20000625•Flurverfassungs-Landesgesetz 1975
20000625Flurverfassungs-Landesgesetz 1975Law18.08.2021
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"66 Bodenreform"
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}Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)
StF: LGBl. 6650-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:
§§ 34-39)
(entfallen)
Druckfehlerberichtigung wurde berücksichtigt.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn
(3) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die
(4) Während des Verfahrens dürfen Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um
(5) Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen:
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Behörde muß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (§ 2 Abs. 4), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muß im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.
Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass
(2) Die Behörde hat nach der Einstellung mit Bescheid den Abschluß der begonnenen Maßnahmen zu verfügen, soweit dies zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, unerläßlich ist.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat, alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder gemäß § 115 umzulegen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:
(2) Dem Ausschuß obliegen:
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Ersatzmitglieder sind von den Eigentümern der einbezogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht mehr Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes ist. Beschlüsse, an deren Zustandekommen als Ausschußmitglied eine Person mitgewirkt hat, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes war, sind aus diesem Grunde nicht ungültig.
(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes tritt das mit der größten Stimmenanzahl gewählte Ersatzmitglied.
(5) Für die Wahl der Ausschußmitglieder gelten folgende Grundsätze:
(6) Die Behörde muß mit Verordnung
(7) Die Ausschußmitglieder haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und vom Ausschuß genehmigten Barauslagen.
(8) Die Ausschußmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Sie sind neu zu wählen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.
(9) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf oder auf Verlangen der Behörde oder der Mehrheit der Ausschußmitglieder einzuberufen. Er hat die Ausschußmitglieder spätestens vier Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Der Behörde und den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, ist je eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Die Vertreter der Behörde und der Gemeinden sind berechtigt, an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine Stunde nach Sitzungsbeginn eine neue Ausschußsitzung zu eröffnen, die bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der übrigen Ausschußmitglieder beschlußfähig ist.
(11) Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Die Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der im Abs. 2 lit.b bis d genannten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat ab Einlangen der schriftlichen Beschlußausfertigung bei der Behörde versagt wird. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn
(12) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz, er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Behörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen den Ausschuß mit Bescheid aufzulösen und mit Verordnung eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Die Behörde hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen, wenn
(4) Der gemäß Abs. 3 bestellte Verwalter ist, unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Verwalters, seiner Aufgaben zu entheben, wenn er diese gröblich vernachlässigt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben:
(2) Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(3) Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.
(4) Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.
(1) Die Behörde muß die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung:
(2) Die Behörde hat amtlich zu bewerten durch:
(3) Ziel der Bewertung ist es, folgende Werte zu ermitteln:
(4) Soweit es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Waldgrundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen erforderlich ist, darf die Behörde für diese zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren verfügen. Sie hat Ausnahmen davon nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, oder zur finanziell geordneten Weiterführung des Betriebes oder der Sicherung des Lebensunterhaltes der von der Nutzungsbeschränkung Betroffenen, zu bewilligen.
(5) Waldbestände sind amtlich nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Waldwertschätzung und gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
(6) Bei der Bewertung können folgende Verhältnisse und Gegenstände mit Zustimmung des Ausschusses berücksichtigt werden:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
(2) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, aber vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein, dann müssen die betroffenen Grundstücke neu bewertet werden. Anträge darauf müssen spätestens zwei Monate ab der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gestellt werden. Die Behörde muß über das Ergebnis der Neubewertung einen Bescheid erlassen, der den Bewertungsplan abändert (Neubewertungsplan).
(3) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.
(1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Grundflächen gegen Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Grundabfindung zur Folge, dann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.
