20000726•NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz
20000726NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe GesetzLaw30.03.2022
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}NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG)
StF: LGBl. 8060-0
[Celex: 31996L0061, 31996L0082]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. März 2022 beschlossen:
Allgemeines
IPPC-Anlagen
Betriebe
§ 9
Verwaltungsübertretungen
Im RIS seit
30.03.2022
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) (entfällt)
Im RIS seit
18.08.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Wenn nach anderen Vorschriften eine Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist, hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.
(3) Die Betreiber haben den Organen der Behörde den Zutritt zu den Anlagen und Betrieben zu ermöglichen, die Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen und die Entnahme von Proben zu gewähren, sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Im RIS seit
21.12.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Errichtung einer IPPC-Anlage (§ 1 Abs. 1 Z 1) bedarf jedenfalls, die Änderung einer solchen Anlage nur, wenn dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt eintreten könnten oder eine Kapazitätsausweitung von 100 % des in der Anlage 1 festgelegten Schwellenwertes erreicht wird, einer Bewilligung.
(2) Die Änderung der Beschaffenheit oder Funktionsweise oder die Erweiterung einer IPPC-Anlage, welche keine nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt, ist – soweit dies Auswirkungen auf die Umwelt haben kann – vier Wochen vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Ist dies zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich, hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen ob ein Tatbestand des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(1) Der Antrag um Bewilligung hat die Angaben nach Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen.
(2) Die Behörde hat durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(3) Könnte die Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, oder stellt ein Staat, der von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen, ist diesem Staat eine Ausfertigung des Antrags und seiner Beilagen einschließlich der nach Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Kundmachung nach Abs. 2 erfolgt. Diese Angaben dienen als Grundlage dafür, dass der Staat innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen informieren und notwendige Konsultationen nach Art. 26 der Richtlinie 2010/75/EU aufnehmen kann.
(4) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben:
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage wie in Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU genannt, betrieben wird. Die Stellungnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu berücksichtigen.
(6) Der Bewilligungsbescheid hat Auflagen nach Art. 14, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Emissionsgrenzwerte sowie Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen und bei einer endgültigen Stilllegung der Anlage zu enthalten.
(6a) Verursacht eine Anlage Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, so darf die Bewilligung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten. Dies gilt nicht, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.
(6b) Für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist von der Behörde Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.
(6c) Für die Beprobung und Anwendung von Zukunftstechniken ist von der Behörde Art. 15. Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.
(7) Entscheidungen nach diesen Bestimmungen kommt dingliche Wirkung zu.
(8) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der eigenen Internetseite kundzumachen, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu enthalten. Der Spruch, die Begründung der Bewilligung und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung sind auch auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß Abs. 3, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind bei der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Abs. 3 konsultierten Staat zu übermitteln.
(9) Rechtskräftig erteilte Bewilligungen für eine IPPC-Anlage, in denen Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschrieben wurden, sind von der Behörde so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte entfallen. Die Bewilligungen sind jedoch nicht abzuändern, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.
Im RIS seit
21.12.2020
(1) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte laufend zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfungen am Ende jedes Kalenderjahres der Behörde mitzuteilen. In diese Unterlagen darf jedermann bei der Behörde während der Amtsstunden Einsicht nehmen.
(2) Unbeschadet der gemäß § 5 Abs. 6 in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers mindestens alle fünf Jahre und zum Schutz des Bodens mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.
(3) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat der Behörde auf Verlangen die für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken ermöglichen. Für die Überprüfung sind von der Behörde die im Zuge der Überwachung oder von Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 5 und 6 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU Rechnung zu tragen. Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Behörde hat den weiteren Betrieb einer IPPC-Anlage oder von Teilen einer solchen Anlage zu untersagen, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nicht nachkommt.
(6) Die Behörde hat regelmäßig die Einhaltung der Auflagen der Bewilligung zu überprüfen. Liegt ein Anlass nach Art. 21 Abs. 4 oder 5 der Richtlinie 2010/75/EU vor, ist auf jeden Fall eine Überprüfung durchzuführen.
