Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich betreffend die Bewilligungspflicht für die Durchführung von Baumfällungen und Holzbringungen sowie Sprengungen im Bereich der B 27 Höllental Straße
StF: LGBl. 8510/1-0
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Bundsstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, wird verordnet:
Art. 1
Im Bereich von km 13,200 bis km 20,500 und km 22,200 bis km 23,000 der B 27 Höllental Straße dürfen Baumfällungen, Holzbringungen, Sprengungen und ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit behördlicher Bewilligung ausgeführt werden.