20000485•Gemeindetrennung Steinfelden
20000485Gemeindetrennung SteinfeldenOrdinance01.01.2015
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"10 Organisation der Gemeindeverwaltung"
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}Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über die Trennung der Marktgemeinde Steinfelden
StF: LGBl. 1000/2-2
Die NÖ Landesregierung hat am 2. August 1989 aufgrund der § 9 Abs. 1 und §§ 12 und 13 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, verordnet:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Marktgemeinde Steinfelden wird in vier Gemeinden getrennt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
(2) Die Grenzen der gleichnamigen Katastralgemeinden sind zugleich auch die Grenzen der neuen Gemeinden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die im Gemeindegebiet von Blumau-Neurißhof gelegenen unbeweglichen Sachen samt Zubehör der früheren Marktgemeinde Steinfelden gehen, mit Ausnahme der Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof, in das Eigentum der neuen Gemeinde Blumau-Neurißhof über. Die Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof gehen in das Eigentum der Gemeinde Tattendorf über. Ansonsten gehen die unbeweglichen Sachen samt Zubehör der Marktgemeinde Steinfelden in das Eigentum jener Gemeinde über, deren gleichnamige Rechtsvorgängerin zum 31. Dezember 1971 Grundeigentümerin war.
Die Parz.Nr. 114, 115, 117, 118 188/2, EZ 47, KG Teesdorf, sowie die Parz.Nr. 214/1, 214/2, EZ 430, KG Teesdorf, gehen in das gleichteilige Eigentum aller neu geschaffenen Gemeinden über.
(2) Aufgrund dieser Verordnung (Abs. 1) sind die nachstehenden Gemeinden berechtigt, ob aller Grundstücke, die am 31. Dezember 1987 zu den nachfolgend genannten Liegenschaften gehörten, die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen:
Gemeinde
Anteil
Katastralgemeinde
Liegenschaft (EZ)
Blumau-Neurißhof
1/1
Blumau-Neurißhof
2, 3, 8, 49
Günselsdorf
1/1
Günselsdorf
9, 137, 237, 238, 258, 448, 462, 598, 605, 628
Tattendorf
1/1
Tattendorf
8, 9, 218, 354, 460, 490, 569, 626, 640
Tattendorf
1/1
Blumau-Neurißhof
9
Tattendorf
1072/1687
Tattendorf
635
Teesdorf
1/1
Teesdorf
1, 121, 195, 368, 386, 430, 445, 470, 483, 518
Teesdorf
1/1
Günselsdorf
98
Blumau-Neurißhof
1/4
Teesdorf
47, 430
Günselsdorf
1/4
Tattendorf
1/4
Teesdorf
1/4
Günselsdorf
1/2
Günselsdorf
102
Teesdorf
1/2
(3) Folgende, im Eigentum der Marktgemeinde Steinfelden stehenden beweglichen Gegenstände gehen in das Eigentum der folgenden neuen Gemeinden über:
Traktor der Marke Steyr 760a,
– Gemeinde Blumau-Neurißhof
Bj. 1976 mit hydraulischem
Planierschild und Schaufel;
Gebüschhäcksler Bushhavker,
– Gemeinde Blumau-Neurißhof
Erz.Fa. Bomford
Einachsanhänger, Erz.Fa. Müllner,
– Gemeinde Blumau-Neurißhof
Eigengewicht 1.400 kg;
LKW, Marke Mercedes Benz,
– Gemeinde Günselsdorf
LKO 406 DG-KS 90 mit Gelenksteiger
Arbeitsmaschine Erz.Fa. Reformwerke
– Gemeinde Tattendorf
Bauer Co, Wels,
mit Zusatzschneepflug
Vakuumfaß, Erz.Fa. Bauer, Voitsberg;
– Gemeinde Teesdorf
Zusatzschneepflug, Erz.Fa. Beilhack,
– Gemeinde Teesdorf
Type PEV 290;
(4) In Darlehensverträge der Marktgemeinde Steinfelden tritt grundsätzlich jene neue Gemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet, zu dessen Finanzierung diese Darlehen ursprünglich aufgenommen wurden.
(5) Über die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.