(7) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Abs. 5 nicht nach oder ist dies in Folge einer Überprüfung nach Abs. 6 erforderlich, hat die Behörde die erforderlichen, nach den neuen oder aktualisierten besten verfügbaren Techniken geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der IPPC-Anlage oder vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der IPPC-Anlage.
(8) Beabsichtigt die Behörde, für eine bewilligte IPPC-Anlage entweder wegen erheblicher Umweltverschmutzung neue Emissionsgrenzwerte oder wegen besonderer Umstände weniger strenge Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, so hat sie davor durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 5 Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Art. 3 Z 11 der Richtlinie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.
(9) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 5 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
(10) Im Fall der Schließung einer IPPC-Anlage hat der Betreiber einer IPPC-Anlage Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU einzuhalten. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat relevante Informationen zu Maßnahmen, die der Betreiber bei der Stilllegung einer IPPC-Anlage getroffenen hat, auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.
Im RIS seit
21.12.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.
(2) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind, vorzuschreiben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:
(3) Auf Grundlage der Inspektionspläne hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Erstellung oder Aktualisierung des Umweltinspektionsplanes, jedenfalls alle zehn Jahre, Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monaten nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung. Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen.
(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage ist verpflichtet, die Behörde bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat den Bericht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, BGBl.Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Sofern auf Grundlage des Berichtes die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde diese unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 7 vorzuschreiben.
(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzulegen.
(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:
(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen
(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.
(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 16 lit. b sowie in weiterer Folge jene nach Art. 16 lit. c und d der Richtlinie 2012/18/EU mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.
Im RIS seit
21.12.2020
(1) Der Betreiber eines Betriebes hat ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten und zu verwirklichen. Das Sicherheitskonzept ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen. Bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).
(3) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der die Angaben nach Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) enthält und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) entspricht.
(4) Der Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme bzw. der Änderung des Betriebes mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 8 Abs. 9 zu untersagen.
(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betreiber des Betriebes das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Behörde ist vor der Änderung des Sicherheitsberichtes entsprechend zu informieren. Der Betreiber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und – auch auf Aufforderung der Behörde hin – zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der geänderte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.
(6) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes zu erstellen. Der interne Notfallplan hat die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) genannten Informationen zu enthalten. Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Er ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren.
Im RIS seit
21.12.2020
(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein könnten (Betriebe mit möglichen Domino Effekten), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.
(2) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat
2.der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage zugänglich zu machen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen von der Zugänglichkeit ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls umfasst, zugänglich zu machen ist.
(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten des Betreibers eines Betriebes planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes, auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt sowie die bisherige Einhaltung der dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.
(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.
(7) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu beinhalten.
(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde
(9) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise mit Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betreiber des Betriebes getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Betreiber des Betriebes im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Betreiber eines Betriebes die verpflichtenden Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(10) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde folgende Daten an das für die Wahrnehmung der Meldepflicht zuständige Bundesministerium zu übermitteln:
(1) Die Landesregierung hat
(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2021, festgelegten Zeiträume.
(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.
(4) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Im RIS seit
30.03.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung hat
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen.
(3) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, hat die Landesregierung die Aktionspläne vor ihrer Erlassung oder Änderung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, gemäß den Bestimmungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, zu unterziehen.
(4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.
(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils einen Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Im RIS seit
30.03.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist) und die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von Festlegungen gemäß § 8a sowie Aktionsplänen gemäß § 8b betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen zu hören.
(3) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflage gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und beschlossene Aktionspläne.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 5. März 2020, S. 132,
Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28. Juli 2021, S. 65.
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird in einem eigenen Landesgesetz geregelt.
Im RIS seit
30.03.2022
(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:
§ 8a Abs. 2 und § 10 Abs.1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 109/2017, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
Im RIS seit
29.12.2017
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(IPPC Anlagen)
Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten: