20000559•NÖ Jagdgesetz 1974
20000559NÖ Jagdgesetz 1974Law03.02.2026
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}NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG)
StF: LGBl. 6500-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Dezember 2025 beschlossen:
B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.
Im RIS seit
24.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Jagdausübung und die Wildhege haben insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.
(2) Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.
(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):
(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:
(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:
(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:
(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:
Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
(9) Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.
(11) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Wild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Zuchtgehegen oder Zoos gehalten werden, wenn
(2) Die nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2013, zuständige Behörde hat Anmeldungen, Anzeigen bzw. Genehmigungen der Wildtierhaltung in Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Obmann des Jagdausschusses die beabsichtigte Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung, Zuchtgeheges oder Zoos bekannt zu geben.
(3) In Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos ist die Bejagung des gehaltenen Wildes verboten. Ausgenommen davon sind Zoos, die auch als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind, wenn der Betreiber das Wildgehege zum Zweck der Wildstandsregulierung vorübergehend sperrt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur Haltung in Gehegen zur Fleischgewinnung und Zuchtgehegen geeigneten Wildarten gemäß Abs.1 Z 5 nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes festzulegen.
(5) In Gehegen zur Fleischgewinnung darf das Wild auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden, mit Jagdwaffen jedoch nur vom Betreiber oder einer ständig von ihm beauftragten Person, die der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben ist. Auf den Zugang zu Flächen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 89 sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung von Abschüssen ist untersagt.
(6) Das Aneignungsrecht durch Fangen hinsichtlich des in Zuchtgehegen und Zoos gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem Eigentümer dieser Gehege zu. Ein Abschuß bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung minderwertiger, kranker oder seuchenverdächtiger Wildstücke erforderlich ist.
(6a) Abs. 6 gilt nicht für Zoos, die als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind.
(7) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos hat dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde ein Auswechseln des in seinem Gehege gehaltenen Wildes unverzüglich zu melden. Die entkommenen Tiere gelten als zahm gemacht im Sinne des § 384 ABGB.
(8) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten:
Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes getöteten Tiere sind nicht auf den Abschußplan anzurechnen und nicht in der Abschußliste anzuführen.
(9) Einfriedungen von Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen, nachdem die Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich oder tierschutzrechtlich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.
(10) Vor einer Entfernung der Einfriedungen ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Einfriedungen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den umliegenden Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(11) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung hat die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere zu beinhalten.
(12) Im übrigen sind auf Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege oder Zoos, in denen Wild gehalten wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes – soweit nicht ausdrücklich angeordnet – nicht anzuwenden.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
Im RIS seit
24.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.
(3) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschußbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und geeignet ist und
(2) Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3) Für die in einem Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten müssen
(4) Die Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn
(5) Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für die im Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten Aufzeichnungen zu führen, in denen
(7) In Wildgehegen ist die Entnahme des gehaltenen Schalenwildes nur entsprechend der natürlichen Tragfähigkeit des Lebensraums zulässig (Wildstandsregulierung).
(8) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein Wildgehege nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(9) Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(10) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.
§ 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
24.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Befugnis zur Eigenjagd der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Hinsichtlich der Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnis zur Eigenjagd gelten die Bestimmungen des § 53.
(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 13 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 14 Abs. 3), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
(1) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:
(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.
(4) Für die Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,
Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.
(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.
(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.
Art. II Z. 3 LGBl. 6500-26 lautet:
"Grundeigentümer, denen in der Jagdperiode 2002 bis 2010 ein Eigenjagdgebiet zuerkannt war, können für die Jagdperiode 2011 bis 2019 bis zum 30. Juni 2018 ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 6 und 7) beantragen. §§ 12 und 14 sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Eigenjagd mit Beginn des Jagdjahres, das der Rechtskraft der Zuerkennung folgt, gilt. § 17a ist nicht anzuwenden."
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse bis längstens sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, daß die benachbarten Genossenschaftsgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.
(2) Umfaßt ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha und wird es nicht nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß § 14 Abs. 4 an einen Eigenjagdberechtigten auf Grund eines diesem zustehenden Vorpachtrechtes verpachtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.
(3) Wenn der Jagdausschuß die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt beschließt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann verfügen, wenn sie im Interesse der Jagd- oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist; doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen.
(4) Durch Gebietsänderungen gemäß § 8 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird der Umfang der Genossenschaftsjagdgebiete, unbeschadet der Bestimmungen des § 16, nicht berührt.
