20000660•NÖ Planzeichenverordnung
20000660NÖ PlanzeichenverordnungOrdinance14.06.2002
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}NÖ Planzeichenverordnung
StF: LGBl. 8000/2-0
Die Landesregierung hat am 29. Jänner 2002 aufgrund der §§ 2 Abs. 6 und 27 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–13, verordnet:
Diese Verordnung regelt Form und Ausführung der Pläne und der anderen zeichnerischen Darstellungen örtlicher Raumordnungsprogramme einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung. Sowohl EDV-gerecht hergestellte (digitale) örtliche Raumordnungsprogramme als auch händisch (analog) hergestellte örtliche Raumordnungsprogramme haben den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen. Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt werden.
(2) Der Flächenwidmungsplan muss alle Grundstücke des gesamten Gemeindegebietes enthalten.
(3) Der Flächenwidmungsplan muss die Festlegungen und Kenntlichmachungen gemäß den §§ 14 bis 20 NÖ ROG 1976 durch Signatur und Umrandung in deutlich lesbarer Form ausweisen. Die Signaturen müssen entweder innerhalb der bezeichneten Fläche liegen oder mit einem dünnen schwarzen Strich mit der Fläche verbunden sein. Wenn mit den vorgegebenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist auf haltbarem weißen Papier mit einem Mindestgewicht von 110 g/m2 in einem für die praktische Verwendung angemessen lichtechten und wischfesten Verfahren herzustellen.
(5) In den für die Verwendung gemäß § 21 Abs. 11 und 12 ROG 1976 bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes dürfen keine späteren Eintragungen, Korrekturen, Überklebungen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.
(6) Die Handcolorierung, Farbdarstellung, Druckauflösung und Druckqualität müssen zumindest dem Ergebnis der Qualität der Ausgabe auf einem Tintenstrahlplotter mit einer Druckauflösung von 300 mal 300 dots per inch (dpi) entsprechen. Soweit die eindeutige Lesbarkeit der Pläne nicht beeinträchtigt wird, dürfen die Farbtöne geringfügig von der Farbmustertafel dieser Verordnung abweichen.
(7) Die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) muss genordet, in schwarz und deutlich lesbar ausgeführt sein.
(1) Als Basis für die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes ist eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen:
(2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser Anordnung darzustellen.
(3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann unterbleiben.
(4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben.
(5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM) angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in unveränderter digitaler Form zu übergeben.
(6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen strukturell auf der DKM aufbauen.
(7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3 Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.
(1) Die einzelnen Planblätter dürfen ein Format von 90 mal 120 cm nicht überschreiten und ein Format von 62 mal 50 cm nicht unterschreiten.
(2) Der Blattschnitt ist so zu wählen, dass die Übersicht über das Gemeindegebiet gewahrt wird und das Planungsgebiet geradlinig, möglichst in Gebieten mit geringer Informationsdichte geteilt wird. Dabei soll durch Ausnutzung des maximalen Blattformates die Blattanzahl möglichst gering gehalten werden. Planblätter dürfen einander nicht überlappen.
(3) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen:
(4) Eine Teilung des Plankopfes ist zulässig, wenn dadurch die Anzahl der Planblätter im Sinne des Abs. 2 verringert wird.
(5) Der Flächenwidmungsplan muss auf einem der Planblätter eine Legende enthalten, die alle verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert. Der Legende ist ein Diagramm der Verteilung der Windrichtung und -häufigkeit, unter Angabe der Messstation, anzuschließen.
(6) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil, eine Angabe über den Stand der verwendeten Plangrundlage sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.
(7) Auf jedem Planblatt ist im Bereich des Plankopfes die Eintragung der Daten der Erlassung, der Genehmigung und der Kundmachung vorzusehen. Falls erforderlich, sind die für die Auslegung des Planinhaltes wesentlichen Textbestimmungen der Verordnung anzuführen. Insbesondere sind die Freigabebedingungen für Aufschließungszonen im Sinne des § 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976, die Freigabebedingungen für Abbau- oder Deponieabschnitte im Sinne des § 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976 sowie der Ablauf der Fristen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976 anzugeben.
(8) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.
(1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist – soweit dies möglich ist – zu einem Gesamtplan zu montieren.
(2) Von den gem. § 21 Abs. 12 NÖ ROG 1976 für das Amt der NÖ Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.
(1) Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen) oder von Bauland zu Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4).
(2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen (Anlage 3 Abb. 4).