(1) Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):
(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
(3) Falls zur Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Bewilligungen von solchen Behörden erforderlich sind, die für Angelegenheiten gemäß § 97 Abs. 3 lit.c und d zuständig sind, dann muß die Behörde diese Bewilligungen von Amts wegen einholen. Bezieht sich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch auf bewilligungspflichtige Angelegenheiten außer jenen des § 97 Abs. 3 lit.c und d, dann ersetzt er auch diese Bewilligungen. Die Behörde hat aber dabei die dafür geltenden materiellen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 leiden bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), soweit
(5) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
(6) Die Behörde hat die für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen mit dem Zusammenlegungsplan, bei Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorläufig mit dieser, ins Eigentum zu übertragen:
(7) Die Erhaltungsgemeinschaft besteht aus den Grundeigentümern, die aus einer gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist mit Verordnung der Behörde zu bilden, die auch die Satzung zu enthalten hat. Darin sind die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Erhaltungsgemeinschaft so zu regeln, daß die Erhaltungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Behörde hat die Satzung abzuändern, um die Erhaltung der gemeinsamen Anlage nachhaltig zu sichern.
(8) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über die Erhaltungsgemeinschaft und hat auch – unter Ausschluß des Zivilrechtsweges – über Streitigkeiten zu entscheiden, die innerhalb der Erhaltungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Sie hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Erhaltungsgemeinschaft zu betrauen, wenn die Stelle des Obmanns unbesetzt bleibt. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Erhaltungsgemeinschaft zu tragen. Die Funktion des Verwalters endet, sobald – auch ohne satzungsgemäße Einberufung des entsprechenden Organs – ein Obmann bestellt wurde. § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(9) Die Behörde hat die Erhaltungsgemeinschaft mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung weggefallen und alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.
(10) Die Erhaltungsgemeinschaft ist nach Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft deren Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in jenen Angelegenheiten, die die Erhaltung der Anlagen betreffen, die ihr von der Behörde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ins Eigentum übertragen wurden.
(11) Wenn die Erhaltungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Erhaltungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen die Organe mit Bescheid abzusetzen, allenfalls einen Verwalter zu bestellen und mit Verordnung eine Neuwahl der Organe auszuschreiben.
(12) Jene Grundstücke, die der Erhaltungsgemeinschaft von der Behörde mittels Verordnung oder Bescheid zur Erhaltung übertragen wurden, dürfen ohne Zustimmung der Behörde nicht veräußert werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erhaltung der auf den Grundstücken vorhandenen Anlagen nachweislich anderweitig gesichert oder für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. Die Anlage muß soweit nicht mehr erhalten werden, als die Behörde feststellt, daß die Erhaltung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist. In diesem Verfahren hat die NÖ Umweltanwaltschaft im Umfang des § 14b Abs. 9 Parteistellung.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die NÖ Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die NÖ Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 14b Abs. 9. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen nach § 97 Abs. 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben neben den im § 6 genannten Parteien die NÖ Umweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs. 9, Umweltorganisationen gemäß § 34b Abs. 8 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.Nr. 103, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, mit den Rechten nach Abs. 10 und die Standortgemeinde.
(9) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation (Abs. 8) ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (Abs. 4) eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgegeben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Im RIS seit
23.05.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen.
(2) Soweit den Gebietskörperschaften und Unternehmen die Beschaffung der erforderlichen Grundflächen nicht möglich ist, können diese auf ihr Begehren zur Gänze oder zum Teil gegen Geldleistung (§ 17 Abs. 3) aufgebracht werden, soweit hiedurch nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben für den bereitgestellten Grund der Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Fall der Enteignung als Entschädigung zahlen müßten.
(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf die Betriebe sowie eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem gesonderten Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.
(3) (entfällt)
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.
(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.
(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.
(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
(1) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern die Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen nicht entgegensteht, können solche Grundstücke jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(2) Zur zweckmäßigen Abrundung des Zusammenlegungsgebietes oder zur Vermeidung unvermessener Enklaven können für Vermessungszwecke auch nicht der Zusammenlegung zu unterziehende Grundstücke einbezogen werden (§ 2 Abs. 3 Z 3). Diese Grundstücke sind nicht zu bewerten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.
(2) Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die gemäß § 11 Abs. 2 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder § 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.
(2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.
(3) (entfällt)
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
(3) Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn
(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.