Im RIS seit
21.03.2019
(1) Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.
(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.
(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7) Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.
(8) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat der Jagdausschuß mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
(9) Kommt ein Pachtvertrag über das Vorpachtrecht binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingungen festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. Wird im umschließenden Eigenjagdgebiet ein höherer Pachtschilling erzielt, als dies dem durchschnittlichen Pachtschilling der in der Nähe liegenden Genossenschaftsjagden entspricht, dann ist für das Vorpachtrecht der Pachtschilling des Eigenjagdgebietes zu entrichten. Der Pachtschilling ist nach Anhörung des Jagdausschusses in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtschillinge zu ermitteln, die für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen.
(10) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 89 (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.
(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 9 zu erfolgen hat.
(5) Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 37 für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.
(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
(1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a möglich.
(2) Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.
(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder Wildgehege) zugeschlagen werden.
(1a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 14 eintretenden Vorpachtrechtes.
(3) Der Eigenjagdberechtigte hat eine beabsichtigte Teilung seines Eigenjagdgebietes bei der Behörde zu beantragen. Die Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung erst mit Beginn des Jagdjahres gilt, das dieser Feststellung folgt.
(4) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
Im RIS seit
02.02.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Jagd ruht:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und verletztes oder krankes Wild zu töten.
(6) Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des § 96 dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
(2) Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses.
(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.
(2) Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Jagdausschuß übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Die Funktionsperiode endet am 30. Juni und beginnt am 1. Juli jeweils im fünften Jahr einer Jagdperiode. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amte, bis die Wahl des neuen Jagdausschusses sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters rechtskräftig vollzogen ist.
(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den §§ 13 oder 16 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß § 16, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.
(6) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß im Laufe der Jagdperiode ein Mandat ihres Wahlvorschlages erledigt wird oder ruht (§ 23 Abs. 1 und 5). In diesen Fällen hat der Obmann jenen Ersatzmann als Mitglied einzuberufen, der nach der Reihenfolge des betreffenden Wahlvorschlages der nächste ist.
(7) Der Jagdausschuß unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Jagdausschusses zu unterrichten. Der Jagdausschuss ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind Unterlagen, wie insbesondere Einladungen zu Sitzungen oder Niederschriften, vom Jagdausschuss vorzulegen.
(8) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses aufzuheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen. Wenn der Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.
Im RIS seit
02.02.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.
(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist, hat der Obmann des Jagdausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für zivilrechtliche Handlungen, die der Obmann im Rahmen seiner Aufgaben setzt.
(4) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Jagdausschußmitglied die Vertretung des Obmannes zu übernehmen.
(5) Wenn die Funktion des Obmannes auf Dauer erledigt ist (Mandatszurücklegung, -verlust, Funktionsverzicht), ist bis zur Neuwahl des Obmannes die Funktion vom Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen vom an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied – auszuüben.
(6) Die Funktion des Obmannes bzw. des Obmannstellvertreters erlischt durch schriftliche Verzichtserklärung. § 23 Abs. 1 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Derjenige, der die Verzichtserklärung entgegen genommen hat, hat unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Wenn der Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes als Obmann zu entheben und die Wahl eines neuen Obmannes zu veranlassen.
(1) Ein Beschluss des Jagdausschusses kommt nur dann rechtmäßig zustande, wenn die Jagdausschussmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlußfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens sind darüber hinaus die Pachtwerber anzuführen. Weiters müssen außer dem Vorsitzenden mindestens drei, bei Jagdausschüssen, die nur fünf Mitglieder umfassen, mindestens zwei Ausschußmitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Ausschussmitglied dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Ausschussmitglied zur Sitzung erscheint oder dem Obmann schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Sitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren. Nehmen an der Beschlussfassung des Jagdausschusses andere Personen teil, so sind die über diesen Gegenstand gefassten Beschlüsse rechtswidrig.
(1a) Die Sitzungen des Jagdausschusses sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dürfen während der Beratungen anwesend sein, es sei denn, daß sie als Pachtwerber für sich oder Dritte auftreten. Der Obmann kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Jagdausschusses verlangt wird.
(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschussmitglied bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des § 21 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschußmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschußmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.
(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes seines Jagdausschußmandates verlustig zu erklären, wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Jagdausschußmandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschußsitzungen.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 5 obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Wird gegen ein Jagdausschußmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (§ 73 der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschußmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.
