20000437•Dienstprüfung Modul 6 (rechtskundiger Dienst)
20000437Dienstprüfung Modul 6 (rechtskundiger Dienst)Ordinance06.08.2025
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
StF: LGBl. 2100/16-0
Die NÖ Landesregierung hat am 5. August 2025 aufgrund des § 17 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2025, verordnet:
Im RIS seit
05.08.2025
Die Prüfung für den rechtskundigen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, auf Grund der zur Verfügung gestellten Akten Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären. Zu diesem Zweck sind zwei behördliche Erledigungen aus den in § 4 Z 2 bis 7 genannten Gegenständen fertigzustellen. Jede Erledigung gilt als ein Gegenstand im Sinne des § 21 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Fächer der in § 4 genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur Grundkenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Faches abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. Werden Spezialkenntnisse verlangt, ist ein detailliertes Rechtswissen zur Lösung nicht routinemäßiger Fälle nachzuweisen.
(2) In den Fächern der materiell-rechtlichen Gegenständen (§ 4 Z 3 bis 7), die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls Spezialkenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Im RIS seit
05.08.2025
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen rechtskundig sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied hat zumindest einen Gegenstand bei der mündlichen Prüfung selbst zu prüfen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Im RIS seit
05.08.2025
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"21 Dienstrecht der Landesbediensteten"
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