20000040•NÖ Bezügegesetz
20000040NÖ BezügegesetzLaw23.05.2018
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}NÖ Bezügegesetz
StF: LGBl. 0030-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:
Im RIS seit
24.05.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Den Mitgliedern des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Ansprüche gemäß den §§ 6, 14 und 15 anzuwenden. Auf Ansprüche gemäß § 5 sind die genannten Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angelobung die Wahl bzw. die Bestellung tritt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Bezug eines Mitgliedes des NÖ Landtages entspricht 70 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Bezug des Präsidenten des NÖ Landtages erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 v.H. des ihm gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug des zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages und der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Bezug) erhöhen sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug des Obmannes des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 30 v.H. des ihm gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug der Obmannstellvertreter des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 25 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Organen im Sinne des § 1 gebührt neben ihren Bezügen eine monatliche Funktionszulage.
(2) Die Funktionszulage der Mitglieder der Landesregierung und der Präsidenten des NÖ Landtages beträgt 40 v.H., die Funktionszulage der übrigen Mitglieder des NÖ Landtages beträgt 25 v.H. ihres Bezuges (§§ 3 bis 5) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Mitglieder der NÖ Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Inwieweit ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse durch einen im § 4 bezeichneten Bezug berührt werden, richtet sich nach den bezüglichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Solange Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, der Bundesregierung, als Staatssekretär, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 38 Abs. 2 NÖ Landesverfassung 1979 genannten Personen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 61 Abs. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß.
Im RIS seit
02.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die im § 1 genannten obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
(3) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, verbrachte Zeiten gemäß § 19 Abs. 2 lit.b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten.
Dieser beträgt
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Mitglieder der NÖ Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§§ 28 Abs. 1 und 32). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung durch den Präsidenten des Landtages gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 7 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Die Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach fünf Jahren auf das Dreifache, nach zehn Jahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Jahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Jahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteiliger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
(3) Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ruhen, so lange der Berechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Bezüge als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft hat. Fällt der Grund für das Ruhen weg, dann gebührt der Anspruch nur insoweit, als er einen gleichartigen Anspruch auf Grund dieser Tätigkeit als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft übersteigt. Der Vergleichsberechnung sind die sich für die jeweilige Funktion ergebenden Beträge unter Berücksichtigung allfälliger Gehaltsänderungen eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zugrundezulegen. Ein gebührender Betrag ist als einmalige Entschädigung auszuzahlen.
(4) Scheidet ein Mitglied des NÖ Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Abs. 2 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt – unbeschadet der Bestimmung des § 2 – auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 10 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dem Präsidenten und dem zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages sowie den Mitgliedern der NÖ Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. Wird ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine monatliche Entschädigung zu gewähren, die sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten richtet.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Mitgliedern des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung gebührt zur Abgeltung der in Ausübung ihres Mandates vorzunehmenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine in bar auslösbare Ländergebietskarte der Österreichischen Bundesbahnen für Niederösterreich und Wien, sofern ihnen keine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 zusteht. Weiters haben sie Anspruch auf Ersatz der für die Ausübung eines Mandates notwendigen, nachgewiesenen Kosten der Benützung eines Schlafwagens oder Flugzeuges. Die Ausübung eines Mandates umfaßt jedenfalls die Besorgung aller Aufgaben, die den Mitgliedern des NÖ Landtages oder der NÖ Landesregierung aufgrund der für sie geltenden Rechtsvorschriften obliegen, sowie alle Tätigkeiten im Rahmen jener Wahlpartei, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden.
(2) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für den ihnen anläßlich einer Sitzung des Landtages, seiner Ausschüsse und der Präsidialkonferenz entstehenden Aufwand am Sitze des Landtages eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anzurechnende Entfernungszulage in der Höhe von 10 v.H. des Bezuges eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Entschädigung für Dienstreisen des Landeshauptmannes, der übrigen Mitglieder der Landesregierung, der Präsidenten des Landtages und der Klubobmänner (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Entschädigung) richtet sich nach den Vorschriften für Landesbeamte der Dienstklasse IX, wobei die Reisezulagen mit höchstens 200 v.H. und ein Reisepauschale bis zum 25fachen seiner Tagesgebühr bis zum 11. Verrechnungstag festgelegt werden können. § 14 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Den Mitgliedern des Finanzkontrollausschusses gebührt für Dienstreisen eine Vergütung nach den Vorschriften, die für Landesbeamte der Dienstklasse IX gelten.
