20000825•NÖ Landes-Bedienstetengesetz
20000825NÖ Landes-BedienstetengesetzLaw06.01.2026
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"21 Dienstrecht der Landesbediensteten"
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}NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG)
StF: LGBl. 2100-0
[CELEX-Nr.: 389L0048, 391L0533, 392L0052, 394L0038, 395L0043, 397L0038, 393L0104, 396L0034, 397L0081, 399L0070, 32001L0019, 32001L0023]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:
Im RIS seit
07.01.2026
(1) Dieses Gesetz ist – sofern in § 73 oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.
(2) Dieses Gesetz ist, mit Ausnahme von § 97, nicht anzuwenden
(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Freiheit der Bediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Land obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Bediensteten.
(3) Dem Land ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Bediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Bedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Bediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land nur mit Zustimmung der Bediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Land zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Bediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.
Im RIS seit
03.12.2014
Außerkrafttretensdatum
(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Landesdienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die dem Land obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Besetzung der Dienstposten erfolgt jeweils durch Weisung an Bedienstete, die grundsätzlich in einer zur Erfüllung der dort wahrzunehmenden Aufgaben geeigneten Verwendung stehen. Zur Heranführung an eine für den Dienstposten geeignete Verwendung, kann dieser auch mit Bediensteten besetzt werden, die noch nicht in einer für den Dienstposten geeigneten Verwendung stehen. Frühestens mit Erfüllung der Bewertungskriterien, nach denen die für den konkreten Dienstposten geeignete Verwendung bewertet wurde, kann die Heranführung durch Zuordnung beendet werden.
(2) Die Verwendung ist ein abstraktes Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird, die auf Dienstposten dieser Verwendung wahrzunehmen sind. Für alle Bediensteten wird jeweils bei Beginn des Dienstverhältnisses eine Verwendung festgelegt. Die Bediensteten können durch Zuordnung in eine andere Verwendung wechseln.
(3) Referenzverwendungen bezeichnen insbesondere Verwendungen, deren Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutrifft.
(4) Die Bewertung ist die Feststellung der Qualität der Anforderungen an eine Verwendung nach festgelegten Kriterien. Jeder Verwendung wird aufgrund der Bewertung eine gesetzlich geregelte Anzahl von Eigenschaften, insbesondere ihre Zugehörigkeit zu einer Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) zugeordnet. Für Referenzverwendungen erfolgt diese Zuordnung durch Verordnung.
(5) Eine Gehaltsklasse bezeichnet die besoldungsrechtliche Einstufung aller Verwendungen mit ähnlicher Bewertung.
(6) Eine Berufsfamilie umfasst sämtliche zueinander facheinschlägigen Verwendungen. Jede Verwendung gehört zumindest einer Berufsfamilie an. Eine Verwendung kann auch zu einer oder mehreren Berufsfamilien verwandt sein, sofern im Rahmen einer typischen beruflichen Entwicklung Zuordnungen zwischen diesen Berufsfamilien erfolgen.
(7) Die Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die zur Leitung der Gruppen Bestellten hinsichtlich der unmittelbar der jeweiligen Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und die zur Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung Bestellten, den Amtsvorstand bzw. die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde, den Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, die zur Leitung der Anstalten, der Bezirkshauptmannschaften und der diesen nach der internen Organisation des Landesdienstes gleichgestellten Einheiten Bestellten.
(8) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung von Bediensteten an
(9) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung von Bediensteten an
(10) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(11) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die eigene Dienststelle befindet.
(12) Dienstrechtliche Vereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen dem Land Niederösterreich als Dienstgeber und der Landespersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung sowie/oder dem Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskliniken und Landespflegeheime in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung diesem Gesetz vorbehalten ist. Dienstrechtliche Vereinbarungen können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Im RIS seit
29.01.2024
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung. Der besondere Teil enthält ein Verzeichnis über die zur Erfüllung der Landesaufgaben benötigte Zahl an Dienstposten und ihre Verteilung auf die einzelnen Gehaltsklassen. Eine Zusammenfassung einzelner Gehaltsklassen ist zulässig.
