LGBLA_KA_20260108_1•Kärntner Landesverfassung; Änderung; Gesetz: Kärntner Landeshaushaltsgesetz
LGBLA_KA_20260108_1Kärntner Landesverfassung; Änderung; Gesetz: Kärntner LandeshaushaltsgesetzGazette08.01.2026
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesver-fassungsgesetzes LGBl. Nr. 88/2025, wird wie folgt geändert:
In Art. 60 Abs. 2 wird die Wortfolge „das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanz-jahre“ durch die Wortfolge „die vier folgenden Finanzjahre“ ersetzt.
Art. 60 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf eines Landesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. Der Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesfinanzrahmens.“
„(1) Die Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.
(2) Der Landtag beschließt auf Grundlage des Landesfinanzrahmens den Landesvoranschlag mit der Aufteilung der Mittel auf die Globalbudgets. Auf Grundlage dieses Beschlusses des Landtages beschließt die Landesregierung die Aufteilung der Mittel der Globalbudgets auf die Detailbudgets im Landesvoranschlag. Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens zwei Monate vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages, einschließlich des Entwurfes der Aufteilung der Mittel der Globalbudgets auf die Detailbudgets, für das folgende Finanzjahr vorzulegen.“
Art. 61 Abs. 3 und 4 entfallen.
Im Art. 61 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „in den Fällen des Art. 63 Abs. 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „in den Fällen gemäß Art. 64 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
Im Art. 61 Abs. 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Nachträge zum“ die Wortfolge „vom Landtag beschlossenen“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Die Landesregierung darf Änderungen der Aufteilung der Mittel der Globalbudgets auf die Detailbudgets beschließen.“
Art. 61 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung hat die Beschlüsse über die Aufteilung der Mittel der Globalbudgets auf die Detailbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.“
„(8) Die Landesregierung hat den vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag, die Nachträge zum Landesvoranschlag und die Beschlüsse über die Aufteilung der Mittel der Globalbudgets auf die Detailbudgets im Internet zu veröffentlichen und in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verarbeitung ermöglicht.“
„(9) Die Landesregierung hat dem Landtag zu berichten:
In Art. 62 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „zu veröffentlichen“ die Wortfolge „und in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verarbeitung ermöglicht“ eingefügt.
Art. 62 Abs. 4 und 5 entfallen.
Art. 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Führung des Landeshaushaltes obliegt den haushaltsleitenden Organen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Haushaltsleitende Organe sind der Präsident des Landtages, die Landesregierung oder ihre Mitglieder nach Maßgabe der Verordnung nach Art. 56 Abs. 2, der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes und der Leiter des Landesrechnungshofes, soweit ihnen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Haushaltsmittel eingeräumt ist.“
Art. 63 Abs. 4 entfällt.
In Art. 63 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „des Landes nicht berührt wird“ der Klammerausdruck „(Budgetsperre)“ eingefügt.
Art. 63 Abs. 7 und 8 entfallen.
Art. 64 lautet:
(1) Der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages bedürfen folgende Angelegenheiten der Haushaltsführung:
(2) Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.
(3) Dem Landtag obliegt es, das Vorliegen von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 – ÖStP 2012 mit Beschluss festzustellen.“
„(21) Art. 60 bis 64 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Sie sind jedoch schon vor diesem Zeitpunkt erstmals bei der Erstellung und Beschlussfassung des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichts für das Finanzjahr 2027 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung und Beschlussfassung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2027 anzuwenden. Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2026 ist auf Grund des Art. 62 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zu erstellen. Art. 61 Abs. 3 und 4, Art. 62 Abs. 4 und 5 und Art. 63 Abs. 4, 7 und 8 treten mit 1. Jänner 2027 außer Kraft.“
(1) Dieses Gesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.
(2) Die Haushaltsführung umfasst insbesondere:
(1) Der Haushalt hat der Erfüllung der Aufgaben des Landes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen zu dienen.
(2) Das Land hat insbesondere unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften und der Koordinierung der Haushaltsführung mit den anderen Gebietskörperschaften einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.
(3) Der Wirkungsorientierung ist als integraler Bestandteil der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind die jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes.
(4) Besondere gesetzliche Bestimmungen zur Haushaltsführung bleiben unberührt.
