20000514•Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe
20000514Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare StoffeOrdinance26.02.1999
Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer
löschbare Stoffe
StF: LGBl. 4400/11-0
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 1998 aufgrund des § 10 Abs. 5 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–4, verordnet:
(1) Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z. B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen. Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.
(2) Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel: Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in bauüblichen Abmessungen sind schwer entzündlich).
(3) Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere:
(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z. B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.
(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:
(1) Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z. B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.
(2) Vollständige Ablöschung liegt vor, wenn ein Wiederaufflammen des Brandes ohne Wärmezufuhr nicht mehr eintritt.
(3) Schwer löschbare Stoffe sind insbesondere:
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26. April 1983, S. 8., in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19. April 1994, S. 30., der Kommission übermittelt.
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