Verordnung der Landesregierung vom 24. März 2026, Zl. 01-W-WAHL-88850-2025-8, über die Ausschreibung der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, LGBl. Nr. 126, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025, wird verordnet:
§ 1
Die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird ausgeschrieben.
§ 2
Als Wahltag wird Sonntag, der 25. Oktober 2026, festgesetzt.
§ 3
Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 18. Juli 2026, bestimmt.