Der Landeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe.
(2) Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe und die Leiter der haushaltsführenden Stellen.
(3) Ausführende Organe sind die Buchhaltung und die Zahlstellen.
(4) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen nur unbefangene und fachlich sowie persönlich geeignete Bedienstete betraut werden.
(1) Haushaltsleitende Organe sind:
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Haushaltsgrundsätzen entsprechende Bewirtschaftung der ihrem Zuständigkeitsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.
(4) Die haushaltsleitenden Organe dürfen die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 11 lit. c, d, f hinsichtlich des -internen Budget- und Wirkungscontrollings und g an den Leiter der haushaltsführenden Stelle schriftlich delegieren. Dies ist der für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
(1) Leiter haushaltsführender Stellen sind:
(2) Der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat, soweit sich ein haushaltsleitendes Organ diese Aufgabe nicht schriftlich vorbehalten hat, folgende Aufgaben:
(3) Folgende Aufgaben können über Vorschlag der haushaltsführenden Stelle vom haushaltsleitenden Organ auf die Leiter einer nachgeordneten Organisationseinheit schriftlich delegiert werden, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß Abs. 2 Z 3 eingerichtet wurde:
(1) Das haushaltsleitende Organ hat die seinem Zuständigkeitsbereich zugehörenden haushaltsführenden Stellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden, als übergeordnete und als nachgeordnete haushaltsführende Stellen einzurichten. Leiter übergeordneter haushaltsführender Stellen sind jene, die ein Detailbudget erster Ebene bewirtschaften, und die Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen jene, die ein Detailbudget zweiter Ebene bewirtschaften.
(2) Werden über- und nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet, so sind die Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen den Leitern übergeordneter haushaltsführender Stellen nachgeordnet. Werden keine über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen eingerichtet, so sind die Leiter haushaltsführender Stellen dem haushaltsleitenden Organ nachgeordnet.
(1) Haushaltsführende Stellen haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Buchhaltung zu bedienen.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der dazu anordnenden Organe gemäß § 4 Abs. 2 gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit denen sie unmittelbar verkehrt.
(3) Die Aufgaben der Buchhaltung sind:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Buchhaltung zu erlassen, insbesondere Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung durch die Festlegung von Wertgrenzen im Rahmen der Buchungsabläufe. Die Landesregierung darf der Buchhaltung durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen. Voraussetzung der Übertragung ist, dass
(5) Die Landesregierung darf durch Verordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen haushaltsführende Stellen oder wirtschaftliche Unternehmungen ohne Rechtspersönlichkeit Aufgaben der Buchhaltung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass
(1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs sind bei den Bezirkshauptmannschaften Zahlstellen einzurichten. Die Landesregierung darf erforderlichenfalls weitere Zahlstellen durch Verordnung einrichten. Die Landesregierung hat für die Zahlstellen nähere Bestimmungen, insbesondere zu Aufgaben, Öffnungszeiten sowie Zahlungsmitteln einschließlich deren Verwahrung durch Verordnung, zu erlassen.
(2) Die Zahlstellen sind organisatorisch den haushaltsführenden Stellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind. Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
(1) Der Landesfinanzrahmen (Art. 60 Abs. 1 bis 3 K-LVG) ist in Bereiche zu unterteilen, die Anzahl der Bereiche richtet sich nach der Anzahl der haushaltsleitenden Organe.
(2) Der Landesfinanzrahmen ist eine Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem ÖStP 2012.
(3) Die Grundzüge des Stellenplanes haben die jährliche Gesamtsumme der höchstzulässigen auszahlungswirksamen Personalkapazität des Landes auszuweisen.
(1) Der Strategiebericht (Art. 60 Abs. 4 K-LVG) hat insbesondere folgende Inhalte zu enthalten:
(2) In den Erläuterungen auf jeweiliger Bereichsebene sind die wesentlichen Herausforderungen, mittelfristigen Bereichsziele und wesentlichen Maßnahmen zu beschreiben.
(1) Die Landesregierung hat die Planung und Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichts unter Mitwirkung der haushaltsführenden Stellen und der haushaltsleitenden Organe vorzunehmen.
(2) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf des Landesfinanzrahmens zusammen mit dem Strategiebericht spätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages dem Landtag vorgelegt werden kann.
