20000076•Vereinbarung 15a B-VG Donau-Universität Krems
20000076Vereinbarung 15a B-VG Donau-Universität KremsLaw21.05.1994
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
StF: LGBl. 0811-0
Ratifikationstext
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001–5:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und die Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
Der Bund verpflichtet sich, das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.
Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfaßt die Deckung aller dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich zu tragen sind.
Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, zur Errichtung und zur Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen.
Der Bund trägt daher:
Bei einer Ausweitung des Leistungsangebotes des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und einem daraus resultierenden Mehrbedarf haben sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und das Land Niederösterreich vor der Genehmigung bzw. Errichtung der entsprechenden Kurse, Lehrgänge und postgraduale Studien über eine entsprechende Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Art. IV zu einigen.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
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