(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (§ 22) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen einer Partei zu dritten Personen treten die Grund- und Geldabfindungen dieser Partei an die Stelle ihrer alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit den dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 17 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 17 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Die Behörde kann die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlassen.
(1) Hat der Eigentümer eines alten Grundstückes auf diesem befindliche, im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 angeführte Gegenstände nicht innerhalb der nach § 113 Abs. 7 festgelegten Frist entfernt, so steht ihm ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung zu Lasten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu. Für Gegenstände, die sich von den Grundstücken ohne erhebliche Wertminderung trennen lassen (wie Zäune ohne Fundament, versetzbare Pflanzen) und geringwertige Kulturpflanzen (wie unveredelte oder überalterte Weinstöcke und Obstbäume) gebührt keine Entschädigung.
(2) Soweit im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 genannte Gegenstände nicht bereits gemäß § 113 Abs. 7 entfernt wurden, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag des Eigentümers des Abfindungsgrundstückes die Kosten der Beseitigung zu tragen.
(3) Parteien nach § 6 Z 1 haben einen Anspruch auf Geldentschädigung für einen vorübergehenden erheblichen Minderwert (§ 11 Abs. 6 Z 1) eines ihrer Abfindungsgrundstücke. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem dadurch entstandenen Bewirtschaftungsnachteil. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Ist der Minderwert durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstanden, ist die Entschädigung der Zusammenlegungsgemeinschaft vom bisherigen Eigentümer zurückzuerstatten. Parteien, die einen Vorteil aus einem vorübergehenden Mehrwert genießen, haben diesen der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen zwischen den Parteien erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt. Für Nachteile, die durch den Verlust von biologisch bewirtschafteten Flächen durch Zuteilung von bisher konventionell bewirtschafteten Flächen entstehen, gebührt keine Geldentschädigung, wenn die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise auf den eingebrachten Grundstücken erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist.
(4) Die gemäß § 11 Abs. 5 bewerteten Waldbestände sind vom Eigentümer der Abfindung in Geld abzulösen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Behörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung seitens des Eigentümers des alten Grundstückes anordnen.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber gemäß § 113 Abs. 7 eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die ertragsmindernden Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der ihm zugeteilten Grundabfindung oder einzelner Teile derselben nicht nur für den Übernehmer, sondern für jede einzelne Partei im Falle einer Zuweisung dieser Abfindung gleichermaßen noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung objektiven betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(3) Das Ausmaß der Ausgleichungen und die Höhe des Aufwandersatzes hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzusetzen.
(1) Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte und die aufrechtbleibenden lagegebundenen Rechte und Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben.
(2) Der Pächter kann jedoch binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Bei Verträgen gemäß § 1103 ABGB gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Eine Partei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig (§ 22) oder endgültig (§ 27 Abs. 1) übernommen hat.
(2) Eine übernommene Grundabfindung ist dann gesetzwidrig, wenn sie den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 und 6 widerspricht.
(3) Der Antrag auf Schadenersatz muß bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, beim mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt mit der Wirksamkeit der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 27 Abs. 1 zu laufen.
(4) Die Höhe des Schadens ist aus der Differenz zwischen dem Betriebserfolg mit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und dem Betriebserfolg mit der vorläufig oder endgültig übernommenen gesetzwidrigen Grundabfindung zu ermitteln. Dabei ist der objektiv erreichbare Betriebserfolg bei einer ordnungsgemäßen, ortsüblichen und nachhaltigen Bewirtschaftung heranzuziehen. Beträge, die der antragstellenden Partei für diesen Schaden schon zuerkannt oder ausbezahlt wurden, sind von der so ermittelten Schadenshöhe abzuziehen.
(5) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die Agrarbehörde trägt, die den Schaden verursacht hat. Der Rechtsträger hat in diesem Verfahren Parteistellung.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß § 22, § 110 Abs. 4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Die Behörde kann jede rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über noch offene Beschwerdefälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Beschwerdeentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Weingärten sind Grundflächen gemäß § 2 Z 2 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150.