(1) Die Gliederung des Landesvoranschlages (Art. 61 Abs. 1 und 2 K-LVG) richtet sich nach § 6 Abs. 2 VRV 2015.
(2) Der Landesvoranschlag hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen.
(3) Im Landesvoranschlag sind Wirkungsziele mit Indikatoren auf Ebene der Globalbudgets und Kennzahlen anzuführen, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen zu erreichen sind.
(4) Im Landesvoranschlag sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen.
(5) Bei der Veranschlagung von Mittelverwendungen, die durch zweckbestimmte Mittelaufbringungen zu bedecken sind, haben sich die Mittelverwendungen an der Höhe der zweckbestimmten Mittelaufbringungen zu orientieren.
(6) Im Landesvoranschlag dürfen bei der Aufteilung der Mittel der Globalbudgets auf die Detailbudgets Finanzpositionen eines Haushaltsansatzes oder mehrerer Haushaltsansätze eines oder verschiedener Detailbudgets als Deckungsgruppe eingerichtet werden.
(7) Dem Landesvoranschlag sind textliche Erläuterungen zum Gesamthaushalt sowie zu den einzelnen Bereichsbudgets anzuschließen. Die textlichen Erläuterungen haben insbesondere den Entwurf der Aufteilung der Mittel der Globalbudgets auf die Detailbudgets durch die Landesregierung zu enthalten.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung von Art. 61 und Art. 63 Abs. 1 und 2 K-LVG nähere Bestimmungen zum Landesvoranschlag zu erlassen, insbesondere
(1) Der Entwurf des Landesvoranschlages ist durch Antrag jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen. Nach Beschlussfassung ist der Entwurf des Landesvoranschlages unverzüglich dem Landtag vorzulegen.
(2) Der Antrag hat
(1) Der Landesvoranschlag hat für jedes Globalbudget folgende Angaben zur Wirkungsorientierung zu enthalten:
(2) Die Erläuterungen zum Entwurf des Landesvoranschlages haben eine nähere Begründung zur Definition der Angaben zu den Wirkungszielen und Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungsziele zu enthalten.
(3) Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind. Bei der Festlegung von Wirkungszielen sind andere Wirkungsziele zu berücksichtigen. Die Wirkungsziele müssen im Hinblick auf ihren Zielerreichungsgrad überprüfbar und mehrjährig vergleichbar sein.
(4) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Wirkungsorientierung, zur Koordination und Vorbereitung derselben, zur Qualitätssicherung, einschließlich der internen Evaluierung, Plausibilitätsprüfung und Messbarkeit der Wirkungsziele erlassen.
(1) Der Stellenplan des Landesvoranschlages setzt sich aus dem Stellenplan über die Planstellen der Landesverwaltung, einschließlich jener des Landesrechnungshofs, des Landtagsamtes und des Landesverwaltungsgerichtes, sowie dem Stellenplan über die Planstellen für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, dem Stellenplan über die Planstellen für Lehrer an Fachberufsschulen und dem Stellenplan über die Planstellen für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zusammen. Er legt die höchstzulässigen Planstellen des Landes für den Gesamthaushalt fest, wobei eine Planstelle dem Arbeitsumfang einer ganzjährig vollbeschäftigten Person entspricht.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgelegt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Es dürfen höchstens 70 Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung festgelegt werden.
(3) Im Stellenplan sind die Planstellen für jedes Globalbudbget getrennt nach dienstrechtlichen Merkmalen, und zwar gesamthaft nach Beamten und Vertragsbediensteten, auszuweisen. Die Planstellen für Beamte der Dienstklassen VIII und IX und für die Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung sind jeweils gesondert auszuweisen.
(4) Die im Landesfinanzrahmen festgelegte jährliche Gesamtsumme der Planstellen darf an keinem Tag des jeweiligen Finanzjahres überschritten werden.
Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung der Nachträge zum vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag nichts anderes angeordnet ist, bestehen die Nachträge zumindest aus dem Finanzierungsvoranschlag und dem Ergebnisvoranschlag.
