20000101•St. Pöltner Stadtrecht 1977
20000101St. Pöltner Stadtrecht 1977Law01.01.2015
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"10 Organisation der Gemeindeverwaltung"
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
St. Pöltner Stadtrecht 1977
StF: LGBl. 1015-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landeshauptstadt St. Pölten ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Wappen der Landeshauptstadt St. Pölten besteht aus einem der Länge nach in zwei Hälften geteilten Schild, von dem der heraldisch linke Teil blau, der heraldisch rechte Teil weiß ist. Im blauen Feld steht ein rechtsgewendeter, wachsender grauer Wolf mit aufrecht stehendem Schwanze und offenem Maul. Klauen, Zähne und Innenseite der Ohren sind gelb, die heraushängende Zunge rot. Durch die Mitte des rechten Feldes geht ein waagrechter roter Balken.
(2) Die Farben der Stadt sind rot-gelb.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt St. Pölten” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt St. Pölten” auf.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Organe der Stadt gilt:
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zur Prüfung der Gebarung und Rechnung der Stadt ist ein Kontrollamt einzurichten.