(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (§ 19 Abs. 3) vorzunehmen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes vorrangig ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Verwalter zu bestellen. Bei der einstweiligen Verwaltung sind die für die Tätigkeit des Jagdausschusses maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zu einer Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens ist der Verwalter nicht berechtigt.
(2) Ist kein Mitglied des Jagdausschusses bereit das Amt des Obmannes oder des Obmannstellvertreters zu übernehmen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Obmann bzw. Obmannstellvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Obmann bzw. Obmannstellvertreter hat bei den Sitzungen des Jagdausschusses nur dann ein Stimmrecht, wenn er Mitglied des Jagdausschusses ist.
(3) Ist auch kein Mitglied der Jagdgenossenschaft bereit das Amt des Obmannes oder Obmannstellvertreters zu übernehmen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines Obmannes oder Obmannstellvertreters auf Kosten der Jagdgenossenschaft einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein solcher, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung die Funktion des Obmannes bzw. Obmannstellvertreters auszuüben. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Jagdausschusses kommt ihm dabei nicht zu.
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.
(2) Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.
(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
(2) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.
(3) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
(4) Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.
(5) Jagdpächter (Abs. 1 Z 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen während der gesamten Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Ist ein Jagdpächter bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter mit der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband in Verzug, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband abzuerkennen. Der Verpächter ist über die Aberkennung und das Ende der Aberkennung zu verständigen.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Jagdpächter (§ 26 Abs. 1 Z. 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die die Themen Recht und Sicherheit zum Gegenstand haben und vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Teilnahme an einem solchen Weiterbildungskurs abzuerkennen.
(2) Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß § 68a ersetzt den Nachweis der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 1.
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.
Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).
(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein (§ 61).
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, den bestellten Jagdleiter sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag muß die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(4) Zum Abschluß des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich dem Obmanne des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.
(5) In Jagdgebieten mit einem Flächenausmaß von bis zu 300 ha, wenn jedoch in dem Jagdgebiet Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild vorkommt, bis zu 450 ha, dürfen der Jagdgesellschaft nicht mehr als drei Mitglieder angehören. Für weitere angefangene 100 ha, bei Vorkommen von Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild für weitere angefangene 150 ha, erhöht sich diese Zahl um je ein weiteres Gesellschaftsmitglied.
(5a) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn
(6) Die Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
(7) Jede Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder jeder Wechsel in der Person des Jagdleiters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder den Wechsel in der Person des Jagdleiters binnen acht Wochen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5a sinngemäß vorliegen oder der Jagdausschuß der Aufnahme des Jagdgesellschafters nicht zugestimmt hat.
(7a) Das Ausscheiden eines Gesellschaftsmitgliedes ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Jagdausschuß anzuzeigen. Wenn der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechendes Mitglied zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 und 4 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Bei Wegfall aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf ein Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen.
(8) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.
(9) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften gemeinsamen Vertreter zu bestellen und diesen dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuss die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung herausgegebenen Musters zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 29 angeführten Verbote hinzuweisen.
(3) Der Entwurf der Versteigerungsbedingungen ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit zu prüfen, nötigenfalls zu berichtigen und zu ergänzen und dem Obmann des Jagdausschusses zur weiteren Veranlassung zurückzustellen hat.
Im RIS seit
02.02.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Vereinbarungen, durch die
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde Sorge zu tragen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden obliegt dem Bürgermeister, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde dieser.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere in Fachblättern, zu verlautbaren ist.
(3) Die Ausschreibung hat mindestens zu enthalten:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.
(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Abs. 1) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil der Ersteher den Voraussetzungen des § 26, oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jenen des § 27 nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jenem geeigneten Bieter erteilen, der nach dem zur Pachtung nicht zugelassenen oder von dieser ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.
(4) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde (Abs. 3), kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates (§ 132) den Ausrufungspreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen (§ 42).
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
Außerkrafttretensdatum
(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen. Für Vorpachtverträge unter 20 ha ist keine Kaution zu erlegen.
(2) Die Kaution ist durch eine Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Diese Bankgarantie hat auf den Namen des Pächters, falls dieser jedoch eine Jagdgesellschaft ist, auf den Namen eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft zu lauten und für die Laufzeit der gesamten Jagdperiode zu gelten. Einer solchen Bankgarantie ist eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat, gleichzuhalten, in der es sich verpflichtet, als Bürge oder Zahler zu haften.