(1) Folgende im Landesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen dürfen beim Vollzug des Landesvoranschlages – außer in den Fällen des Art. 64 Abs. 1 Z 5 K-LVG und des § 28 oder auf Basis von Zustimmungen und Ermächtigungen des Landtages – nicht überschritten werden:
(2) Auf Ebene der Detailbudgets erster und zweiter Ebene dürfen
Der Bericht über den Vollzug des Landesvoranschlages gemäß Art. 61 Abs. 9 Z 1 K-LVG hat Aussagen zu den Bereichs- und Globalbudgets zumindest auf Ebene des Finanzierungshaushaltes zu enthalten. Darüber hinaus hat er Aussagen zum Gesamthaushalt, zur voraussichtlichen Entwicklung der Finanzschulden, zur Planstellenbesetzung, zu den Abweichungen gegenüber dem Vorjahr und eine Prognose für das erwartete Ergebnis des Finanzjahres zu enthalten.
(1) Mit dem Entwurf des Landesvoranschlages hat die Landesregierung alle für die Vollziehung des Landeshaushalts notwendigen Anträge für die Erteilung von Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung dem Landtag vorzulegen.
(2) Die Landesregierung darf dem Landtag Anträge für die Erteilung von Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung (Art. 61 Abs. 1 und Art. 64 K-LVG) vorlegen.
(1) Alle Mittelaufbringungen des Landesvoranschlages dienen zur Bedeckung der gesamten Mittelverwendungen, soweit nicht eine besondere Zweckwidmung für eine einzelne Mittelverwendung besteht.
(2) Sowohl das Eingehen einer Auszahlungsverpflichtung als auch der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Auszahlung ist unter Bedachtnahme auf die Haushaltsgrundsätze nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Auszahlung veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Auszahlung noch bestehen.
(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Auszahlungen vor ihrer endgültigen Verwendung ist unzulässig.
(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.
(5) Der Haushaltsvollzug hat unter Einhaltung eines internen Kontrollsystems zu erfolgen.
(6) Der Haushaltsvollzug hat nach dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.
(7) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung durch Verordnung
(1) Wirtschaftliche Unternehmungen ohne Rechtspersönlichkeit dürfen nur betrieben werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Abs. 1 gilt in gleicher Weise für wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder für Beteiligungen an solchen Unternehmungen sowie für Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer stillen Gesellschaft.
(1) Die haushaltsführenden Stellen haben zu prüfen, ob
(2) Mittelaufbringungen sind bei jenem Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach dem ihnen zugrundeliegenden Rechtstitel oder ihrer Natur zugehören. Die Landesregierung wird ermächtigt, für Mittelaufbringungen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, einen Haushaltsansatz zu bestimmen, unter dem derartige Mittelaufbringungen zu verbuchen sind.
(3) Eine Vorwegnahme von zweckbestimmten Mittelverwendungen aus erst eingehenden Mittelaufbringungen ist nur zulässig, wenn die Mittelaufbringung sichergestellt ist.
(4) Sofern gesetzlich nicht etwas Anderes gilt, ist für Forderungen des Landes die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.
(1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Mittelverwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Sie dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 27 und § 28 nur in der festgelegten Höhe und für die festgelegten Zwecke getätigt werden.
(2) Die Mittelverwendungen sind zu Lasten des Haushaltsansatzes anzuweisen und zu verrechnen, dem sie nach dem ihnen zugrundeliegenden Rechtstitel oder in Ermangelung eines solchen nach ihrer Natur nach zugehören.
(3) Mittelverwendungen für ein und denselben Zweck dürfen grundsätzlich innerhalb eines Be-reichs-, Global- und Detailbudgets nur unter einem Haushaltsansatz verrechnet werden, soweit die Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung nicht anderes vorsehen.
(4) Für die Anordnung und Verrechnung einer im Landesvoranschlag im Einzelnen nicht veranschlagten Mittelverwendung zu Lasten eines bestimmten Haushaltsansatzes ist maßgebend, dass die Zweckbestimmung der Mittelverwendung mit dem im Landesvoranschlag festgelegten Verwendungszweck der dafür veranschlagten Mittel übereinstimmt.
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Landes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Landes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren, soweit nicht gesetzliche Verpflichtungen bestehen.
(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Liquiditätssteuerung zu treffen.