(2) Für die Zusammenlegung von Weingärten gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts, soweit Abs. 3 und die §§ 32 und 33 nichts anderes bestimmen.
(3) Das Weingartenzusammenlegungsgebiet muß sich auf solche Gebiete oder Gebietsteile erstrecken, die als Weinbauflur(en) bestimmt sind (§ 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150).
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Bei der Bewertung von Weingärten sind der Wert des Bodens und der Wert der Rebanlagen gesondert festzustellen.
(2) Der Boden ist nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 unter Bedachtnahme auf seine tatsächliche oder mögliche Nutzung für den Weinbau zu bewerten.
(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Behörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 17 zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (§ 32 Abs. 3). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.
(2) Ein Fehlbetrag bei der Geldausgleichung, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Die Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werden
(2) Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.
(3) Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens sind:
(4) Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zulässig. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) § 41 findet mit folgenden Abweichungen Anwendung:
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2) Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß
(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(2) Bescheide gemäß § 42 Abs. 1, die den Voraussetzungen der §§ 1 und 43 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). Eine Nichtigerklärung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr zulässig.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Vermögens der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) verwertet werden.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Grundstücke von neu zu bildenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erklären. Die Rechtsform bestehender Eigentumsgemeinschaften ist unbeachtlich. Voraussetzungen für die Erklärung sind, daß
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sobald die Behörde für sie Verwaltungssatzungen erlassen hat.
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören.
(2) Das Grundbuchsgericht muß aufgrund einer Mitteilung der Behörde agrargemeinschaftliche Grundstücke im Grundbuch als solche bezeichnen. Im Eigentumsblatt der betreffenden Grundbuchseinlagen ist ersichtlich zu machen:
(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden. Absonderung in diesem Sinn ist jede Trennung des Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft oder die Abschreibung des gesamten Gutsbestandes einer Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht.
(4) Die Behörde muß die Absonderung bewilligen, wenn
(5) Persönliche (walzende) Anteilsrecht können nur mit Zustimmung der Gemeinschaft und mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn das Anteilsrecht mit einer Grundbuchseinlage verbunden wird.
(6) Wird eine Stammsitzliegenschaft ohne Absonderung (Abs. 3) geteilt, dann bleibt das Anteilsrecht mit der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbunden. Teilung in diesem Sinn ist jede Abschreibung aus dem Gutsbestand einer Stammsitzliegenschaft. Für eine solche Teilung ist keine Genehmigung der Behörde erforderlich.
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Belastung in Form von Dienstbarkeiten, um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2, oder um einen Tausch von Grundflächen handelt, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert und belastet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft oder des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft wesentlich beeinträchtigt würde oder wenn allgemein-wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.
(3) (entfällt)
(1) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften.
(2) Wenn die Agrargemeinschaft keine Verwaltungsorgane einsetzt, hat die Behörde mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 und des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(3) Die Behörde hat den Ausschuß (Vorstand) oder die Vollversammlung einzuberufen, wenn die Organe damit säumig sind oder nicht bestehen. Sie muß dabei die Verwaltungssatzungen anwenden. Der Vertreter der Behörde übernimmt für diesen Fall die Aufgaben des Obmanns, hat aber kein Stimmrecht.
(4) Wenn jemand an Beschlüssen der Vollversammlung oder des Ausschusses (Vorstands) mitgewirkt hat, der zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht oder nicht mehr Mitglied der Agrargemeinschaft war, beeinflußt dies die Gültigkeit des Beschlusses nicht.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(6) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, den Nutzungsplan oder die Verwaltungssatzungen verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde von Amts wegen aufzuheben, solange kein Dritter Rechte erworben hat. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
(7) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen, nachdem der Beschluß bzw. die Verfügung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlußfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw. vertreten waren und gegen den Beschluß gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs. 6 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.