(3) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Gehaltsklasse umgewandelt werden.
(4) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Vermehrung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Aufgabengebietes oder der Neueinrichtung von Dienststellen kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Dienststellen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.
(5) Eine Person kann nur aufgenommen oder zugeordnet werden, wenn ein entsprechender Dienstposten frei ist. Dies gilt ebenso ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstposten mit einer Person besetzt ist, die eine Freistellung gemäß § 132 und § 132a in Anspruch nimmt oder den nicht verfallenen Erholungsurlaub gemäß § 132b vor dem tatsächlichen Pensionsantritt verbraucht (scheidende Person). Ab diesem Zeitpunkt endet auch eine allfällige Funktionsbestellung der scheidenden Person kraft Gesetzes und es kann ab diesem Zeitpunkt neben der Nachbesetzung des Dienstpostens auch eine neue Funktionsbestellung erfolgen. Die Beendigung der Funktion bzw. die Nachbesetzung hat in diesem Fall keine weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die scheidende Person. Werden Bedienstete auf deren Antrag in eine andere Verwendung zugeordnet, endet auch eine mit der bisherigen Verwendung verbundene Funktionsbestellung kraft Gesetzes mit dem Datum der Wirksamkeit dieser Zuordnung.
Im RIS seit
29.01.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Verwendungen von Bediensteten, die in einem von diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnis stehen, sind zu bewerten. Für jede Verwendung ist jeweils nach Maßgabe der verwendungsbedingten Anforderungen an die Bediensteten Folgendes festzustellen:
(2) Bei der Bewertung sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und das Profil der Verwendung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:
(3) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen:
(4) Bei der Bewertung sind die Kriterien “Wissen” (Abs. 2 Z 1), “Denkleistung” (Abs. 2 Z 2) und “Profil” (Abs. 2 Z 3) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.
(5) Innerhalb des Kriteriums
(6) Die Landesregierung kann die im Abs. 3 genannten Abstufungen durch Verordnung näher regeln.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Verwendungen können, insbesondere, wenn ihr Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutreffen kann oder es sich um eine signifikante Verwendung handelt, durch Verordnung der Landesregierung als Referenzverwendungen mit jeweils identen Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 festgelegt werden.
(2) Verwendungen, die nicht als Referenzverwendung gemäß Abs. 1 festgelegt wurden, sind spätestens anlässlich der erstmaligen Aufnahme oder Zuordnung von Bediensteten (§ 1) zu einer derartigen Verwendung zu bewerten (Einzelbewertung). Dabei sind die Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 mit Bescheid zu treffen.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Der Stichtag ist für die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der Vorrückung maßgebend. Die Ermittlung erfolgt anlässlich
(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass nachstehende Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären nach Maßgabe des Abs. 5
(3) Nachstehende Zeiträume sind zu berücksichtigen, wenn sie facheinschlägig sind. Als facheinschlägig gelten Zeiten, deren Gegenstand für zumindest eine Referenzverwendung der selben oder einer verwandten Berufsfamilie berufstypisch ist:
(4) Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit) sind zu berücksichtigen.
(5) Für Bedienstete ohne österreichische Staatsbürgerschaft werden den Abs. 2 Z 1 und 2 entsprechende Zeiten berücksichtigt, wenn sie als Staatsangehörige
(6) Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
(7) (entfällt)
(8) Von einer Berücksichtigung ausgeschlossen ist die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen wäre.
(9) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten können zusätzliche Zeiträume nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, berücksichtigt werden. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hierbei Bedacht zu nehmen.
(10) Ermittlungen gemäß Abs. 1 erfolgen von Amts wegen. Im Fall einer nicht unter Abs. 1 fallenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind auf Antrag Zeiten gemäß Abs. 3, die wegen Überschreitung des für die bisherige Verwendung vorgesehenen Höchstausmaßes unberücksichtigt blieben, in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeiten die seit der letzten von Amts wegen erfolgten Ermittlung verstrichene Zeit übersteigen. Dieser Antrag kann nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, gestellt werden. Im Fall einer nachfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein geringeres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind so berücksichtigte Zeiten von Amts wegen in jenem Ausmaß zu streichen, um das die auf Antrag erfolgte Berücksichtigung die seither verstrichene Zeit übersteigt.
