20000774•NÖ Tagesbetreuungsverordnung
20000774NÖ TagesbetreuungsverordnungOrdinance31.01.2023
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"50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten"
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}NÖ Tagesbetreuungsverordnung
StF: LGBl. 5065/2-0
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Jänner 2023 aufgrund des § 4 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2022, verordnet:
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Im RIS seit
31.01.2023
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Tagesbetreuungseinrichtungen.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreut und erzogen werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Schulen, Schülerheime oder Horte handelt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Tagesbetreuung hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung sowie unter Beachtung des Kinderschutzes zu erfolgen. Sie hat Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen.
(2) Die Tagesbetreuung hat nach dem bewilligten sozialpädagogischen Konzept zu erfolgen.
Im RIS seit
31.01.2023
Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.
Im RIS seit
19.12.2019
(1) Die Betreuung und Erziehung hat entweder in
(2) Eine Gruppe darf höchstens umfassen:
Im RIS seit
31.01.2023
(1) Für jede Gruppe muß eine Betreuungsperson eingesetzt werden. Eine Hilfskraft ist zusätzlich einzusetzen, wenn eine Gruppe mehr als die Hälfte der angegebenen Höchstzahl an Minderjährigen umfaßt. Werden zur gleichen Zeit mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, ist bei einer Gesamtzahl von mehr als 10 Kindern eine weitere Hilfskraft einzusetzen, sodass ein Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 eingehalten wird.
(2) In der Zeit vor 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr darf die Betreuung von maximal fünf Kindern auch alleine von einer Hilfskraft mit einer Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, durchgeführt werden.
(3) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
Im RIS seit
31.01.2023
(1) Betreuungspersonen müssen den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Hortpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe) oder einer Grundausbildung gemäß Abs. 2 nachweisen.
(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 220 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen und umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung”, mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” und mindestens 50 UE Praxis. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.
(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:
(4) Die mindestens 122 UE “tagesbetreuungsspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit der Betreuungsperson und umfassen insbesondere folgende Bereiche:
(5) Die mindestens 50 UE Praxis beinhalten insbesondere Praxishospitation (36 UE), deren Vor- und Nachbereitung (4 UE) und eine schriftliche Hausarbeit samt Abschlussreflexion (10 UE).
(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Betreuungspersonen eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten absolvieren.
(7) Hilfskräfte müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erfüllen und auch fähig und bereit sein, die Tätigkeit der Betreuungspersonen zu unterstützen und regelmäßige, einschlägige Fortbildung zu absolvieren.
(8) Hilfskräfte müssen die Absolvierung der Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, spätestens innerhalb von 2 Jahren ab erstmaliger Anstellung nachweisen.
(9) Wenn ausgebildetes Personal gemäß § 7 Abs. 1 nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Person zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen. Neben den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen nachgewiesen werden.
Im RIS seit
31.01.2023
(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.
(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.
Im RIS seit
19.12.2019
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Tagesbetreuungseinrichtung bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.
(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. Besteht eine Tagesbetreuungseinrichtung aus mehr als einer Gruppe, müssen die Türen im Bereich des gemeinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschlagen.
(3) In Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein.
(2) Jeder Gruppe (§ 5 Abs. 2) müssen je nach Alter der Minderjährigen folgende Räume zur Verfügung stehen:
(3) Zusätzlich ist für die Tagesbetreuungseinrichtung eine Küche (Teeküche) einzurichten. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist bei der Bemessung und Ausstattung der Küche darauf Bedacht zu nehmen. Weiters sind je nach Größe der Tagesbetreuungseinrichtung mindestens ein Vorraum mit Garderobe und Nebenräume vorzusehen.
(4) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen so gelegen sein, daß das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.
(5) Aufenthaltsräume oder Spielzimmer müssen pro Minderjährigem und Betreuer eine Fläche von mindestens 2,5 m2 umfassen.
(6) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muß eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie zum Aufenthalt im Freien bietet.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen eigenberechtigt sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung hat insbesondere zu enthalten:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:
(1) § 7 Abs. 8 ist auf jene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Anstellungsverhältnisse mit Hilfskräften insofern anzuwenden, als der Ausbildungsnachweis bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen hat.
(2) Hilfskräfte, die zum 1. September 2023 bereits in einem Anstellungsverhältnis zu einem Träger einer Tagesbetreuungseinrichtung stehen und die Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, noch nicht absolviert haben, müssen diesen Ausbildungsnachweis bis spätestens 31. Dezember 2025 erbringen.
Im RIS seit
31.01.2023
Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 8 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft. § 14 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Im RIS seit
31.01.2023