20000372•Auflösung der NÖ Pensionsausgleichskasse
20000372Auflösung der NÖ PensionsausgleichskasseLaw01.01.2015
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Gesetz über die Auflösung der NÖ Pensionsausgleichskasse
StF: LGBl. 2020-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Gesetz vom 5. Juli 1956, LGBl.Nr. 84, über die Errichtung einer nö. Pensionsausgleichskasse, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1958, LGBl.Nr. 34, wird mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1969 aufgehoben und die nö. Pensionsausgleichskasse mit gleicher Wirksamkeit aufgelöst.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Alle bis zum 31. Dezember 1969 entstandenen und noch offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse gegenüber ihren Mitgliedern sind erloschen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Vermögen der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse geht unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Veränderungen auf den “Gemeindeverband zur Pensionsauszahlung an Gemeindebeamte (Gemeindepensionsverband)” über.
(2) Auf Erfassung und Übernahme dieses Vermögens findet § 30 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl.Nr. 223/1971, Anwendung.
(3) Das übernommene Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Die Erträgnisse des angelegten Vermögens sind zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindepensionsverbandes heranzuziehen. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das übernommene Vermögen weiterhin Gemeindezwecken zuzuführen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ausbezahlte Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind durch die einzelnen ehemaligen Mitglieder entsprechend dem auf ihre Beamten und deren Hinterbliebene entfallenden Betrag dem Gemeindepensionsverband zu ersetzen.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet der Gemeindepensionsverband nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens, wobei Forderungen in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung zu befriedigen sind.
(3) Der Personal- und Sachaufwand der aufgelösten nö. Pensionsausgleichskasse für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist aus dem Vermögen (§ 3) zu bestreiten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die in § 3 Abs. 3 und § 4 geregelten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.