(3) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung der Pächter verhalten ist, endlich für den Pachtschilling und für die Erfüllung aller sonstigen dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die Kaution ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für die vorerwähnten Zwecke heranzuziehen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings oder fällt sie zur Gänze weg, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen oder in der ursprünglichen Höhe zu ersetzen.
(5) Spätestens vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Löschung des Sperrvermerks durch das Kreditinstitut zu veranlassen, soweit die Kaution nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.
Im RIS seit
30.12.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen.
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 48 Z 3) aufzutragen hat.
(3) Der im Sinne des § 32 Abs. 4 in das Pachtverhältnis eingetretene Ersteher bzw. Bieter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, nach der er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Der Pachtschilling für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1, 2 und 4) ist an die Gemeinden, deren Jagdgebiete zusammengelegt wurden, in jenen von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellenden Teilbeträgen abzuführen, die auf die aus den einzelnen Gemeinden in das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet einbezogenen Grundstücke nach dem Maßstab entfallen, der gemäß § 37 für die Verteilung des Pachtschillings unter die Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
(1) Der Pachtschilling, einschließlich eines im Sinne des § 15 Abs. 4 etwa entrichteten Entgeltes, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten (insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2).
(2) Der auf einen Jagdeinschluß (§ 14 Abs. 3) entfallende Pachtschilling ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuß ein unter Mitwirkung der Gemeinde erstelltes Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bagatellbeträge sind zu kennzeichnen. Die Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen.
(4) (entfällt)
(5) Nach Bestimmung der Anteile ist vom Jagdausschuß über die Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings ein Beschluß zu fassen. Mit einem solchen Beschluss kann festgelegt werden, dass die vorgesehene Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings bis zur allfälligen Änderung des Beschlusses gültig ist. Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raumes zu liegen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses.
(6) Weiters kann der Jagdausschuß nach Bestimmung der Anteile beschließen, daß anstelle von der Gemeinde der Pachtschilling vom Obmann
(7) Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, daß die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einsichtsfrist gemäß Abs. 3 beim Gemeindeamt, bei Vorliegen eines Beschlusses nach Abs. 6 beim Obmann des Jagdausschusses, abholen bzw. die Überweisung der Beträge unter Angabe der Bankverbindung verlangen können. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, daß allfällige Überweisungsspesen vom Anteil abgezogen, Bagatellbeträge nicht überwiesen und nicht abgeholte bzw. überwiesene Anteile zugunsten des vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich anzuführen.
(8) Nach Ablauf der in Abs. 7 genannten Frist sind die nicht abgeholten bzw. nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen.
(9) Der Jagdausschuß hat der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten. Die Pauschalentschädigung ist vom Pachtschilling abzuziehen (Abs. 1). Die Pauschalentschädigung beträgt 5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,–. Dieser Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen sind. Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Bagatellbetrages unter Berücksichtigung der Buchungskosten festzulegen.
Im RIS seit
30.12.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverpachtet wird, tritt in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die Abtretung der Pachtung an einen Dritten für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2). Dabei scheidet der erste Pächter als solcher aus dem Pachtverhältnis aus und tritt der neue Pächter an seiner Stelle in das Pachtverhältnis ein.
(3) Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn:
(4) Eine Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) ist zulässig, wenn:
(5) Die Unter- bzw. die Weiterverpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustimmung des Jagdausschusses anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- bzw. Weiterverpachtung binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie nicht zulässig ist.
(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.
(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß des Jagdausschusses ist während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Für die durch Gebietsänderung entstehenden Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) ist der Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens binnen drei Monaten nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses zu fassen. Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.
(3) Der Beschluß über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat folgendes zu enthalten:
(4) Der Beschluß über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen:
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen, ab Einlangen der Anzeige dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn
(6) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Abs. 5 genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 Z 3).
(7) Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluß aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Mißverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der in der Kundmachung gemäß Abs. 6 bezeichnete Pachtwerber gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Pächter.
(8) Der Jagdausschuß kann binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Genehmigung des Beschlusses des Jagdausschusses versagt wurde (Abs. 5) eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen.
Im RIS seit
24.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Der Jagdausschuß kann das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen.
(2) Die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 8 finden auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 ff) oder des freien Übereinkommens (§ 39) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (§ 40) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 hat der Obmann des Jagdausschusses den Pachtvertrag unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters auszufertigen.