(11) (entfällt)
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) In ein vertragliches Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann bei Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit.a in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) In ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur ernannt werden, wer über die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hinaus
(4) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, dass ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem 3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.
(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.
(3) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor dem erstmaligen Einsatz von Bediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Einsätzen herangezogen werden sollen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
Im RIS seit
29.01.2018
Im RIS seit
29.01.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dienstposten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich mit Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zu besetzen. Solche Dienstposten sind insbesondere jene, die
(2) Bedienstete, die mit einer im Landesdienst stehenden Person verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einer solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bediensteten haben anlässlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, die mir durch Verfassung und Gesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”
(2) Die Erklärung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu Beauftragten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es zu Vertretungszwecken abgeschlossen wird oder von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das nicht zu Vertretungszwecken auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit von zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnissen fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 13 befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Vertragsbediensteten günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 216 Z 8) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus den zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnissen zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Das Land hat den nach Abs. 5 betroffenen Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe können die Vertragsbediensteten erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Den Vertragsbediensteten stehen aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 88 Abs. 2 Z 9. Abweichend von § 88 Abs. 1 kann ein im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß Abs. 1 auf das Land übergegangenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ab dem Betriebsübergang drei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr gleichwertig als Vertragsbedienstete verwendet wurden.
(4) Kündigungsgründe (Abs. 2) sind insbesondere:
(5) Das provisorische Dienstverhältnis wird definitiv, wenn
(6) Die Wirkung des Abs. 5 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens in der Disziplinarangelegenheit vor der Disziplinarbehörde, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Dienstbehörde.
(7) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde das Dienstverhältnis schon vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 Z 2 definitiv stellen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Für Dienstposten, deren Aufgaben ohne Berufserfahrung nicht uneingeschränkt erfüllbar sind, ist für die Dauer der zur uneingeschränkten Aufgabenerfüllung durchschnittlich notwendigen Berufserfahrung vorzusehen, dass Bedienstete ab ihrer Aufnahme in den Landesdienst sowie ab einer auf Antrag erfolgten Zuordnung zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie entweder eine Einstiegslaufbahn gemäß Abs. 2 oder eine Einstiegsphase gemäß Abs. 3 zu absolvieren haben.
(2) Einstiegslaufbahnen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in der jeweiligen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist
(3) Einstiegsphasen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in einer facheinschlägigen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist die Mindestdauer der Einstiegsphase mit bis zu 3 Jahren festzusetzen. Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 berücksichtigten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubes anzurechnen. Für die Dauer der Einstiegsphase gebührt das Gehalt im Ausmaß von 90 %.
(4) Einstiegslaufbahnen enden durch Zuordnung nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Dienstprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der jeweiligen Mindestdauer. Die Zuordnung kann auf Antrag bis zu dem auf die Anmeldung zur Dienstprüfung viertfolgenden Monatsersten rückwirkend erfolgen.
(5) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§§ 58 ff) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten gemäß den Abs. 2 und 3 Bedacht zu nehmen. Bedienstete können die Anwendung der Abs. 2 und 3 auch anlässlich einer Zuordnung zu einer Verwendung der eigenen oder einer verwandten Berufsfamilie binnen 3 Monaten nach der Zuordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag kann auch rückwirkend stattgegeben werden.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung kann für die als besondere Aufnahmebedingung vorgesehenen Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass bestimmte Kenntnisse aus Gründen der Kostenersparnis durch gänzlichen oder teilweisen Besuch eines für Bundesbedienstete in vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgangs zu erwerben und durch eine für Bundesbedienstete vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes nachzuweisen sind.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf hat insbesondere zu behandeln:
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, dass Bedienstete den Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der ihnen zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung bei sonst voller Eignung für den Dienst nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art erbringen können.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bedienstete sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie zu deren Ablegung verpflichtet sind. Bedienstete, die einen beruflichen Aufstieg anstreben, können zur freiwilligen Ablegung einer Dienstprüfung, die eine besondere Aufnahmebedingung für eine von ihnen angestrebte Verwendung darstellt, zugelassen werden, wenn die übrigen Aufnahmebedingungen für die angestrebte Verwendung vorliegen. Über eine Nichtzulassung zur Dienstprüfung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, dass die Ablegung der Prüfung für die Verwendung dieser Personen vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.
