20000771•NÖ Musikschulgesetz 2000
20000771NÖ Musikschulgesetz 2000Law12.11.2024
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"52 Musikschulen"
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}NÖ Musikschulgesetz 2000
StF: LGBl. 5200-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. September 2024 beschlossen:
Im RIS seit
11.11.2024
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
(2) Musikschulen werden nach Größe und Fächerangebot eingeteilt in:
(3) Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort auch Filialmusikschulen und dislozierte Ausbildungsklassen als Außenstellen führen.
(4) Verbandsmusikschulen gliedern sich in Musikschulen an Hauptstandorten und allenfalls in Außenstellen.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Aufgaben der Musikschulen gehen über die allgemeine musikalische Bildung hinaus, orientieren sich an allgemeinen Unterrichtsprinzipien, die insbesondere den jungen Menschen ganzheitlich ansprechen sollen, und verfolgen insbesondere folgende Ziele:
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine:
(2) Hinsichtlich einzelner Fachbereiche gliedert sich die Ausbildung in
(3) Die Fachbereiche können durch Unterricht im Hauptfach, Ergänzungsfach sowie in Form von Lehrgängen aufbereitet werden.
Im RIS seit
04.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Musikschulunterricht umfaßt ein oder mehrere Hauptfächer, die in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte ergänzt; weiters können Workshops und Schulprojekte durchgeführt werden.
(2) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern.
(3) Die wöchentlich erteilte Unterrichtsleistung je Fach (Unterrichtseinheit) ist im Musikschulstatut zu regeln.
(4) Der Unterricht erfolgt in Form von Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Kursen und Klassen.
Im RIS seit
04.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Musikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
(2) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach. Die Anmeldung zur Musikschule erfolgt schriftlich. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel und ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.
(3) Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluß sind im Musikschulstatut zu treffen.
Im RIS seit
04.12.2014
(1) Für den Unterricht in der Musikschule ist vom Musikschulerhalter Schulgeld einzuheben.
(2) Die Höhe des Schulgeldes ist durch den Schulerhalter zu regeln, wobei ein Betrag festzusetzen ist, der unter Berücksichtigung der vom Land Niederösterreich gewährten Förderung und des vom Erhalter der Musikschule zu leistenden Beitrages einen kostendeckenden Betrieb ermöglicht.
(3) Für Personen, welche volljährig und entscheidungsfähig sind und über ein eigenes Einkommen verfügen, und für Personen, die außerhalb des Gebietes des Musikschulerhalters den Hauptwohnsitz haben, kann vom Musikschulerhalter ein erhöhtes Schulgeld festgelegt werden.
(4) Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie für besonders förderungswürdige Schüler sind bis zu 50 % des vom Musikschulerhalter festgelegten Schulgeldes zulässig.
Im RIS seit
17.11.2020
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Auf Lehrkräfte und Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrer des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, anzuwenden. Ist der Musikschulerhalter keine Gemeinde oder Gemeindeverband, so sind diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.
Im RIS seit
04.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Musikschulerhalter, die eine Förderung nach dem III. Abschnitt dieses Gesetzes ansprechen, haben ein Musikschulstatut zu erlassen. Das Musikschulstatut hat insbesondere zu enthalten:
(2) Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß §§ 13 ff des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, insbesondere Koordinationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, Beratung, Information und pädagogisch-künstlerischen Weiterentwicklung der Musikschulen, landes- und bundesweite Wettbewerbe für begabte Schüler der Musikschulen durchzuführen und an bundesweiten Zielen der Musikschulpädagogik, deren Erreichung eine länderübergreifende Zusammenarbeit notwendig macht, mitzuwirken. Die Landesregierung kann sich hiebei auch anderer Einrichtungen und Organisationen bedienen. Diese Aufgaben werden durch zusätzliche Fördermittel bedarfsgerecht durch die Landesregierung gefördert. Die Zuständigkeit des Bundes in diesen Angelegenheiten bleibt davon unberührt.
(2) Um eine gleichmäßige Versorgung aller Landesbürger mit Musikschulunterricht zu erreichen, hat die Landesregierung eine bedarfsgerechte, möglichst ausgewogene und sinnvoll aufeinander abgestimmte regionale Verteilung der unterschiedlichen Größen und Ausbildungsangebote der Musikschulen anzustreben.
(3) Zu diesem Zweck hat die Landesregierung als überörtliches Raumordnungsprogramm gemäß § 10 einen NÖ Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan ist eine Verordnung der Landesregierung.