(2) In den Pachtvertrag sind jedenfalls folgende Bestimmungen aufzunehmen:
(3) Der Pachtvertrag ist von dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses sowie von dem Pächter zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche nach Überprüfung der Vertragsausfertigung die Rechtswirksamkeit der Verpachtung auf dem Pachtvertrage zu bestätigen hat.
(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(2) Ungeachtet der erfolgten Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters ist binnen drei Monaten die Verpachtung für den Rest der Jagdperiode in die Wege zu leiten.
(3) Kommt eine Verpachtung gemäß Abs. 2 nicht zustande, dann ist eine Versteigerung vorzunehmen, sobald angenommen werden kann, daß diese erfolgversprechend ist.
Im RIS seit
24.08.2018
(1) Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Bis zu einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als vorläufig bestellt. Nach Ablauf der Frist von acht Wochen gilt der Genossenschaftsjagdverwalter als endgültig bestellt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluss des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.
(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. § 26a gilt sinngemäß.
(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).
Im RIS seit
02.02.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuß innerhalb des Monats Jänner in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 37 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuß unter Zugrundelegung des in § 37 Abs. 1 bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlungsauftrages zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben.
(4) Der Jagdausschuß ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.
(5) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) sind wie Geldleistungen für Gemeindezwecke einzubringen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt. § 39 Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird der Jagdpachtvertrag außer in den Fällen des § 48 vor Ablauf der Jagdperiode beendet, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
Im RIS seit
02.02.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt – die Fälle der Abs. 2 und 4 ausgenommen – drei Monate nach dem Tode des Pächters, soferne nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Obmann des Jagdausschusses erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Für den Zeitraum, beginnend drei Monate nach dem Tod des Pächters bis zur allfälligen Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch pachtfähige Erben oder bis zu einer allfälligen Neuverpachtung, hat der Jagdausschuß einen Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Sofern die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person oder ein von ihr bestellter Vertreter selbst den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 entspricht und gewillt ist, die Funktion eines Genossenschaftsjagdverwalters zu übernehmen, dann ist eine dieser Personen zu bestellen.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß §§ 26 und 27 von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Obmann des Jagdausschusses erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
(3) Sind mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 27 Abs. 5 die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden Erben zu beschränken.
(4) Die auf Grund des § 14 (Vorpachtrechte) zuerkannten Pachtrechte gehen mit dem Tod des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Eigentümers des umschließenden oder angrenzenden Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode auf den neuen Eigentümer dieses Gebietes über.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Auf die im § 14 bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im § 26 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.
(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen acht Tagen nach Vertragsabschluß der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen, wenn im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dagegen Bedenken bestehen.
(2) Die im Sinne der §§ 26 und 27 zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht zugelassenen bzw. hievon ausgeschlossenen Personen oder Jagdgesellschaften sind auch zur Pachtung von Eigenjagdgebieten nicht zugelassen bzw. hievon ausgeschlossen. Hinsichtlich der Unterverpachtung und Weiterverpachtung von Eigenjagdgebieten haben die Bestimmungen des § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.
(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfaßt.
(5) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 5, 26a, 26b, 27, 29 Z 1 und 48 Z 1, 2 und 4 bis 7 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(6) Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vierzehn Tagen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt sinngemäß.
(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 bzw. einer Kursbestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses im Sinne des § 26a anzuzeigen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Jagdausübung zu untersagen, wenn die Eigungsprüfung länger als drei Jahre zurückliegt und er in den vorangegangenen drei Jahren nicht an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat. Einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wenn der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes
Im RIS seit
24.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu. Im Falle einer dagegen verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Eigenjagdgebiet dem Genossenschaftsjagdgebiet einverleiben.
(2) Sowohl die Gemeinde als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen gemäß § 8 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 51 zu verpachten oder im Sinne des § 52 durch einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieser Befugnis zur Eigenjagd sinngemäß Anwendung.
(1) Wer die Jagd ausübt, hat
(2) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist
(4) Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.
(5) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.
(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen für die Dauer von zwanzig Jahren nach deren Ablegung die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.
(7) Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem derzeitigen Wohnsitzstaat berechtigt. Diesem Nachweis muss eine Prüfung zugrunde liegen und darf der Nachweis nicht älter als zwanzig Jahre sein. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.
