Verordnung der Kärntner Landesregierung, vom 10. März 2026, Zl. 10-ABT-1937/2026-20, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2026 festgesetzt werden
Auf Grund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 17/2021, wird verordnet:
Für das Jahr 2026 wird der Tierseuchenfondsbeitrag für in landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltene Tiere wie folgt festgelegt: