20000799•Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung
20000799Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung EinstufungsprüfungOrdinance01.09.1986
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Juni 1986 über die Eignungs- und Einstufungsprüfung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (NÖ Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung)
StF: LGBl. 5025/6-0
Auf Grund der §§ 21 bis 26 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–0, wird verordnet:
(1) Die Eignungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für den Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule in der angestrebten Fachrichtung geistig geeignet ist (§ 21 Abs. 3 des NÖ landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).
(2) Die Einstufungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für eine höhere als die 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule ausreichend vorgebildet ist (§ 26 Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).
(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungstermin bis zum 30. April jeden Jahres allen landwirtschaftlichen Fachschulen bekanntgeben.
(2) Kann ein Bewerber die Prüfung zu diesem Termin nicht ablegen, so darf er um einen anderen Prüfungstermin ansuchen. Die Schulbehörde muß das Ansuchen bewilligen, wenn wichtige Gründe (z. B. Krankheit) vorgelegen sind, und einen Prüfungstermin in der Zeit zwischen 15. September und 30. Oktober festsetzen. In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Eignungsprüfung nicht besteht, muß er die Schule wieder verlassen.
(1) Die Eignung des Bewerbers wird in Gegenständen jener Schulstufe überprüft, die dem Fachschulbesuch allgemein vorausgeht.
(2) Bei landwirtschaftlichen Fachschulen, die die allgemeine Schulpflicht ersetzen:
(3) Bei berufsschulersetzenden landwirtschaftlichen Fachschulen:
(4) Die Prüfungsinhalte sind den Lehrstoffen der 4. Schulstufe der Hauptschule (für schulpflichtersetzende Fachschulen) bzw. des Polytechnischen Lehrganges (für berufsschulersetzende Fachschulen) zu entnehmen.
Die Eignungsprüfung entfällt, wenn der Bewerber im Abschlußzeugnis der dem Fachschulbesuch vorausgehenden Schulstufe zumindest den folgenden Erfolg erreicht hat:
Die Prüfungsaufgaben sollen aus den folgenden Lehrstoffabschnitten ausgewählt werden:
Die Prüfung muß
(1) Der Bewerber muß mündlich oder schriftlich beim Schulleiter um Zulassung zur Einstufungsprüfung ansuchen.
(2) Bewerber für die Einstufungsprüfung für landwirtschaftliche Berufsschulen müssen den Abschluß eines verkürzten Lehrverhältnisses nachweisen. Anderenfalls dürfen sie nicht zugelassen werden.
(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungsort und den Prüfungstermin (= Termine der einzelnen Teilprüfungen) festsetzen. Der Termin ist so zu wählen, daß der Bewerber die Einstufungsprüfung bei
3 Wochen ab Lehrgangsbeginn
3 Monaten ab Beginn des Schuljahres
(2) In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Einstufungsprüfung nicht besteht, muß er die bisher besuchte Schulstufe wieder verlassen.
Die Einstufungsprüfung umfaßt alle Pflichtgegenstände jener Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschule, die der angestrebten Schulstufe vorausgeht, mit Ausnahme von Leibesübungen, Maschinschreiben, Singen und Musikerziehung.
(1) Die Überprüfung einzelner Pflichtgegenstände entfällt, wenn der Bewerber
(2) Die Überprüfung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entfällt, wenn der Bewerber zumindest ein Drittel der Lehrzeit in der gewählten oder ihr verwandten Fachrichtung nachweisen kann.
(1) Die Prüfung muß in den
Pflichtgegenständen ohne Schularbeiten
mündlich
Plichtgegenständen mit Schularbeiten
schriftlich und mündlich
im praktischen Unterricht
mündlich und praktisch
(2) Die Prüfungskommission wird von der Schulbehörde bestellt. Sie besteht aus einem Prüfungsvorsitzenden und Fachlehrern der einzelnen Prüfungsgebiete.
(3) Die Schulbehörde wählt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung aus Vorschlägen der Prüfer aus.
(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen dem Kandidaten in schriftlicher Form gestellt werden. Der Prüfer muß vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung erklären, welche Hilfsmittel von den Kandidaten verwendet werden dürfen.
Die Prüfungen in den Prüfungsgebieten müssen grundsätzlich aus mindestens zwei verschiedenen Aufgaben bestehen. Kann der Prüfer aus der Lösung der beiden Aufgaben keine sichere Beurteilung des Kandidaten gewinnen, so muß er eine weitere Aufgabe stellen.
(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.
(2) Die Prüfung soll bei der
(1) Die Einzelbeurteilung (Prüfungserfolg in den einzelnen Prüfungsgebieten) wird vom jeweiligen Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 2 - 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, vorgenommen. Er muß dabei die §§ 11 - 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. 5025/4, berücksichtigen.
(2) Die Gesamtbeurteilung des Kandidaten wird von der Prüfungskommission vorgenommen. Der Kandidat hat die Prüfung “bestanden”, wenn keine Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt wurde. Bei einem “nicht genügend” in einem Prüfungsgebiet muß die Kommission die Gesamtbeurteilung mit “nicht bestanden” festlegen.
(3) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden. Bei der Einstufungsprüfung hat der Kandidat jedoch das Recht, die Prüfung für eine niederere Stufe abzulegen. Dabei müssen ihm positive Einzelbeurteilungen angerechnet werden.
(1) Ist ein Kandidat aus wichtigen Gründen (z. B. vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen) an der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert oder tritt er vor der Prüfung zurück, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Den Termin dieser Prüfung setzt der Prüfungsvorsitzende fest.
(2) Tritt ein Kandidat jedoch erst nach dem Erhalt der Aufgabenstellung von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurück, dann muß die Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt werden.
(3) Wird die Prüfung durch eine vorübergehende Verhinderung des Kandidaten unterbrochen (z. B. durch Übelkeit), so muß ihm die Gelegenheit geboten werden, die Prüfung fortzusetzen (unter Umständen mit geänderter Aufgabenstellung).
Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.
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"50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten"
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