20000594•NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung
20000594NÖ Kormoran- und GraureiherverordnungOrdinance01.01.2015
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"65 Jagd- und Fischereirecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40004443",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 6500/12-1",
"stammnorm_bgblnummer": "6500/12-1"
},
"content": {
"source_id": "LNO40004443",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
StF: LGBl. 6500/12-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild:
(2) Die in Abs. 1 angeführten Vogelarten sind auf Schlafplätzen geschont.
(3) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt
(4) Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Abs. 1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden.
(5) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen
(2) Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
(3) Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
(4) Bäche im Sinne des Abs. 3 sind dauernd oder zeitweise wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis 5 Meter.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jede getätigte Erlegung eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at, unter Angabe des Erlegungsortes (Jagdgebiet, Gewässerabschnitt oder fischereiwirtschaftliche Anlage, allenfalls auch Fischereirevier), des Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der Art und der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z. B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z. B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.
(2) Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai beziehungsweise nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Abs. 1 an die Landesregierung zu erstatten.