20000800•NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung
20000800NÖ Landwirtschaftliche SchulordnungOrdinance01.01.2015
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung
StF: LGBl. 5025/8-0
Die NÖ Landesregierung hat am 24. April 2007 aufgrund des § 47 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–8, verordnet:
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Jede Gemeinschaft benötigt zur Erleichterung des Zusammenlebens bestimmte Regeln. Diese Verordnung soll die Rahmenbedingungen für die Hausordnung der einzelnen landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen schaffen.
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(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss (bei Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen die Schulkonferenz) hat die Hausordnung für die Schule und für das Schülerheim zu erlassen. Diese muss die §§ 2 bis 11 berücksichtigen und näher ausführen.
(2) Die Hausordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die ein harmonisches Zusammenleben in der Schule und im Schülerheim gewährleisten. Jede Hausordnung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
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Es ist eine Tageseinteilung zu treffen, welche
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(1) Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülerinnen und Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.
(2) Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten sind das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.
(3) Während der Studierzeit muss den Schülerinnen und Schülern eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.
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(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.
(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf
(3) Der Ausgang der Schülerin bzw. des Schülers ist schriftlich evident zu halten.
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(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Freizeit Besuche zu empfangen. Daher sind regelmäßige Besuchszeiten festzusetzen, in denen Schülerinnen und Schüler mit Besuchern in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum (nicht jedoch in ihren Zimmern) zusammentreffen können.
(2) Telefonieren ist nur in den Pausen und in der Freizeit gestattet.
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Die Verwendung eines privaten Fahrzeuges auf dem Schulgelände ist an die Bewilligung der Schulleitung zu binden. Die Schulleitung darf die Bewilligung nur dann erteilen,
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Es sind Bestimmungen festzulegen, die eine körperliche oder sittliche Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst ausschließen. Grundsätzlich müssen diese beinhalten:
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(1) Um ein harmonisches Zusammenleben in der Schul- und Heimgemeinschaft zu ermöglichen, sind Bestimmungen aufzunehmen über:
(2) Während des Unterrichtes und sonstiger schulischer Tätigkeiten ist das Rauchen zu verbieten. Für die unterrichtsfreie Zeit können genau zu bezeichnende Freiflächen festgelegt werden, an denen die Schülerinnen und Schüler rauchen dürfen. Für nicht eigenberechtigte Schülerinnen und Schüler ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorzusehen.
(3) Drogenkonsum ist zu verbieten. Genuss und Mitbringen alkoholischer Getränke ist den Schülerinnen und Schülern zu untersagen. In begründeten Fällen (z. B. Weinkost, Jahresabschlussfeiern) darf jedoch die Schulleitung Ausnahmen gestatten.
(4) Schülerinnen und Schülern darf die Mitarbeit in der Schule, im Haus, im Garten und in der Wirtschaft (z. B. Klassen-, Tages-, Kranken- und Zimmerdienst) nur dann übertragen werden, wenn dies zum Erreichen der Ausbildungsziele notwendig ist.
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Weitere Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sind in der Hausordnung zu verankern und auszuführen (z. B. Recht auf Information, Organisation, Petition, Wahrung der Intimsphäre, Aussprachemöglichkeiten mit Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern sowie der Schulleitung, Ausgestaltung der Umwelt).
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(1) Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schülerinnen und Schüler.
(2) Bei ihrer Gestaltung muss den Schülerinnen und Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen der Schulleitung und der Vertretung der Schülerinnen und Schüler getroffen werden.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Beurteilung des Verhaltens im Heim darf nicht für die Bewertung des Verhaltens im Unterricht und umgekehrt herangezogen werden.
(2) Im Rahmen des § 50 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes dürfen folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden:
(3) Erziehungsmaßnahmen - vor allem solche bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers - sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers stehen. Sie müssen der Schülerin bzw. dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung der Schülerin bzw. des Schülers fördernde Wirkung haben.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Hausordnung ist so kundzumachen, dass sie jederzeit eingesehen werden kann (z. B. durch Anschlag auf der Mitteilungstafel). Jede Schülerin und jeder Schüler hat bei Eintritt in die Schule durch Unterschrift zu bestätigen, dass die Hausordnung zur Kenntnis genommen wird.
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Diese Schul- und Heimordnung tritt am 7. September 1987 in Kraft.
Hausordnungen der einzelnen Schulen dürfen schon vorher beschlossen, aber erst mit 7. September 1987 in Kraft gesetzt werden.