(1) Budgetsperren sind auf Ebene der Bereichsbudgets vorzunehmen. Die Aufteilung der Budgetsperren innerhalb des Bereichsbudgets obliegt dem haushaltsleitenden Organ in seinem Zuständigkeitsbereich, wobei die Festlegung so zu erfolgen hat, dass diese nicht auf Pflichtausgaben bzw. auf Voranschlagswerte, denen im Finanzjahr fällige gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu Grunde liegen, gesetzt werden.
(2) Verschiebungen von Budgetsperren innerhalb des Bereichsbudgets sind im Rahmen des Abs. 1 letzter Satz zulässig.
(3) Budgetsperren
(4) Die Budgetsperren des Bereichsbudgets können im jeweiligen Finanzjahr bzw. im Zuge der Rechnungsabschlussarbeiten zum jeweiligen Finanzjahr von der Landesregierung ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden. Im Falle einer Teilaufhebung gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
(5) Das haushaltsleitende Organ oder der Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle können für Detailbudgets verwaltungsinterne Mittelreservierungen festsetzen und aufheben, auch wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.
(1) Mittelumschichtungen zwischen Bereichsbudgets oder zwischen Globalbudgets bedürfen gemäß Art. 64 Abs. 1 Z 5 K-LVG der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
(2) Mittelumschichtungen mit Ausnahme der Bereichsbudgets des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverwaltungsgerichts können bis zu den Betragshöhen gemäß Abs. 4 erfolgen
(3) Mittelumschichtungen gemäß Abs. 2, die die Betragshöhen gemäß Abs. 4 überschreiten, können durch die Landesregierung erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Mittelumschichtungen, insbesondere zu den Betragshöhen gemäß Abs. 2, zu erlassen.
(5) Mittelumschichtungen innerhalb eines Globalbudgets im Bereichsbudget des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverwaltungsgerichts erfolgen durch das haushaltsleitende Organ.
Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen des Landesfinanzrahmens im Sinne des Art. 60 Abs. 2 oder des Landesvoranschlages im Sinne des Art. 61 Abs. 2 überschreiten (Mittelverwendungsüberschreitungen), sind nur in folgenden Fällen zulässig:
(1) Die Bildung von zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven kann nur bei entsprechender budgetärer Bedeckung für bestimmte definierte Zwecke erfolgen. Die Bildung von zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven setzt voraus, dass in derselben Höhe Zahlungsmittel vorhanden sind.
(2) Entnahmen von im Vermögenshaushalt des Vorjahres ausgewiesenen zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven sind in dem Finanzjahr, in dem diese entnommen werden sollen, in Höhe ihrer Verwendung im Landesvoranschlag einzustellen.
(3) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven sind aufzulösen, wenn der Zweck wegfällt.
(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
(3) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen der Haushaltsführung im Einklang steht und die Bedeckung im Landesvoranschlag sichergestellt ist.
Die Landesregierung darf, wenn dies im Sinne der Transparenz und Übersichtlichkeit zweckmäßig ist, durch Verordnung zusätzliche Untergliederungen in Form von Unterkonten zum nach bundesrechtlichen Vorschriften definierten Kontenplan vornehmen.
Wenn gesetzlich nicht etwas Anderes gilt, ist für vertragliche Leistungen für Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung eines zumindest kostendeckenden Preises zu vereinbaren. Für wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf die Landesregierung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung abweichende Regelungen treffen.
Vergütungen für Leistungen, die haushaltsführende Stellen des Landes von einer anderen haushaltsführenden Stelle des Landes empfangen, sind im Rechnungsabschluss darzustellen aber nicht zu entrichten.
(1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Finanzpositionen einer Deckungsgruppe sind untereinander deckungsfähig.
(2) Die Summe der veranschlagten oder verfügbaren Werte dieser Finanzpositionen eines Haushaltsansatzes stellt die Auszahlungsobergrenze innerhalb einer Deckungsgruppe dar.
(1) Die anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten.
(2) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zahlungsverkehrs ist von der Zuständigkeit für die Anordnung zur Zahlung oder zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln organisatorisch zu trennen. Dies gilt auch für Ein- und Auszahlungen von nicht endgültig dem Land Kärnten zuzuordnenden Mitteln (nicht voranschlagswirksame Gebarung). Ausnahmen sind nur zulässig, soweit die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs eine Ausnahme erfordert und diese auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt ist.
