20000073•Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖ
20000073Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land NÖ über die bezirksgerichtliche Organisation im Land NÖLaw12.11.1991
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich
StF: LGBl. 0808-0
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VII am 12. November 1991 in Kraft getreten.
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–2:
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind im Sinne des Art. VIII der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist, BGBl. Nr. 156/1989, übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende
V e r e i n b a r u n g
zwecks Herbeiführung einer den Anforderungen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete Justiz Rechnung tragenden Gerichtsorganisation bezüglich der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte zu schließen:
Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage ./1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.
(1) Für die aus der Anlage ./2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.
(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.
Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage ./1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz “Sitzgemeinden” genannt), werden aufrechterhalten werden.
(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer [Type XT oder PS2/30], einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker [Proprinter]), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (z. B. die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.
Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.
Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Verordnung
der Bundesregierung über die Zusammenlegung der
Bezirksgerichte Allentsteig, Gföhl, Groß-Gerungs,
Haugsdorf, Kirchschlag in der Buckligen Welt, Litschau, Marchegg, Ottenschlag, Persenbeug, Raabs an der Thaya, Ravelsbach, Schrems, Spitz und Weitra sowie
die Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte
Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Krems, Waidhofen
an der Thaya, Wiener Neustadt, Ybbs und Zwettl
Auf Grund des § 8 Abs. 5 Buchstabe d) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.
Artikel II
Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.Nr. 28/1975, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.
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