wenn der Fördernehmer und die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben.“
In § 10 werden im 1. Satz nach der Wortfolge „haben können,“ die Wortfolge „, ausgenommen Änderungen bei der Höhe des Einkommens gemäß § 5,“ und im 2. Satz nach der Wortfolge „maßgeblichen Voraussetzungen“ die Wortfolge „, ausgenommen bei der Höhe des Einkommens gemäß § 5,“ eingefügt.
In § 11 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „einer veränderten Höhe des Einkommens oder“.
§ 12 Abs. 2 bis 8 werden durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:
„(2) Die Landesregierung darf die Daten, die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Antragstellers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(3a) Das Land ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Antragsteller und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Antragstellers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) Landesbehörden haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2 ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise durch den Antragsteller vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 5 des Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Antragstellers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlich sind. Die Kommunikation hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
(5) Daten gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen rückwirkend für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr abgefragt werden.
(6) Die Landesregierung hat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens sieben Jahre nach Ende des Bezuges von Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung zu löschen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in nachstehender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Fördernehmern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Abs. 1) Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung beziehen und die Voraussetzung gemäß § 9 Abs. 6a K-WBHG in der Fassung des Art. I erfüllen, ist mit Schreiben mitzuteilen, dass der Leistungsbezug gemäß § 9 Abs. 6a K-WBHG in der Fassung des Art. I für eine konkret zu nennende Anzahl an Monaten verlängert wird und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Verlängerung binnen vier Wochen eingeräumt wird. Langt fristgerecht ein Widerspruch ein, gilt weiterhin der bei der Zuerkennung der Leistung festgelegte Zeitraum. Der Bezugszeitraum darf samt dem bei der Zuerkennung der Leistung festgelegten Zeitraum nicht mehr als 24 Monate betragen.
(3) Fördernehmern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Abs. 1) Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung beziehen, die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen und eine Leistung von höchstens 250 Euro monatlich beziehen, ist mit Schreiben mitzuteilen, dass einmalig der Leistungsbezug um maximal sechs Monate verlängert wird und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Verlängerung binnen vier Wochen eingeräumt wird. Langt fristgerecht ein Widerspruch ein, gilt weiterhin der bei der Zuerkennung der Leistung festgelegte Zeitraum.
(4) Art. I Z 3 (betreffend § 8 Abs. 4 K-WBHG) ist erstmalig bei der Valorisierung der für das Jahr 2027 geltenden Beträge anzuwenden.
(5) Art. I Z 5 (betreffend § 9 Abs. 6a K-WBHG) tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum ersten Quartal 2030 die soziale Zielsicherheit und die verwaltungsökonomischen Auswirkungen dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe zu evaluieren.
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