20000675•NÖ Nationalparkgesetz
20000675NÖ NationalparkgesetzLaw01.02.2018
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}NÖ Nationalparkgesetz
StF: LGBl. 5505-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:
§§
Errichtung von Nationalparks
1
Ziele
2
Fläche und Bezeichnung des Nationalparks
3
Geltungsbereich
4
Naturzone
5
Naturzone mit Managementmaßnahmen
6
Außenzone
7
Anhörungsrechte
8
Nationalparkverwaltung
9
Aufgaben
10
Nationalparkbeirat
11
Örtlicher Nationalparkbeirat
12
Nationalparkforum
13
Duldung
14
Entschädigung und Einlösung
15
Betreuung und Überwachung
16
Wiederherstellung des früheren Zustandes
17
Strafbestimmungen
18
Eigener Wirkungsbereich
19
Abgabenbefreiung
20
Inkrafttreten
21
Im RIS seit
31.01.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in Niederösterreich.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß
(2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jeweilige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich geregelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfassen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können.
(2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Verordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verordnung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Abs. 3 genannten Zonen sowie die Übergangsfristen nach § 5 Abs. 1 festzulegen.
(3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:
(4) Die Landesregierung hat Nationalparks insbesondere an öffentlichen Zugängen zu kennzeichnen. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(5) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerkennen. Die Nationalparkgemeinden bilden zusammen die “Nationalparkregion”.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000.
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
(2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500, und Verordnungen aufgrund des Naturschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.
Im RIS seit
31.01.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (§ 2 Abs. 1) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.
(2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 3, 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 2 bestehen für:
(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 weitere Ausnahmen vom Eingriffsverbot festlegen, soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht.
(5) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des § 2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.
Im RIS seit
31.01.2018
(1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten werden kann.
(2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind zusätzlich zu den Ausnahmen des § 5 Abs. 3 und 4 die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u. dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs. 2 ausgenommen.
(4) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
31.01.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Außenzone kann geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonderbereiche umfassen. Sonderbereiche sind z. B. Wasserstraßen, künstliche Gerinne und Äcker.
(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach § 3 Abs. 2 für die Außenzone jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes, des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zur Folge hätten. In der Verordnung hat die Landesregierung neben der Bezeichnung der zuständigen Behörde auch die Kriterien für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung auszuführen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 sind
(2) Der Entwurf einer Verordnung ist in den betroffenen Gemeinden durch sechs Wochen (Anhörungsfrist) im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflage ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst geeigneter Weise (z. B. Gemeindezeitung, Regionalzeitungen u. dgl.) kundzumachen. Innerhalb der Anhörungsfrist eingelangte Stellungnahmen sind von der NÖ Landesregierung bei der Erlassung der Verordnung in Erwägung zu ziehen.
(3) Das Unterbleiben der Anhörung hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung keinen Einfluß.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungsaufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.
(2) Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung richten sich nach einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG mit dem Bund und bei länderübergreifenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zu den Aufgaben der Nationalparkverwaltung zählen insbesondere:
(2) Die Nationalparkverwaltung hat ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplanes zu besorgen, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils 10 Jahren auszurichten ist. Der Managementplan ist der Landesregierung anzuzeigen. Er gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen die Landesregierung dessen Umsetzung untersagt. Zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalparkbeirates bedarf. Wird zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt, entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Nationalparkverwaltung ist ermächtigt, mit der Durchführung dieses Planes unter ihrer Aufsicht und nach ihren Weisungen dritte Personen zu betrauen. Maßnahmen der Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen obliegen den im Nationalparkgebiet nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, LGBl. 6500, und des NÖ Fischereigesetzes, LGBl. 6550, anzuwenden.
(4)Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Nationalparkverwaltung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zur Sicherung der regionalen Interessen wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus:
(2) Die Mitglieder des Nationalparkbeirates mit Ausnahme der Mitglieder nach Abs. 1 Z 7 werden von der Landesregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Beirats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(3) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung teilnehmen. Weiters können den Sitzungen Experten beigezogen werden.
(4) Dem Nationalparkbeirat obliegt:
(5) Die Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates sind von der Nationalparkverwaltung zu führen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung zu den Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zur örtlichen Mitwirkung in den einzelnen Nationalparkgemeinden kann ein örtlicher Nationalparkbeirat von der Gemeinde eingerichtet werden.
(2) Mitglieder des örtlichen Nationalparkbeirates sollen Vertreter der Gemeinde, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung sein. Die Zuziehung von anderen Mitgliedern und Sachverständigen mit beratender Stimme ist möglich.
(3) Dem örtlichen Nationalparkbeirat obliegt die Abgabe von Empfehlungen in, den Nationalpark betreffenden, örtlich bedeutsamen Angelegenheiten an den Nationalparkbeirat oder an die Nationalparkverwaltung.
(4) Die näheren organisatorischen Bestimmungen können vom örtlichen Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Abstimmung ihrer Interessen mit jenen des Nationalparks hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein Nationalparkforum einzuberufen, an dem jedermann teilnehmen kann.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des § 15 verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 1) angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Entschädigungsregelungen des § 18 Abs. 2 bis 10 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–3, gelten sinngemäß.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zur Betreuung der Besucher und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkverwaltung persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.
(2) Die zur Überwachung herangezogenen Personen bedürfen der Bestätigung durch die Landesregierung, welche die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 4 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, sinngemäß anzuwenden hat. Gleiches gilt für den Widerruf der Bestätigung.
(3) Die Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff gemäß den §§ 5, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der Betretene
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffes in den Nationalpark sind von der Nationalparkverwaltung zu beseitigen. Soweit jedoch die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich ist, hat sie jenen Zustand herzustellen, der den Zielsetzungen des § 2 am ehesten entspricht.
(2) Vor Durchführung der Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung dem Verursacher zu ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen.
(3) Die Kosten für die Herstellung des früheren bzw. bestentsprechenden Zustandes (Abs. 1) sind von der Landesregierung mit Bescheid demjenigen zum Ersatz vorzuschreiben, der den rechtswidrigen Eingriff gesetzt hat.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 14.500,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Wer die Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkgemeinde” und “Nationalparkregion” für Gebiete oder Gemeinden entgegen den Bestimmungen des § 3 verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall nicht jagdbarer gefangener oder getöteter Tiere oder gesammelter Pilze, Pflanzen und Mineralien sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Im übrigen gilt § 136 NÖ Jagdgesetz.
(4) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, wissenschaftlichen Instituten, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen. Im übrigen gilt § 137 NÖ Jagdgesetz.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Strafgelder sind vom Land für Zwecke des Nationalparks zu verwenden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.