20000770•NÖ Kulturförderungsgesetz 1996
20000770NÖ Kulturförderungsgesetz 1996Law01.07.1996
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}NÖ Kulturförderungsgesetz 1996
StF: LGBl. 5301-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. April 1996 beschlossen:
Kultur sollte ein auf individueller Kreativität und gesellschaftlicher Toleranz beruhender offener Prozeß sein, durch den menschliche Lebensbedingungen, Verhaltensweisen und Lebensformen vermittelt, gestaltet oder zukunftsbezogen entwickelt werden.
(1) Das Land Niederösterreich bestärkt und fördert Handeln im Sinne des § 1, wenn es in Niederösterreich erfolgt, sich auf Niederösterreich oder auf die Präsentation des Landes im Inland oder Ausland bezieht.
(2) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
(3) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Spannungsfelder zu berücksichtigen:
(1) Die Förderung kann in immaterieller oder/und materieller Form erfolgen.
(2) Förderung in immaterieller Form ist insbesondere:
(3) Förderung in materieller Form ist insbesondere:
(4) Ein schriftliches Begehren ist nicht Voraussetzung für die Vergabe von Aufträgen (Abs. 3), Förderungen im Zusammenhang mit Originärer Kunst im öffentlichen Raum (Abs. 3 und § 4) oder für die Zuerkennung von Kulturpreisen (§ 7).
(5) Die Landesförderung dient der Bestärkung privater Kulturförderung und hat daher subsidiären Charakter. Das Land Niederösterreich finanziert ein bestimmtes Vorhaben nicht zur Gänze, sondern setzt Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter voraus, wenn das Land nicht Veranstalter oder Auftraggeber ist.
(6) Bei der Förderung wird das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel tätig. Auf eine Förderung, eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Das für Originäre Kunst im öffentlichen Raum und das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderung von
(2) Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:
(3) Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt, ist 1 % der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.
(1) Förderungswerber sind natürliche oder juristische Personen, deren Handeln für den kulturellen Prozeß in Niederösterreich gemäß § 2 Abs. 1 von Bedeutung ist und die eine Förderung schriftlich begehren.
(2) Die Landesregierung hat bei Abschluß des Förderungsvertrages die Förderungsrichtlinien (Abs. 3) zu beachten. Ein auf mehrere Jahre sich erstreckender Förderungsvertrag ist einzugehen, wenn es die Besonderheiten des Förderungsbegehrens erfordern.
(3) Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erlassen, die in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu veröffentlichen sind und insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten haben:
(1) Vor der Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen oder künstlerischen Voraussetzungen verfügt.
(2) Die Landesregierung hat sich bei dieser Beurteilung des Sachverständigenwissens einer Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur zu bedienen. Für Gutachtergremien gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.
(3) Der Förderungswerber ist im Falle einer negativen Beurteilung seines Begehrens berechtigt, in einem von der Landesregierung zu vermittelnden Gespräch dem bzw. den Sachverständigen seine Argumente für die begehrte Förderung mitzuteilen.
(1) Das Land hat jährlich für Leistungen in folgenden Bereichen jeweils einen Würdigungspreis und zwei Anerkennungspreise, im Falle der Z 6 zwei Würdigungspreise und vier Anerkennungspreise unter besonderer Berücksichtigung der Naturwissenschaft, zu stiften:
(2) Der Würdigungspreis dient der Würdigung eines Gesamtwerkes eines Künstlers oder Wissenschafters oder Auszuzeichnenden von überregionaler Bedeutung. Der Würdigungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.
(3) Der Anerkennungspreis dient der Förderung jener Künstler oder Wissenschafter, deren Arbeiten bereits fachliche Anerkennung gefunden haben, ohne daß ein Gesamtwerk vorliegt. Der Anerkennungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.
(4) Die Höhe der Preise ist durch Beschluß der Landesregierung festzulegen.
(5) Für jeden der im Abs. 1 genannten Bereiche haben Fachbeiräte Vorschläge zur Verleihung der Kulturpreise zu erarbeiten. Ein Fachbeirat besteht jeweils aus mindestens 5 Personen und ist durch die Landesregierung nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen in Niederösterreich auf die Dauer von drei Jahren, im Falle des Fachbeirates für den Kulturpreis für Medienkunst (Abs. 1 Z 3) und des Kulturpreises gemäß Abs. 1 Z 8 jährlich zu bestellen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Fachbeirates in der gleichen personellen Zusammensetzung ist nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder, bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bis zur Hälfte der Mitglieder und einem weiteren Mitglied zulässig.
(6) Die Fachbeiräte sind mit Begehren nach Arbeitsstipendien (§ 3 Abs. 3) zu befassen.
(7) Die Kulturpreise und Arbeitsstipendien werden durch die Landesregierung zuerkannt. Von der Zuerkennung von Kulturpreisen nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen:
(1) Die Landesregierung hat einen NÖ Kultursenat zu ihrer Beratung in allen grundsätzlichen Belangen kulturellen Handelns in Niederösterreich zu bestellen. Er soll eine Vertretung aller Teilbereiche der Kultur und der Regionen in einem ausgewogenen Verhältnis gewährleisten.
(2) Der NÖ Kultursenat besteht aus 20 Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. 4 der Mitglieder haben verschiedene Bereiche der Wissenschaften zu vertreten. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Mitgliedes des Kultursenates ist nur für eine weitere Periode möglich. Zu Mitgliedern können Personen bestellt werden, deren Leistungen das kulturelle Geschehen in Niederösterreich maßgeblich beeinflußt oder deren Werke dieses bereichert haben.
(3) Der NÖ Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates und der Fachbeiräte (§ 7 Abs. 5) zu treffen, insbesondere über:
Der NÖ Kultursenat hat während der jeweiligen Funktionsperiode zumindest zweimal im Rahmen eines NÖ Kulturgespräches die Situation der Kultur in Niederösterreich unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 2 Abs. 2 und der Spannungsfelder gemäß § 2 Abs. 3 zu evaluieren und der Öffentlichkeit darzustellen.
Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Förderungen gemäß den §§ 3 und 4 zu veröffentlichen.
(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten können für die Finanzierung von “Originärer Kunst im öffentlichen Raum” (wie Bildender Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und damit verbundene Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst) 1 % der Kosten von Bauvorhaben zur Verfügung stellen. Beträge im Sinne des ersten Satzes, die nicht ausgeschöpft werden, können für anderes Handeln in Sinne des § 2 Abs. 1 vorgesehen werden, wenn es in der Gemeinde erfolgt, sich auf die Gemeinde oder auf die Präsentation der Gemeinde im Inland oder Ausland bezieht.
(2) Die Gemeinden können sich bei der Beurteilung kulturellen Handelns eines gemäß § 6 Abs. 2 dazu berufenen Sachverständigen oder Sachverständigengremiums bedienen, wenn sie die dafür erwachsenen Kosten tragen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 sind ungeachtet des in § 4 Abs. 3 genannten Termines für 1996 zu treffen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.7.1996 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturförderungsgesetz, LGBl. 5301, außer Kraft.
(2) Verordnungen und Förderungsrichtlinien nach diesem Gesetz können vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, treten aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.