20000684•NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz
20000684NÖ GemeindewasserleitungsverbandsgesetzLaw30.12.2025
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"16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände"
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}Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG)
StF: LGBl. 1650-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:
Im RIS seit
30.12.2025
Dem Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal gehören die Gemeinden Breitenau, Lanzenkirchen, Natschbach-Loipersbach, Pitten, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzau am Steinfeld, Seebenstein und Warth an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Pitten.
Im RIS seit
01.02.2019
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dem Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung gehören die Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Ternitz und Wimpassing im Schwarzatale an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Ternitz.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jedem Gemeindeverband obliegt aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden
(2) Wird die Wasserversorgung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht gefährdet, können die Gemeindeverbände auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Wasser auch an nicht verbandsangehörige Gemeinden oder sonstige Wasserbezieher liefern.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verbandsorgane sind jeweils:
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
§ 5 Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung.
(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.
(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z. B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.
(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.
(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.
(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.
(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 8 Z 1 jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Verbandsversammlung beschließt:
Im RIS seit
26.05.2021
Beachte
§ 5 Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung.
(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.
(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z. B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.
(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.
(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.
(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.
(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 8 Z 1 jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Verbandsversammlung beschließt:
(9) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Die im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(10) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übermittlungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem Verbandsobmannstellvertreter und mindestens drei und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Verbandsvorstand muß in der ersten Sitzung der neubestellten Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt werden.
(2) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des neubestellten Verbandsvorstandes. Gleichzeitig endet die Funktionsperiode des bisherigen Verbandsvorstandes.
(3) Der Verbandsvorstand muß mindestens viermal jährlich zusammentreten.
(4) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmanns oder des Verbandsobmannstellvertreters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand:
(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
Im RIS seit
30.12.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Verbandsobmann obliegen:
(2) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie Vorgesetzter der Bediensteten.
(3) Der Verbandsobmann wird im Verhinderungsfall durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte, mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall muß der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen werden.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses muß 20 % der Zahl der Verbandsversammlungsmitglieder, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verbandsvorstand und im Prüfungsausschuß ist unzulässig.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden auf Antrag mit Zustimmung der Verbandsversammlung beitreten oder aus dem Gemeindeverband ausscheiden.
(2) Bei Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde sind die Vertreter der betreffenden Gemeinde nicht stimmberechtigt.
(3) Verbandsversammlungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde muß mit Verordnung
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten auf die verbandsangehörigen Gemeinden ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 5 Abs. 5) maßgeblich.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse gebührt für die Teilnahme an einer Verbandsversammlungs- oder Ausschußsitzung eine Entschädigung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf.
(2) Dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und den übrigen Verbandsvorstandsmitgliedern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Verbandsversammlung nach Maßgabe der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, festsetzen muß.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beschließen, daß den in Abs. 2 genannten Organen bzw. Mitgliedern anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung eine Entschädigung für die Teilnahme an einer Verbandsvorstandssitzung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf, gebührt.
Im RIS seit
04.12.2014
(1) Der Verbandsobmann muß jährlich den Entwurf des Voranschlages für das nächste Haushaltsjahr einschließlich des Dienstpostenplans bis spätestens 30. November, den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. März der Verbandsversammlung sowie den verbandsangehörigen Gemeinden vorlegen. Die verbandsangehörigen Gemeinden sind berechtigt, binnen zwei Wochen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.
(2) Darüberhinaus muß der Gemeindeverband die Entwürfe durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen und die Auflegung an seiner Amtstafel kundmachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeverband einbringen. Auf dieses Recht muß in der Kundmachung hingewiesen werden.
(3) Der Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans muß bis spätestens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April nach Überprüfung der Stellungnahmen beschlossen und unverzüglich der Landesregierung in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
26.05.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Aufsicht über die Gemeindeverbände übt in Angelegenheiten der Landesvollziehung die Landesregierung aus.
Im RIS seit
04.12.2014
Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten folgende Bestimmungen sinngemäß:
Im RIS seit
30.12.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt als der Berechnung der Wasseranschlußabgabe (§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930) zugrundegelegt. Ändert sich diese Berechnungsfläche erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, muß zur Berechnung der Ergänzungsabgabe die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Bestand vor der Änderung zugrundegelegt werden.
(2) Anhängige Verfahren müssen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Ebenso müssen Abgabenverfahren nach den bisherigen Bestimmungen eingeleitet werden, wenn ein abgabenrechtlicher Tatbestand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
(3) Die nach diesem Gesetz bestellten Kollegialorgane müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammentreten. Das Ende der ersten Funktionsperiode der Kollegioalorgane bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2.
Im RIS seit
04.12.2014
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, LGBl. 1650, außer Kraft.
(3) Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft treten.
(4) § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 zu entsprechen.
(5) § 5 Abs. 9 lit. b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(8) § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.
Im RIS seit
30.12.2025