(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, dass die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt wurde.
(4) Die Bediensteten haben die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(5) Die Dienststellenleitung hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluss eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.
(6) Sofern durch die Prüfungsvorschrift eine Ablegung der Dienstprüfung in Fachsparten vorgesehen wird und die durch den Prüfling abzulegende Fachsparte durch die Dienstbehörde bis zur Anmeldung zur Dienstprüfung noch nicht festgelegt wurde, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Dienstbehörde festzulegen und der Prüfungskommission mitzuteilen. Dabei ist der Bericht der Dienststellenleitung über die Art und Dauer der bisherigen Verwendung und die Dienst- und Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Wird der Dienststellenleitung in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.
(7) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Dienstbehörde zu entscheiden. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie für die Verteidigung der Hausarbeit ist vom vorsitzenden Mitglied so festzusetzen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.
(8) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfling von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüflings oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(9) Ist ein Prüfling aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat das vorsitzende Mitglied auf Ansuchen des Prüflings die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Es sind Prüfungskommissionen zu bilden, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein vorsitzendes Mitglied pro Fachsparte zu bestellen, welches die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, können neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem ZDG.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der jeweiligen Dienstprüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten oder Einzelprüfern abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bilden, vorgesehene Einzelprüfer sind von ihm aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Eine schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten. Die beaufsichtigenden Bediensteten sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen oder einer Hausarbeit sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem von diesem beauftragten stellvertretenden Mitglied zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht, kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, dass das Thema der schriftlichen Prüfung von der Lehrgangsleitung bestimmt wird.
(4) Hat ein Mitglied der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung in einem Gegenstand nicht bestanden hat, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prüfling die schriftliche Prüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei einer mündlichen Prüfung ist der Prüfling aus den einzelnen Gegenständen von den vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitgliedern des Prüfungssenats zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Mitglieder anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, hat er die Prüfung bestanden. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Die Prüfung in diesem Gegenstand kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Hat der Prüfling die Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, dass diese Zeiträume nicht ausreichen, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, kann er bestimmen, dass die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
(5) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, ist er von dem Beschluss des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, ist der Prüfling bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.
(2) Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen:
(3) Die Zuordnung bewirkt grundsätzlich einen dauernden Wechsel der Verwendung (dauernde Verwendung). Die Zuordnung bewirkt nur dann einen zunächst vorläufigen Wechsel der Verwendung (vorläufige Verwendung), wenn die Zuordnung
(4) Eine Zuordnung kann auch rückwirkend frühestens bis zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens, auf dem die Aufgaben der neuen Verwendung wahrzunehmen sind, erfolgen. Eine allfällig damit einhergehende Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse schließt eine rückwirkende Zuordnung nicht aus.
(5) Eine Verwendung gilt für die jeweiligen Bediensteten auch dann als eine Verwendung der gleichen Berufsfamilie, wenn sie der gleichen oder einer anderen Verwendung dieser Berufsfamilie bereits angehörten.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung, § 33 Abs. 1) kann auf Antrag der Bediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Vertragsbedienstete ist die Herabsetzung bis auf ein Drittel, für beamtete Bedienstete bis auf die Hälfte der Normalleistung zulässig. Bedienstete, die für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen haben, haben Anspruch auf Herabsetzung bis auf die Hälfte der Normalleistung. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Der Dienstbezug, der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Herabsetzung. Der Kinderzuschuss, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Bedienstete über das Beschäftigungsausmaß verwendet, gilt der erste Satz sinngemäß. Das Entstehen von Überstunden ist nach § 30 Abs. 3 zu beurteilen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Bedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der Bediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung herabgesetzt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 51a über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigenWochendienstzeit nicht zulässig.