(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über das Hauptkonto des Landes abzuwickeln, weitere Konten und Barkassen sind von der Buchhaltung mit Höchstständen zu begrenzen.
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes sind unverzüglich nach ihrer Entstehung oder nach ihrem Bekanntwerden durch Buchung zu erfassen.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Zahlungsvollzug, insbesondere über formale Voraussetzungen, das jeweils einzuhaltende Verfahren und die Revision, zu erlassen.
(1) Anordnungen sind als Zahlungs- und Verrechnungsanordnungen sowie Budgetumbuchungen zu erteilen.
(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsanordnung hat insbesondere zu enthalten:
(3) Den Anordnungen sind die zahlungs- oder buchungsbegründeten Unterlagen, wie insbesondere Rechnungen, anzuschließen.
(4) Das anordnende Organ hat die sachliche, rechnerische und formale Richtigkeit der Unterlagen zu prüfen und die erfolgte Durchführung auf der Anordnung zu vermerken (Prüfungsvermerk).
(1) Das ausführende Organ hat den Zahlungsvollzug auf Einhaltung des Haushaltsrechts zu prüfen und die erfolgte Durchführung auf der Anordnung zu vermerken (Prüfungsvermerk).
(2) Die Buchhaltung hat bei jeder Anordnung zu prüfen:
(3) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen dem zuständigen haushaltsleitenden Organ zur Kenntnis zu bringen.
Verrechnung ist die laufende Erfassung und fortlaufende Dokumentation des Zahlungsvollzugs. Die Verrechnung hat getrennt nach Finanzjahren in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung in den Haupt- und sonstigen Verrechnungskreisen zu erfolgen.
Ziel der Revision des Rechnungswesens ist die Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung des Haushaltsrechts. Die Revision erfolgt nach einem Prüfungsplan sowie fallweise durch Sonderprüfung. Bei der Revision darf sich der Revisionsverantwortliche auch Dritter bedienen. Über jede durchgeführte Revision ist ein Revisionsbericht zu erstellen. Der Revisionsbericht hat allfällige Feststellungen des Revisionsverantwortlichen und etwaige Gegenäußerungen der haushaltsführenden Stellen zu enthalten.
(1) Das bereichsbudgetübergreifende Controlling für den Gesamthaushalt und das bereichsbudgetinterne Controlling für die Bereichsbudgets umfassen alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Steuerung und Kontrolle des Landeshaushaltes dienen.
(2) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des Landesfinanzrahmens und des jeweiligen Landesvoranschlages ist ein Controlling auf Basis des externen Rechnungswesens (Budgetcontrolling) einzurichten und durchzuführen, dass die Steuerung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung haben im Rahmen des Controllings eine Kosten- und Leistungsrechnung (internes Rechnungswesen) mit folgenden Bestandteilen zu führen:
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung durch Verordnung nähere Regelungen über das bereichsbudgetübergreifende Controlling für den Gesamthaushalt und das bereichsbudgetinterne Controlling für die Bereichsbudgets und die Kosten- und Leistungsrechnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
(1) Wirkungscontrolling ist die Planung, Bewertung und Analyse der Effektivität von Maßnahmen zum Erreichen von Wirkungszielen sowie die Berichterstattung darüber.
(2) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein bereichsbudgetinternes Wirkungscontrolling einzurichten. Das bereichsbudgetübergreifende Wirkungscontrolling hat das bereichsbudgetinterne Wirkungscontrolling zu unterstützen und zu überprüfen.
(3) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und den Umfang des Landesfinanzrahmens und die Grundzüge des Stellenplans zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
(1) Das Personalcontrolling unterstützt die Planung, Steuerung und Kontrolle der aufwands- und auszahlungswirksamen Personalkapazität.
(2) Im Personalwesen ist ein stellenplanbezogenes Personalcontrolling einzurichten. Für das stellenplanbezogene Personalcontrolling ist jene Organisationseinheit zuständig, die den Stellenplan für die jeweiligen Planstellen erstellt.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung durch Verordnung nähere Regelungen zum Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
(1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist ein Beteiligungscontrolling für folgende Gesellschaften und Rechtsträger durchzuführen:
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungscontrolling sicherstellt.
