20000087•Vereinbarung 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
20000087Vereinbarung 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetreuungLaw01.01.2024
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
StF: LGBl. 0826-0
Ratifikationstext
LGBl. 0826-0: Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 20. November 2008 genehmigt; sie tritt gemäß ihrem Art. 6 rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
LGBl. 0826-1: Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 6. Oktober 2011 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel II rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
LGBl. Nr. 44/2015: Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 19. März 2015 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 für das Land Niederösterreich mit 3. April 2015 in Kraft getreten.
LGBl. Nr. 74/2017: Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 23. Februar 2017 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel II rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
LGBl. Nr. 18/2024: Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 25. Jänner 2024, GZ Ltg.-273/V-11/2-2023, genehmigt; sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 2 am 1. Jänner 2024 rückwirkend in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–21:Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:
Im RIS seit
05.03.2025
Außerkrafttretensdatum
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
Im RIS seit
05.03.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Im RIS seit
05.03.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Im RIS seit
05.03.2025
Außerkrafttretensdatum
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Im RIS seit
03.04.2017
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl.Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Im RIS seit
03.04.2017
Außerkrafttretensdatum
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
Im RIS seit
03.04.2017
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Im RIS seit
03.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Im RIS seit
03.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Im RIS seit
05.03.2025
Außerkrafttretensdatum
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Im RIS seit
03.04.2017
Außerkrafttretensdatum
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Im RIS seit
05.03.2025
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "S",
"indizes": [
"08 Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40072127",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 0826-1 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2024 ",
"stammnorm_bgblnummer": "0826-1"
},
"content": {
"source_id": "LNO40072127",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}