Im RIS seit
29.01.2018
Außerkrafttretensdatum
(1) Vollbeschäftigten beamteten Bediensteten kann nach einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens 6 Monaten nach § 80 Abs. 6 auf Antrag die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf die Hälfte der Normalleistung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zur Dienstfähigkeit zu erfolgen.
(3) Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 kann höchstens in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Eine neuerliche Gewährung gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren nach dem Ende einer solchen Maßnahme erfolgen.
(4) Abweichend von § 25 Abs. 2 verringert sich der Bezug während einer Maßnahme gemäß Abs. 1 auf 75 % des Dienstbezuges bei Vollbeschäftigung. Im Fall einer neuerlichen Dienstverhinderung ist bei der Berechnung der Ansprüche bei Dienstverhinderung vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung auszugehen.
(5) Die Anordnung von Mehrleistungen während der Herabsetzung auf die Hälfte der Normalleistung ist nicht zulässig.
(6) Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Bediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(2a) Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche – mit Ausnahme der Jubiläumsbelohnung – gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 62 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Im RIS seit
29.01.2024
(1) Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Die Bediensteten können versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Die Bediensteten können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, der für ein ihr Dienstverhältnis betreffendes Verfahren nach diesem Gesetz relevant ist.
(5) Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Abs. 1 übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Abs. 3 darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt.
(6) Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
(8) Auf Ersuchen der Bediensteten ist Telearbeit mittels Weisung befristet an einer anderen Örtlichkeit (Telearbeitsplatz) zulässig, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ohne dass dadurch der Dienstort und die eigene Dienststelle der Bediensteten geändert werden. Telearbeit kann jederzeit beendet werden, wenn eine der Anordnung von Telearbeit zugrundeliegende Voraussetzung entfällt, im Falle eines Ersuchens auf vorzeitige Beendigung ist diese zu widerrufen.
(9) Im Falle einer Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Bediensteten auch ohne Ersuchen mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 8 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Bediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Bediensteten sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für die eigene dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Die Bediensteten haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Bedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Die Landesregierung hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Im RIS seit
08.07.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrleistungen außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Mehrleistungen in der Nachtzeit auszugleichen. Mehrleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten (Abs. 2), gelten mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (§ 33 Abs. 1) überschritten wurde.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Bedienstete stehen im Turnusdienst, wenn sie regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (§ 33 Abs. 4) quantitativ nicht vermindert wird.
(5) Bedienstete stehen im Wechseldienst, wenn sie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bedienstete stehen im Bereitschaftsdienst, wenn sie verpflichtet sind, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Bedienstete stehen in Rufbereitschaft, wenn sie verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die Zeit, während der in Rufbereitschaft stehende Bedienstete zum Dienst herangezogen werden, gilt als Dienstzeit.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung gemäß § 76 Abs.6.
(4) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(5) Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen).
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten einer Dienstbefreiung oder -enthebung oder einer gerechtfertigten Dienstabwesenheit außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der jeweils betroffenen Bediensteten zulässig; aus einer Weigerung dürfen den Bediensteten keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
(2) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(3) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(4) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Dienstzeit jener Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die §§ 34 bis 36 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 34, 35 und 36 Abs. 1 und 2 nicht.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Bedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand oder Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Im RIS seit
16.06.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Bediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Bediensteten ist
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Bediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(4) Die Bediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen der Dienstbehörde dieser unverzüglich zurückzustellen.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Die Dienstbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bedienstete haben sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
(2) Bedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 1 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Die Bediensteten haben die ihr Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei ihrer Dienststellenleitung einzubringen. Diese ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Bediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder des unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
(3) Ist eine Dienstverhinderung ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, ist dies unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde sind sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(4) Wird den Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, haben sie dies unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden.
(5) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 4 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(6) Die Dienststellenleitung kann abweichend von Abs. 5 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
(7) Die Bezieher von Pensionen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden.
