20000807•NÖ Tagesmütter Tagesväter
20000807NÖ Tagesmütter TagesväterOrdinance26.02.2021
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"50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten"
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}NÖ Tagesmütter/-väter-Verordnung
StF: LGBl. 5065/1-0
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Februar 2021 aufgrund des § 4 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2019, verordnet:
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Im RIS seit
25.02.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, durch Tagesmütter/-väter sowie deren Rechtsträger.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen. Es ist Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
(1) Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, erziehen und bilden.
(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell in Räumlichkeiten von Betrieben betreuen, erziehen und bilden.
Im RIS seit
25.02.2021
(1) Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter bezieht sich auch auf deren Haushalt (vgl. § 6a) und erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ohne Anführung des Kindesnamens.
(2) Die Bewilligung für Rechtsträger erteilt die Landesregierung mit Bescheid, wenn folgende Voraussetzungen sicher gestellt sind:
(3) Die Bewilligung für Betriebs-Tagesmütter/-väter erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Standortes des Betriebes.
Im RIS seit
25.02.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Tagesmütter/-väter müssen persönlich geeignet sein und sind verpflichtet, eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung im Rahmen einer fachlichen Begleitung zu absolvieren. Ferner müssen sie in der Lage sein, ausreichend Zeit und Einsatzfreude für die Tageskinder aufzuwenden.
(2) Bei Tagesmüttern/-vätern oder mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen darf insbesondere keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Tagesmütter/-väter müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung die Absolvierung einer Grundausbildung gemäß Abs. 2 oder den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. KindergartenpädagogIn, SozialpädagogIn, HorterzieherIn, DiplompädagogIn) nachweisen.
(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen, die sich in mindestens 96 UE Theorie und mindestens 64 UE Praxis aufteilen.
(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:
(4) Die mindestens 48 UE “tagesmutterspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit und umfassen insbesondere folgende Bereiche:
(5) Die mindestens 64 UE Praxis beinhalten insbesondere die Praxishospitation (24 UE) und deren Vor- und Nachbereitung (8 UE), supervidierte praktische Tätigkeit (18 UE), eine Hausarbeit samt Abschlussgespräch (10 UE) und Supervision (4 UE).
(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Tagesmütter/-väter im Rahmen einer fachlichen Begleitung die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen.
(1) Die für die Tageskinder vorgesehenen Räume müssen so gelegen sein, daß die Tagesmütter/-väter ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen können.
(2) Die Ausstattung der Räume hat kindgerecht und altersentsprechend zu sein, sodaß eine ordnungsgemäße Betreuung sichergestellt und das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet ist.
(3) Die Größe der Räume muß gewährleisten, daß Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Wohn- und Schlafbereich sollen getrennt sein.
(4) Räumlichkeiten in Betrieben müssen zumindest 30 m² groß sein, eine Küche bzw. Küchenzeile, separate Sanitäranlagen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten umfassen. Es müssen ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
25.02.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Sämtliche Bereiche (Wohnung, Haus, Garten, ...), auf die sich die Bewilligung gem. § 3 Abs. 1 bezieht, müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für Gefahrenzonen wie Schwimmbecken, Biotope und Übergänge zu Verkehrsflächen. Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als von diesen keinerlei Gefährdung für das Wohl der Minderjährigen zu erwarten ist. Im Zweifel hat die antragstellende Person eine Bescheinigung eines Sachverständigen vorzulegen, die die Ungefährlichkeit eines Tieres bestätigt.
(1) Bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Minderjährigen ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 4), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter Bedacht zu nehmen. Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen, die noch nicht schulpflichtig sind, keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgerechnet.
(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter dürfen maximal 4 Kinder gleichzeitig betreuen.
(3) Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf 15 nicht überschreiten..
Im RIS seit
25.02.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern sind Organisationen, die Tagesmütter/-väter beschäftigen, vermitteln, aus- und fortbilden. Als Rechtsträger kommen vor allem natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechtes in Betracht.
(2) Der Rechtsträger hat für die Aus- und Fortbildung der Tagesmütter/-väter, die bei ihm beschäftigt sind oder durch ihn vermittelt werden, zu sorgen. Er hat eine regelmäßige Begleitung durch Fachkräfte, die über einschlägige fachliche Qualifikation und über Erfahrung in der Erwachsenenbildung verfügen, sicherzustellen. Weiters hat er gegenüber der behördlichen Aufsicht die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 dieser Verordnung zu tragen und darüber der behördlichen Aufsicht über Tagesmütter/-väter 1 mal jährlich zu berichten.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers ist weiters, während der gesamten Dauer der Beschäftigung und Vermittlung von Tagesmüttern/-vätern für die pädagogischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
(4) Der Rechtsträger hat bei seiner Vermittlungstätigkeit darauf zu achten, daß eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in die Familie der Tagesmutter/des Tagesvaters gewährleistet ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung (§ 3 Abs. 2) zur Beschäftigung, Vermittlung, Ausbildung, Fortbildung und fachlichen Begleitung von Tagesmüttern/-vätern hat insbesondere zu enthalten: