20000002•Änderung der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik
20000002Änderung der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen RepublikLaw23.07.2004
Beachte
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
Verfassungsgesetz – Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik
StF: LGBl. 0112-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2002 beschlossen:
Beachte
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:
Beachte
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) wird bestimmt:
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzwässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) keinen Einfluss.
Beachte
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
(1) Die aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in den Anlagen 5 bis 10 dargestellten Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
(2) Für künftige Gebietsänderungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.
Beachte
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Anlagen werden gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt beim:
Amt der NÖ Landesregierung,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Vermessungsamt Gmünd (Anlagen 5 bis 9),
Vermessungsamt Gänserndorf (Anlage 10).
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