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.
(2) Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Der NÖ Musikschulplan hat zu enthalten:
(4) Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.
(5) Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.
Im RIS seit
04.12.2014
Außerkrafttretensdatum
(1) Aufgabe des Musikschulbeirates ist die Beratung der Landesregierung in Musikschulfragen, insbesondere die Erarbeitung des Musikschulplanes.
(2) Der Musikschulbeirat besteht aus:
(3) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu.
(4) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu.
(5) Vorsitzender des Musikschulbeirates ist das für Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Abs. 3 oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei.
(7) Der Musikschulbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Vertretungsregelung der Mitglieder, Beschlusserfordernisse und administrative Belange aufzunehmen sind.
(8) Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beiziehen, so insbesondere Vertreter der Volkskultur Niederösterreich BetriebsGmbH (Musikschulmanagement Niederösterreich), des NÖ Blasmusikverbandes, des Landesschulrates für Niederösterreich, der Musikschulleiter und -lehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
Im RIS seit
05.06.2018
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Gefördert werden Musikschulen, die diesem Gesetz entsprechen und die im NÖ Musikschulplan vorgesehen sind.
(2) Die sich aus § 13 ergebende Höhe der Förderung einer Musikschule verringert sich bis zu 25 %, wenn die von der Landesregierung festzusetzenden Maßnahmen bezüglich der strukturellen Vorgaben der Unterrichtsformen und Angebote, wie insbesondere der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht, der Anteil der Ergänzungsfächer und der Anteil der Wochenstunden im Hauptfachunterricht in einem festzulegenden Fachbereich, nicht eingehalten werden. Die näheren Bestimmungen sind im NÖ Musikschulplan festzulegen.
(3) Der Musikschulerhalter hat der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über Aufforderung nachzuweisen, daß keine Untersagung der weiteren Führung der Musikschule gemäß § 8 des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgt ist.
(4) Die Förderung wird an den Musikschulerhalter vergeben und ist von diesem bedarfsgerecht für den gesamten Ausbildungsbetrieb der Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen zu verwenden.
(5) Auf die Förderung gemäß Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch.
(6) Das Förderjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen,
Im RIS seit
04.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des im Landesvoranschlag vorgesehenen Gesamtbetrages. Sie besteht aus einer Basis-, einer Wochenstunden- und einer Strukturförderung. Die Basisförderung setzt voraus, daß sich der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schüler aufzunehmen:
(2) Die Basisförderung beträgt an Musikschulen:
(3) Für die Abhaltung des Musikschulunterrichtes gebührt eine Wochenstundenförderung wie folgt:
Lohnstufe
MS1
MS2
MS3
MS4
1
75,68
61,09
39,50
19,21
2
78,83
63,21
40,84
19,70
3
81,98
65,33
42,17
20,18
4
85,13
67,45
43,50
20,66
5
88,28
69,57
44,84
21,15
6
91,43
71,69
46,17
21,63
7
94,58
73,81
47,50
22,12
8
97,73
75,93
48,83
22,60
9
100,87
78,05
50,17
23,09
10
104,03
80,17
51,50
23,57
11
109,28
83,80
53,94
24,54
12
114,52
87,44
56,39
25,51
13
119,78
91,08
58,83
26,48
14
125,03
94,71
61,27
27,45
15
130,28
98,34
63,72
28,42
16
135,53
101,98
66,16
29,39
17
140,78
105,62
68,60
30,36
18
146,03
109,25
71,05
31,33
19
151,28
112,88
73,49
32,30
(4) Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß § 13 zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 5 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates
Im RIS seit
04.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Gesetzes gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechtes.
(1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.
(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.
(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung
(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.
(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.
(5a) Für jene Dienstverträge der Lehrkräfte, auf die das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, zur Anwendung kommt, gilt hinsichtlich der Bemessung der Förderung gemäß § 13 bis zum Inkrafttreten der Änderung des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. Nr. 16/2024, folgendes:
Im RIS seit
11.11.2024
(1) Die Abschnitte I und II dieses Gesetzes treten am 1. September 1999 und die Abschnitte III und IV treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. Das NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, tritt am 1. Jänner 2000 außer Kraft.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz können vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, treten aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Die §§ 1, 3 Abs. 1, 3a, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 sowie 11 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten am 1. September 2026 in Kraft. Die §§ 12 Abs. 2 bis 9, 13 sowie 15 Abs. 4 und Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.
Im RIS seit
01.02.2024