(8) Bedienstete, die gemäß Abs. 4 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(9) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Auch dürfen Bedienstete auf Grund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(10) Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 216 Z 17) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Gehaltsklassen, Verwendungen und Gehaltsstufen Bedacht zu nehmen.
(2) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Den Bediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(3) Auf Antrag kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit gerechtfertigter Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalles wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt für derartige Abwesenheitsgründe, die während eines Erholungsurlaubes eintreten, wenn dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Bediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6) Bediensteten, die vorzeitig vom Urlaub zurückgerufen oder einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten dürfen, gebührt der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 3. Satz konsumiert ist.
(7) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Bediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4 in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.
(8) Die Dienststellenleitung hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Bediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Hat die Dienststellenleitung es unterlassen, in diesem Sinn auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken, tritt der Verfall gemäß Abs. 7 nicht ein.
(9) Der Anspruch beamteter Bediensteter auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet oder der Bedienstete pensioniert wird.
Im RIS seit
29.01.2024
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
(2) Für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22l/1970, erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 46 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Die Bediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(6) Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(7) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist ein Urlaub, der in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, anzurechnen.
(8) Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren aus dem im Abs. 7 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis, dürfen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbraucht werden. Diese Guthaben verfallen, wenn sie auch bei Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wären.
Im RIS seit
10.12.2024
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Im Falle der Bewilligung einer Kur ist diese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung der Pension nach diesem Gesetz unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(5) Einem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Bedienstete haben die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes haben die Bediensteten spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Bediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners oder Bediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.
(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.
(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
(4) Bedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 6) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
Im RIS seit
02.01.2023
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 50 Abs. 2, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Im Antrag ist sowohl der Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden. Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 oder 3 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Im RIS seit
02.01.2023
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung der Freistellung spätestens zwei Monate vor deren Beginn zu stellen.
(4) Die Bediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 3 oder Abs. 4 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Bediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Bedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 80 Abs. 8 im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3) Bedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(4) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 insoweit Anspruch auf Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
10.12.2024
(1) Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Bedienstete, die
(3) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem jeweils bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(5) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bediensteten nicht erzielt, hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten
(7) Die Monatsbezüge von Bediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75% der Dienstbezüge. Abweichend von § 62 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Bediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach dem 8. und 9. Abschnitt dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
(8) Überschreiten die Bediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Bezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Bediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 62 Abs. 4 in jedem Fall zu ersetzen.
(9) Bei Bediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Bediensteten nachzuzahlen.
(10) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
03.12.2014
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.
Im RIS seit
17.11.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen
(2) Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn
(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Ist im Falle einer Bewilligung die sich aus der letzten dauernden Verwendung ergebende Gehaltsklasse jedoch niedriger als die gemäß Abs. 1 vorgesehene Gehaltsklasse, so kommt abweichend von Abs. 1 diese Gehaltsklasse weiterhin zur Anwendung. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Arbeitserfolg der Bediensteten unterliegt der Beurteilung. Die Beurteilung ist die rechtsverbindliche Feststellung über Bedienstete, dass diese jeweils im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht haben oder nicht erbracht haben. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.
(2) Für die Beurteilung der Bediensteten sind Umfang und Wertigkeit ihrer Arbeitsleistung maßgebend.
(3) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 4) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
(4) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über Bedienstete zu berichten, von deren gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch Bedienstete, deren Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt wurde, können einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung 6 Monate nach deren Zustellung neuerlich zu berichten; der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.
(5) Eine Beurteilung ist bis zu einer Zuordnung, einer Versetzung oder einer neuerlichen Beurteilung wirksam.
(6) Im Fall einer negativen Beurteilung verlieren die betroffenen Bediensteten von der Zustellung der negativen Beurteilung bis zur Rechtswirksamkeit einer positiven Beurteilung
(7) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Auf das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsstrafen sind das DVG sowie die §§ 175 und 176 anzuwenden.
(2) Ordnungsstrafen sind
(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Bediensteten, vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung auszugehen.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).