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben darauf hinzuwirken, dass, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen oder die Zuständigkeit der Landesregierung oder ihren Mitgliedern vorbehalten ist, die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems sorgen, dass die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(1) Der Erwerb von Sachen (§ 285 ff. ABGB) für das Land und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen oder die Zuständigkeit der Landesregierung oder ihren Mitgliedern vorbehalten ist.
(2) Sachen dürfen für das Land nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden und der Erwerb im Rahmen des jeweiligen Landesvoranschlages und der im Landesfinanzrahmen festgelegten Auszahlungsobergrenzen erfolgen kann.
(1) Jede haushaltsführende Stelle ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.
(2) Vor dem Abschluss von Versicherungsverträgen ist zu prüfen, ob
(3) Nähere Regelungen zu den Abs. 1 und 2 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Landes stehen, darf die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung mit Verordnung erlassen.
Sofern gesetzlich nicht etwas anderes gilt, hat das Land eine Leistung des Landes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB) oder für die der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt.
(1) Die Landesregierung darf unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung privatrechtliche Forderungen aufgrund eines Ansuchens des Schuldners stunden und Zahlungen in Raten vereinbaren sowie die Einziehung aussetzen oder einstellen.
(2) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei privatrechtlichen Forderungen erlassen.
(1) Die Landesregierung darf im Rahmen einer Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages gemäß Art. 64 Abs. 1 Z 9 K-LVG auf eine privatrechtliche Forderung aufgrund eines Ansuchens des Schuldners oder von Amtswegen ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens des Schuldners an der Entstehung der privatrechtlichen Forderung, unbillig wäre.
(2) Bei einem Verzicht auf eine privatrechtliche Forderung des Landes ist jedenfalls auszubedingen, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(1) Das Land darf Kreditoperationen in Ausübung der Zustimmungen und Ermächtigungen gemäß Art. 64 Abs. 1 Z 4 K-LVG für Gemeinden und sonstige Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder) und S. 1313 (Gemeinden) des Landes Kärnten gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) durchführen und abschließen. Aus diesen Mitteln hat das Land sodann in Ausübung der Zustimmungen und Ermächtigungen gemäß Art. 64 Abs. 1 Z 4 K-LVG den jeweiligen Gemeinden oder den betreffenden Rechtsträgern auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Finanzierungen zu gewähren.
(2) Einzahlungen aus Kreditoperationen mit der Republik Österreich und Auszahlungen in Form der Weitergabe im Sinne des Abs. 1 sind nicht voranschlagswirksam zu verrechnen. Sämtliche Kreditoperationen zur Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern sind nach den für die Länder geltenden bundesrechtlichen Vorschriften im Landesvoranschlag und Landesrechnungsabschluss auszuweisen.
(1) Alle Anlagegüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen, sind als Inventargegenstände in ein Inventarverzeichnis aufzunehmen.
(2) Es ist zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren über das gesamte Inventar eine Inventur durchzuführen. Dies darf auch durch Teilinventuren erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundsätze der Anlagenbuchführung, Inventarverwaltung und die Inventur zu erlassen.
(1) Der vorläufige Rechnungsabschluss gemäß § 18 K-LRHG hat jedenfalls die Finanzierungsrechnung, Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung zu enthalten.
(2) Dem Landesrechnungsabschluss (Art. 62 K-LVG) sind anzuschließen:
(3) Die Berichte gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die textlichen Erläuterungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind gemeinsam mit dem Landesrechnungsabschluss zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der Haushaltsführung mit Verordnung nähere Bestimmungen zum Inhalt der textlichen Erläuterungen zu erlassen.
Bei der Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(3) Verweisungen auf den ÖStP 2012 sind als Verweisung auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, zu verstehen.
(4) Die Verweisung auf die VRV 2015 in § 11 Abs. 1 Z 6 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Zugleich tritt das Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG, LGBl. Nr. 7/2012, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 78/2023, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstellung und Beschlussfassung des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichts sind vor dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 erstmals für das Finanzjahr 2027 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstellung und Beschlussfassung des Landesvoranschlages und des Landesrechnungsabschlusses sind vor dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 erstmals für das Finanzjahr 2027 anzuwenden.
(3) Der Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2026 ist auf Grundlage des Art. 62 K-LVG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zu erstellen.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
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