20000775•NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996
20000775NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996Law03.08.2024
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"50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten"
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}NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG)
StF: LGBl. 5065-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Juni 2024 beschlossen:
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit
(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:
(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung kann entweder geführt werden als
(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
Im RIS seit
02.01.2023
(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei unter Beachtung des Kinderschutzes im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
(2) Tagesbetreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von drei Jahren stattzufinden.
(3) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Tagesbetreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere ab dem Alter von 3 Jahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.
(4) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Besuchsjahres zu erfolgen.
(5) Die Leitung der bis zum Schulbesuch des jeweiligen Kindes besuchten Tagesbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.
(6) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. 9 (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER) und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachzuweisen.
Im RIS seit
02.01.2023
(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß
(3) Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.
(4) Im Rahmen der Förderung gemäß Abs. 3 sollen neben den Aufgaben gemäß § 2 insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4a) (entfällt durch LGBl. Nr.97/2022)
(5) Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei
(6) Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden zu erfolgen.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.
(8) Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.
(9) Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung gemäß Abs. 2 und zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 5 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1969 idF BGBl. I Nr. 50/2012 über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen einzuholen.
Im RIS seit
02.01.2023
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht folgende erforderliche personenbezogene und andere Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen betreiben, sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen gemeinsam automatisiert zu verarbeiten:
(2) Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (§ 5), der Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 3 Abs. 5), statistischen Zwecken (§ 6 Abs. 2), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§§ 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:
(3) Die Erhalter von Tagesbetreuungseinrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 1 und 2 zu verarbeiten, soweit dies zur Betreuung erforderlich ist, sowie verpflichtet diese der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
(4) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(5) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(6) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
Im RIS seit
01.02.2021
Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.
Im RIS seit
23.08.2018
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a (Tagesmutter/-vater) oder lit. b (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen) dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
Im RIS seit
23.08.2018
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
Im RIS seit
23.08.2018
(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 4 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Tagesbetreuungseinrichtungen. Die Aufsicht erstreckt sich auf
Im RIS seit
01.02.2021
(1) Wenn nach Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,
(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.
(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.
(4) Das Land kann den Erhaltern von Tagesbetreuungseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kosten einer Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gewähren.
(4a) Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.
(5) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
(6) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
(7) Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt
(8) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
05.08.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Im RIS seit
02.01.2023
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3. Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.
(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach § 3 sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
Im RIS seit
23.08.2018
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
Im RIS seit
05.08.2024
(1) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 9, § 3a Abs. 1, § 4, § 4a Abs. 1 und 7, § 4b Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 3 außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 4a, 5 und 6 und § 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 und 4 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2023 in Kraft.
(5) § 6 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.
Im RIS seit
05.08.2024