20000100•Waidhofner Stadtrecht 1977
20000100Waidhofner Stadtrecht 1977Law01.01.2015
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"10 Organisation der Gemeindeverwaltung"
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Waidhofner Stadtrecht 1977
StF: LGBl. 1020-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Wappen der Stadt Waidhofen an der Ybbs zeigt in blauem Feld über einem grünen Dreiberg eine silberne zinnenbekrönte Stadtmauer mit offenem Tor, hochgezogenem Fallgitter, überragt von zwei dahinterstehenden silbernen Stadttürmen mit roten Dächern; zwischen den Stadttürmen über dem Tor ein mit einer goldenen dreizackigen Krone bekrönter rechtsstehender Mohrenkopf.
(2) Die Farben der Stadt sind weiß-blau.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Waidhofen an der Ybbs” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs” auf.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Organe der Stadt gilt:
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Gemeinderat kann im Interesse der Überprüfung der Gebarung neben dem Kontrollausschuss ein Kontrollamt einrichten.