(8) Wenn die Agrargemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachläßigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft nachzuholen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Einzelteilung oder eine Sonderteilung sein.
(3) Die Einzelteilung ist die gänzliche oder teilweise Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Die Sonderteilung ist die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechthaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.
(4) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(5) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn
(2) Die Behörde hat das Verfahren mit Bescheid einzuleiten, in dem das Einzelteilungsgebiet (die zu teilenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke) eindeutig zu bezeichnen ist.
(3) Für die Einbeziehung und Ausscheidung anderer Grundstücke gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Behörde muß die Parteien nach dem Wert ihrer Anteile möglichst in Grundstücken abfinden. Unterschiede zwischen dem Anspruch und dem Wert der Abfindung sind in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich darf höchstens 5 % des Abfindungsanspruchs ausmachen. § 17 Abs. 9 gilt sinngemäß.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Einzelteilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellt sind, sind von allen Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Anteile dem Gläubiger vor Erlassung des Einzelteilungsplanes zurückzuzahlen. Der Gläubiger muß die Zahlung annehmen.
(2) Wenn solche Forderungen nicht ziffernmäßig bestimmt sind, muß die Behörde zunächst versuchen, einen Vergleich zustande zu bringen, in dem die Forderungen ziffernmäßig bestimmt werden. Wenn das gelingt, ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Wenn das mißlingt, muß die Behörde die Forderungen ungeteilt auf alle Abfindungen übertragen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Behörde muß über das Ergebnis der Einzelteilung einen Bescheid (Einzelteilungsplan) erlassen, sofern
(2) Der Einzelteilungsplan muß, soweit erforderlich, enthalten:
Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß § 80 Z 3:
Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Bestimmungen der §§ 5, 12 Abs. 2, 22, 27 und 28 gelten sinngemäß.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die Agrargemeinschaften und die im § 63 Z 1, 3 und 4 genannten Personen.
(2) Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 3) einleiten, wenn die Regelung notwendig ist
(3) Einen Antrag gemäß Abs. 1 muß die Agrargemeinschaft oder mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten stellen.
(4) Die Behörde muß das Regelungsgebiet im Einleitungsbescheid eindeutig festlegen. Er ist nur der Agrargemeinschaft und den Antragstellern zuzustellen.
(5) (entfällt)
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages an Bodenerzeugnissen und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Ordnung aller sonstigen einer Änderung bedürfenden Verhältnisse.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 70 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Behörde muß über das Ergebnis der Regelung einen Bescheid (Regelungsplan) erlassen. Dieser muß – soweit erforderlich – enthalten:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Haupturkunde muß enthalten:
(1) Die Behörde muß nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erstellen:
(2) Der Waldwirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – umfassen:
(3) Die Behörde muß Waldwirtschaftspläne mit Ausnahme der Nutzungspläne mit unbefristeter Geltungsdauer erlassen. Nutzungspläne sind auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu erlassen, darin enthaltene Fällungen bedürfen keiner gesonderten forstrechtlichen Bewilligung. Sie können auch ein Nutzungsverbot enthalten.
(4) Der Weidewirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – enthalten:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Verwaltungssatzungen müssen jedenfalls Bestimmungen enthalten über
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Anzahl ihrer Anteilsrechte. Das gilt auch für das Stimmrecht in der Vollversammlung.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid abschließen, sobald
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Behörde darf bestehende Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen außerhalb eines Regelungsverfahrens von Amts wegen oder aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags ganz oder teilweise neu erlassen.
(2) Wirtschaftspläne dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den wirtschaftlichen Verhältnissen oder betriebstechnischen Grundsätzen widersprechen.
(3) Verwaltungssatzungen dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den geltenden gesetzlichen Vorschriften oder den Verhältnissen der Agrargemeinschaft widersprechen.
(4) Bescheide, mit denen die Behörde Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags neu erläßt (Abs. 1), sind nur der Agrargemeinschaft zuzustellen. Nur ihr steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
(4) Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Abs. 3 lit.c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.