(9) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
(2) Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften an den Jagdleiter – über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
(3) Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Abs. 1 genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu untersagen oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich oder Wien verfügen, haben die Jagdprüfung an der beim NÖ Landesjagdverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Jagdprüfung ist kein geeigneter Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 58 Abs. 3 Z 2).
(2) Der Prüfungswerber muß das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur antreten, wenn sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen.
(3) Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4), sowie am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes ist vom NÖ Landesjagdverband je eine Prüfungskommission auf die Dauer von sechs Jahren zu bilden. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes heranzuziehen. Ist der Vorsitzende verhindert, ist eines der zwei weiteren Mitglieder als Stellvertreter des Vorsitzenden heranzuziehen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(5) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und grundsätzlich auf einer Schießstätte des NÖ Landesjagdverbandes vorzunehmen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Prüfung im Schießen auf der nächst gelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten. Es ist vom Vorsitzenden dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem letzten Ausspruch der Nichteignung bestimmt sich die Zuständigkeit der Prüfungskommission nach Abs. 1. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, dann hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken. Jede Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
(8) Ein Prüfungswerber darf nur zur Prüfung antreten, wenn er die in der NÖ Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1, festgesetzte Verwaltungsabgabe an den NÖ Landesjagdverband entrichtet hat. Die Gebühr verbleibt dem NÖ Landesjagdverband zur Deckung seines Aufwandes (Abs. 9).
(9) Sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission ist für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 15,– nicht überschreiten darf, zu leisten und sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(10) Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Hierbei sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
Im RIS seit
24.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von € 13,08 zum 1. Jänner 1980 festgesetzt wird. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Ihr Ertrag fließt dem Land zu.
(2) Gemäß § 66 bestellte und beeidete Jagdaufseher mit Ausnahme jener, die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst bis zur Ablegung der Staatsprüfung sowie Jägerlehrlinge während der Ausbildungszeit sind von der Jagdkartenabgabe befreit. Die Befreiung gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der die Abgabenfreiheit begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe wegfällt. Entsteht der die Abgabenbefreiung begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Jagdkartenabgabe, so besteht kein Anspruch auf teilweise oder gänzliche Rückerstattung der Abgabe. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung gilt bis zu deren Widerruf, bei Anwärtern für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, wobei eine anschließende Verlängerung auf bestimmte Zeit möglich ist. Vom Vorliegen oder Wegfall des Befreiungstatbestandes ist der NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Jagdkartenabgabe ist vor Ausstellung einer Jagdkarte, sonst jedenfalls vor dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt. Solange die Jagdkartenabgabe und der Verbandsbeitrag unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 nicht bezahlt sind, besitzt die Jagdkarte keine Gültigkeit. Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung eines 8%igen Anteils halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen. Die Einnahmen des Landes sind u.a. zur Förderung der Forschung zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände des Federwildes, sowie zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Haarwildes zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden jeweils bis 31. März die Namen der Inhaber der im Vorjahr gültigen Jagdkarten bekanntzugeben.
(6) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(7) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
Im RIS seit
02.02.2026
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
(3) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Das zur Ausübung des Jagdschutzes berufene Organ hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.
Im RIS seit
02.02.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.
(2) Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Erfordernissen des § 67 entspricht, kann er selbst den Jagdschutz in seinem Jagdgebiet ausüben. Er kann jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 1 zu bestellenden Jagdaufseher angerechnet werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Jagdaufsehers für mehrere Jagdgebiete binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten nicht gewährleistet ist. Liegen die Jagdgebiete im Bereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, so ist für die Entscheidung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größte Teil der Jagdgebiete liegt.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Namen, den Wohnort und das Schutzgebiet der von ihm bestellten Jagdaufseher und jede hierüber eintretende Änderung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für mehr als 3000 ha umfassende Jagdgebiete nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes dem Jagdausübungsberechtigten die Bestellung eines Berufsjägers (§ 69) aufzutragen. Umfaßt das Jagdgebiet mehr als 3000 ha, so ist für je weitere 1000 ha ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.
(6) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne nicht die Vorschriften der §§ 48 Z 4 und 51 Abs. 5 zur Anwendung kommen, für seine Rechnung Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.
(7) Die Landesregierung hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zuzulassen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd durch hauptberufliche Jagdaufseher an Stelle eines Berufsjägers (§ 69) bzw. durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher an Stelle eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet erscheint.
Beachte
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(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer
(1a) Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1b) Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(2) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.
(3) - (7) (entfallen)