(3) Bei den Dienstreisen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist für die Bemessung der Reisegebühren als Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise der Wohnort des jeweiligen Organes in Niederösterreich anzusehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land getragen werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstige Gebühren nicht verzichten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 52 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 2 DPL 1972 finden sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
02.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Einem Mitglied des NÖ Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) § 77 Abs. 1 DPL 1972 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2200–39 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 festgelegten Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 5) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des NÖ Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des NÖ Landtages vor der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 DPL 1972, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Bezug nach § 19 Abs. 1 bildet die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nicht überschreiten und 48 v.H. des Bezuges nicht unterschreiten.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich
(3) Bei der Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist jede Funktionsperiode des NÖ Landtages, in der die Funktion als Mitglied des NÖ Landtages mindestens zu zwei Drittel des im Art. 9 Abs. 1 NÖ Landesverfassung 1979 festgesetzten Zeitraumes ausgeübt wurde, mit fünf Jahren anzurechnen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des NÖ Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Landtages, die
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des NÖ Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des NÖ Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 82 Abs. 2 bis 4, 83 Abs. 1 bis 5, 8 und 9, 84 und des 181 DPL 1972 sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des NÖ Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach § 22 sind die §§ 82b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des NÖ Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes des NÖ Landtages.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Hat ein Mitglied des NÖ Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bestimmungen der §§ 36, 37 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Abs. 5, 85 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2200–39, 85 Abs. 2, 86, 87, 91 DPL 1972 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) § 94 Abs. 1 bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Abs. 1 zu leistende Betrag erhöht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung der Bezug eines Landesrates gemäß § 4 zugrunde zu legen ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in einen anderen Landtag gewählt, so hat das Land Niederösterreich auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 9 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Lande Niederösterreich vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen (Abs. 3 und 4) zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 29 ermittelt. Hat das Mitglied der NÖ Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Präsident, zweiter oder dritter Präsident des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Mitglied des NÖ Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung im Sinne des Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebzugsfähigen Gesamtzeit nach § 19 Abs. 2 lit.a berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel V Mitglied des NÖ Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 34 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 28 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel IV gestellt werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wird ein Mitglied der NÖ Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v.H. des Bezuges nach § 28 Abs. 2 und erhöht sich
(2) § 76 Abs. 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
(3) Der Ruhebezug darf
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der NÖ Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die Mitglieder der Landesregierung, die
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zeiten, während welcher aus dem Amt ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung vom Präsidenten mit der Fortführung der Verwaltung betraut sind, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der NÖ Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein Mitglied der NÖ Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum zweiten oder dritten Präsidenten des NÖ Landtages gewählt oder ist er Mitglied des NÖ Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die NÖ Landesregierung.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der NÖ Landesregierung gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach § 35 sind die §§ 82b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der NÖ Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der NÖ Landesregierung.
(3) Auf die Versorgungsbezüge der Witwen (Witwer) und der Waisen sind die Bestimmungen des § 31 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 28 Abs. 2 zugrundezulegen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 36, 37 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Abs. 5, 85 Abs. 2, 86, 87, 91 DPL 1972 sinngemäß anzuwenden.
(2) § 85 Abs. 2 DPL 1972 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Mindestdauer der Funktionsausübung nicht erforderlich ist.
(3) § 94 Abs. 1 bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Abs. 1 zu leistende Betrag erhöht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 7. Juli 1960 über die Bezüge der Mitglieder der NÖ Landesregierung, LGBl.Nr. 116/1960, in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1963, LGBl.Nr. 230, außer Kraft.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Den in den §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes. Für diese Personen gelten folgende besondere Bestimmungen:
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1, die bisher keine Bezüge erhalten haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II. Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen: Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bestimmungen des § 26 in der Fassung von LGBl. 0030–4 gelten nur für jene Ansprüche, bei denen der Anspruch auf Ruhebezug erstmalig nach dem 1. März 1984 entsteht.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsbezug gemäß § 23 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Mitgliedes des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und das weibliche Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ansprüche, die den in § 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 nach dem Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, im Jahre 1994 zu bemessen.
(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III gebühren, sinngemäß anzuwenden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für Obmänner und Obmann-Stellvertreter des Finanzkontrollausschusses, die spätestens am 7. Juni 1993 aus ihrer Funktion ausgeschieden und nicht wiedergewählt worden sind, gilt § 5 in seiner bisherigen Fassung.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des NÖ Landtages auf einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 sind, wenn sie dem NÖ Landtag vor Beginn der XV. Gesetzgebungsperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die §§ 47 bis 52 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
(5) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
24.05.2018
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Personen, die am 31. Dezember 1997 eine in diesem Gesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eine geringere als im § 47 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 47 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 31. Dezember 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Dezember 1997 mit einer Funktion nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 abgeben, sind die im § 47 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 47 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
(3) An die Stelle des im § 20 Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0.5 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 30 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Dezember 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtdienstzeit oder an ruhegenußfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 13 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages
(10) Wird Abs. 9 auf § 13 Abs. 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 5 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge abweichend von § 13 Abs. 2 Z 1 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Auf Personen,
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen gemäß § 9 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl.Nr. 281/1990, BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Auf Personen nach § 50 Abs. 1 Z 1, die
(2) Für Personen nach § 50 Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung, ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Jänner 1998 eine solche Funktion bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 nicht anzuwenden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 10 erfüllen, ist § 10 abweichend von den §§ 47 bis 51 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen.
(2) § 10 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für den Landeshauptmann sind die §§ 47 bis 52 anzuwenden, wobei die Bezüge zugrundezulegen sind, auf die er nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972 i.d. Fassung BGBl. I Nr. 3/1997 Anspruch hätte.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) An die Stelle des in § 21 Abs. 1 und des im Einleitungshalbsatz des Abs. 3 und in § 32 Abs. 1 und des im Einleitungshalbsatz des Abs. 3 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(2) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 1 und in § 32 Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(3) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 2 und in § 32 Abs. 3 Z 2 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 690. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(4) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 3 und in § 32 Abs. 3 Z 3 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 702. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(5) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 4 und in § 32 Abs. 3 Z 4 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 714. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(6) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 5 und in § 32 Abs. 3 Z 5 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 726. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(7) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach den Abs. 1 bis 6 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bei der Bemessung von Witwen- oder Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 23, 23a, 25, 36 und 37, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die in § 25 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 vorgesehene Anwendung des § 58 Abs. 2 DPL 1972, LGBl. 2200, entfällt bis 31. Dezember 2012.
Im RIS seit
02.12.2014
(1) § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Im RIS seit
24.05.2018