(3) Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).
(1) Die Widmungsarten des Baulandes (§§ 16 und 17 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb. 1):
(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 1):
(3) Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert, auch in der Legende erläutert werden.
(1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:
(2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z. B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig.
(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).
(1) Die Widmungsarten des Grünlandes (§ 19 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb.2):
(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 2):
(1) Flächen, für die rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 2, 3 und 5 NÖ ROG 1976) bestehen, sind durch folgende Planzeichen kenntlich zu machen:
(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für:
(3) Aus Gründen der Herstellungstechnik darf die Unterlegung der Signatur der Kenntlichmachung mit einer weißen Grundfarbe entfallen.
(4) Bei großflächigen Kenntlichmachungen (z. B. L, Natura 2000, N) ist die Signatur auf allen von der Kenntlichmachung betroffenen Planblättern darzustellen.
(1) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß.
(2) Jede Änderung des Entwicklungskonzeptes muss als Neudarstellung ausgeführt werden. Die Veränderungen des Konzeptes sind in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.
(3) Eine generelle Überarbeitung muss als Neudarstellung des Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ausgeführt werden. Eine partielle Änderung kann als Neudarstellung oder als Schwarz/Rot Darstellung ausgeführt werden. Sie muss als Neudarstellung ausgeführt werden, wenn der Maßstab der Urfassung nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes entspricht.
(4) Wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes als Neudarstellung ausgeführt wird, sind inhaltliche Änderungen des Flächenwidmungsplanes in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.
(5) In der Schwarz/Rot-Darstellung sind die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen kreuzweise rot durchzustreichen. Die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen.
(6) Die Schwarz/Rot-Darstellung ist im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Urfassung, bei Verbindung mit einer Neudarstellung im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Neudarstellung herzustellen.
(7) Für die Schwarz/Rot-Darstellung gelten die gem. § 22 NÖ ROG 1976 anzuwendenden Bestimmungen des § 21 NÖ ROG 1976 sinngemäß.
(8) Eine Schwarz/Rot-Darstellung ist jeweils zusammen mit der Urfassung zugänglich zu halten bzw. zu hinterlegen (§ 21 Abs. 11 und 12 NÖ ROG 1976).
(1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der einheitlichen Regelung der Mindestinhalte. Erforderlichenfalls müssen für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden.
(2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn die Lesbarkeit und Handhabbarkeit es unbedingt erfordern, sind auch andere Maßstäbe zulässig.
(3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan “Naturräumliche Gegebenheiten” für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten.
(4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne aufzunehmen (z. B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb, Steinbruch...)
(5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz “in Planung” oder “in Bau” bei der Signatur als solche zu bezeichnen.
(6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig.
(7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer Sammelmappe im Format DIN A 4 (210 x 297 mm) dem Amt der NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(1) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen:
(2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein.
(3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die Quelle der dargestellten Informationen angibt.
(4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.
(5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.
(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:
(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z. B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.
Als Planzeichen für die Grundausstattung sind zu verwenden für:
(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:
(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für:
Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden für:
(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:
(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.
(1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen Flächenwidmung.
(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.
(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für:
(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.
(1) Das Verkehrs-, das Landschafts- und das Entwicklungskonzept sind grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein anderer Darstellungsmaßstab zulässig. Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste generalisierte Darstellung des Gemeindegebietes zu verwenden. Markante grundlegende Reliefbedingungen wie Kuppen, Gipfel, Geländekanten, Plateaus sind darzustellen.
(2) Die verwendeten Planzeichen sind aus den in dieser Verordnung festgelegten Planzeichen sinngemäß zu entwickeln.
(1) Bei Schwarz/Rot-Darstellungen ist die Weiterverwendung der bisher vorgeschriebenen Planzeichen der Schwarz/Weiß-Grundlage dann zulässig, wenn die Roteintragungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Bei Neudarstellungen dürfen die bisher geltenden Planzeichen weiterverwendet werden, wenn die Planungsarbeiten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind und die Änderung vor dem 1.1.2004 zur Genehmigung vorgelegt wird.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25.10.1977 über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung, LGBl. 8000/2–0, außer Kraft.
Anlage 1: Flächenbilanztabelle
Anlage 2: Farbmustertafel
Anlage 3: Abbildungsmuster
Anlage 4: Musterplankopf
Flächenbilanztabelle
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Farbmustertafel
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Abbildungsmuster
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Musterplankopf
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)