20000601•NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz
20000601NÖ Gentechnik-VorsorgegesetzLaw14.07.2020
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}NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz
StF: LGBl. 6180-0
[CELEX-Nr.: 32001L0018]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:
Im RIS seit
13.07.2020
(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 59/2018.
(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den § 3 Abs. 1 geregelte Schutz vor dem unbeabsichtigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBI.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBI. l Nr. 56/2016.
(5) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.
Im RIS seit
13.12.2019
Im RIS seit
13.07.2020
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 2) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (z. B. geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
(1a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, darf die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme erbracht wird. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Landesregierung eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Jeder Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
Im RIS seit
13.07.2020
Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die NÖ Landarbeiterkammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 5a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG (§ 12 Abs. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 4) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (z. B. im Internet).
Im RIS seit
13.12.2019
(1) Wurden GVO entgegen der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4), trotz eines Verbotes bzw. ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht, hat die Landesregierung – unabhängig von einer Bestrafung – demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, aufzutragen:
(2) Kann ein Auftrag an den nach Abs. 1 Verpflichteten nicht erteilt oder vollstreckt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht wurden, zu beauftragen, wenn er
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Auftrag nach Abs. 1 oder 2 nicht erteilt werden kann, hat die Landesregierung die Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen. Dem Land NÖ erwächst daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den sonst Verpflichteten.
(4) Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 oder 2 dem Grundeigentümer erteilt, wird die Wirksamkeit dieser Entscheidung durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 nicht dem Grundeigentümer erteilt, wirkt die Entscheidung bei Unmöglichkeit der Vollstreckung im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Grundeigentümer. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
(5) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zu dulden.
(6) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, soweit zwingendes Unionsrecht dem nicht entgegensteht.
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und den gemäß Abs. 5 bestellten Aufsichtsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist – dringende Fälle ausgenommen – vor Betreten des Grundstückes zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben Störungen oder Behinderungen der Grundstücksnutzung zu vermeiden.
(3) Der Grundstückseigentümer und jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Probenahmen haben durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist demjenigen als Gegenprobe zu überlassen, der gegebenenfalls gemäß § 6 beauftragt wird. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu verfassen und eine Abschrift jedem Probenteil anzuschließen.
(5) Die Landesregierung darf für die Überwachung besondere Aufsichtsorgane mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die
(6) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.
Im RIS seit
13.12.2019
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automatisiert führen, Auszüge daraus automatisiert herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form verarbeiten.
(4) Folgende personenbezogenen und andere Daten dürfen veröffentlicht werden:
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen und anderen Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln.
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bei Vorliegen erschwerender Umstände bis zu € 30.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 5 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 begeht nicht, wer die Auskunft verweigert, um nicht sich oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
Im RIS seit
13.12.2019
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Im RIS seit
13.12.2019
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
Im RIS seit
13.07.2020
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits GVO ausgebracht, muss innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 gestellt werden.
(3) § 8 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 bis 5, § 7a, § 9 Abs. 1 und § 11 sowie die Einträge zu den §§ 7a und 11 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
Im RIS seit
13.12.2019