20000563•NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007
20000563NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007Law03.12.2022
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"36 Landesabgaben"
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}NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007
StF: LGBl. 3630-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:
Im RIS seit
02.12.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.
(2) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde.
(3)Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 15. April für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
(4) Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden zur Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig gefördert.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Im Sinne des Gesetzes ist:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalendervierteljahr weniger als € 30,- beträgt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Gesamtmenge des gewonnenen Materials gemessen in Tonnen und dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für:
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hebesätze entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 5 % beträgt. Dabei sind Beträge auf drei Kommastellen abzurunden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Gewinnen erfolgt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen einzureichen:
Anmeldungszeitraum
Fälligkeitstag
Jänner bis März
April bis Juni
Juli bis September
Oktober bis Dezember
(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen.
(3) Für das im Jahr 2023 gewonnene Material werden die Hebesätze nach § 6 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Hebesätze gemäß § 6 Abs. 3 gilt als Basis die Höhe der Verbraucherpreise im Juli 2022.
Im RIS seit
02.12.2022