LGBLA_KA_20260312_17•Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“
LGBLA_KA_20260312_17Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“Gazette12.03.2026
Aufgrund der §§ 23 Abs. 1 lit. b und c sowie 24 Abs. 1 bis 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, wird verordnet:
(1) Ein Teil des Timenitzer Moores wird zum Naturschutzgebiet „Timenitzer Feuchtacker“ erklärt.
(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet erfolgt aufgrund der im Gebiet vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der seltenen und gefährdeten Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Magdalensberg (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) im Ausmaß von 4,0 ha und ist innerhalb der im Abs. 4 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Timenitz gelegen.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.
(1) Der Zweck dieser Verordnung ist der Schutz des Gebietes, das
(2) Das Feuchtgebiet dient vielen seltenen und gefährdeten Tierarten als Nahrungs- und Fortpflanzungsstätte. Die hohe Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten sowie seltene und gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen sind ausschlaggebend für das ganze Gebiet. Für dieses Gebiet typische Lebensräume sind Feucht- und Nasswiesen (Calthion), Seggenbestände (Caricion) und Röhrichten (Phragmition). Zu den bemerkenswerten Tiergruppen im Gebiet zählen Amphibien, Schmetterlinge, Libellen und Vögel. Aufgrund seiner Lage eignet sich das Feuchtgebiet als Trittsteinbiotop zur Vernetzung von verschiedenen Lebensräumen.
(3) Zur Erreichung des Schutzzweckes ist die Pflege und Erhaltung des Feuchtgebietes und dessen charakteristischer einheimischer Fauna und Flora sowie die Weiterführung der extensiven Bewirtschaftung der Feuchtwiesen erforderlich.
Zur Erreichung des Schutzzweckes sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, untersagt:
Von den Verboten nach § 3 sind ausgenommen:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, gelten sinngemäß.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Timenitzer Feuchtacker“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, bestraft.
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