20000797•Schulärzte Beistellung Pflichtschulen
20000797Schulärzte Beistellung PflichtschulenOrdinance01.01.2015
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"50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten"
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}Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen
StF: LGBl. 5000/3-0
Kundmachung der NÖ Landesregierung über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen durch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.