20000764•NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973
20000764NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973Ordinance28.11.2019
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973
StF: LGBl. 3800/2-0
(in Bearbeitung)
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2019 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, verordnet:
Im RIS seit
27.11.2019
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.
(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Verwaltungsabgabe ist nur dann nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Tarifes einzuheben, wenn keine Post des Besonderen Teiles des Tarifes Anwendung findet.
(2) Bei der Berechnung von Flächenausmaßen sind Bruchteile eines Quadratmeters und bei der Berechnung von Längenmetern Bruchteile eines Meters als ganze Maßeinheit zu rechnen.
(3) Unterkellerungen und Dachbodenräume bei Neu- und Zubauten, die lediglich den Zwecken sogenannter Parteienkeller oder -böden dienen, sind nicht als Geschosse zu behandeln.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die in den Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festgesetzten Verwaltungsabgaben sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.
(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.
(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z. B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.
(4) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Bürgermeister oder der leitende Gemeindebedienstete hat die Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben genauestens zu überprüfen. In den Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung kann die Überwachung vom Bürgermeister auch anderen Organen übertragen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Tarifposten 20, 30 und 31 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 16/2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft. Die Tarifpost 36 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2015 außer Kraft.
(3) Tarifpost 20 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Im RIS seit
27.11.2019
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
Euro
B. Besonderer Teil
I. Gebrauch des Gemeindewappens
II. Örtliche Veranstaltungspolizei
III. Örtliche Straßenpolizei
IV. Örtliche Gesundheitspolizei
V. Örtliche Baupolizei
mindestens jedoch ……………………………………………………85,–
VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen
1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes
mindestens jedoch ………………………………………………………………..13,50
VII. Örtliches Gewerberecht
VIII. Örtliches Wasserrecht
Im RIS seit
27.11.2019
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"38 Verwaltungsabgaben und Gebühren"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40044011",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 3800/2-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2019 ",
"stammnorm_bgblnummer": "3800/2-6"
},
"content": {
"source_id": "LNO40044011",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}