(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4).
(3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73.
(5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.
(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß § 73.
(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (§ 152), der (Halb-)Waisen (§ 158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159).
(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4) sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen (§ 67 Abs. 5) .
(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.
(2) Die Bezüge sind im Nachhinein so auszuzahlen, dass die Empfänger am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag darüber verfügen können. Die Bediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Bediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Bediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).
(3) Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Der Anspruch auf pauschalierte Überstundenentschädigungen (§ 76 Abs. 5 und 8) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Dienstunfall von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den aus dem Landesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, sind die Ersatzpflichtigen oder ihre gesetzlichen Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Wird kein Ersatz geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(5) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:
(6) Der Berechnung von Stundendienstbezügen sind je Stunde 0,577 % des Dienstbezuges zugrunde zu legen. Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(7) Der Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab seiner Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(8) Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(9) Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht mit dem auf den Tod folgenden Tag.
(10) (Hinterbliebenen-)Pensionen sind den Anspruchsberechtigten oder ihren gesetzlichen Vertretern auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Abs. 2 zu überweisen. Die Überweisung setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen haben die Anspruchsberechtigten binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 168 Abs. 2 – amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(11) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 10 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.
Im RIS seit
05.01.2026
(1) Die aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird.
(3) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(4) Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.
(5) Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen
(6) Der nach § 52 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Zur Tilgung der beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch offenen Vorschüsse können die den ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Wenn Bedienstete oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene unverschuldet in Notlage geraten sind oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Den Bediensteten kann von der Dienstbehörde für besondere Leistungen, für Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Ferner kann die Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Bezuges zuerkennen.
(3) Den Bediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem sie eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 %, von 30 Jahren 100 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 %
(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gilt die nach dem gemäß § 7 festgesetzten Stichtag verstrichene Zeit, sofern sie für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt wird.
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt schon im Monat des Endens des aktiven Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn spätestens am Tage des Endens des aktiven Dienstverhältnisses das gesetzliche Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG vollendet wird. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch Bediensteten, die diesen Zeitraum vollendet haben und deren aktives Dienstverhältnis vor dem Monat November dieses Jahres endet. Für die Höhe des Bezuges und des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange die jeweiligen Bediensteten als negativ beurteilt gelten oder vom Dienst suspendiert sind (§ 194), gegen sie ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (§ 174) oder wenn gemäß § 177 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(7) Beamtete Bedienstete, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 82 Abs. 1 bis 3 pensioniert werden sowie Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des § 87 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 oder Abs. 3 endet, haben Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(8) Den Beziehern einer Hinterbliebenenpension nach Bediensteten, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung noch vor deren Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 7.
(9) Durch Austritt gemäß § 84, Entlassung gemäß § 86 oder § 90 sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
Im RIS seit
29.01.2024
(1) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,– für das erste Kind und von € 420,– für das zweite Kind.
(3) Bediensteten, die den Kinderzuschuss für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 720,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 396,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.
(5) Bediensteten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn ein Kinderzuschuss oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn eine andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Abs. 1 bis 4 und 8 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Einem Kind, das eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 720,–.
(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuss für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 46,–. Abs. 7 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.
Im RIS seit
29.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Beachte
§ 67 Abs. 4a tritt mit 1.1.2030 außer Kraft.
(1) Das Gehalt der Bediensteten wird durch die NÖ Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) und die Gehaltsstufe (GST) bestimmt.
(2) Es gibt 25 Gehaltsklassen. Diese werden in jeweils 17 Gehaltsstufen unterteilt. Die höchste Gehaltsklasse (NOG 25) ist für den Landesamtsdirektor vorgesehen.
(3) Das Gehalt beträgt bei Vollbeschäftigung:
„NÖ Gehaltsklasse (NOG)
Gehalts-stufe
NOG1
NOG2
NOG3
NOG4
NOG5
NOG6
NOG7
NOG8
NOG9
NOG10
NOG11
NOG12
NOG13
Euro
1
2212,5
2299,7
2399,4
2516,0
2646,1
2786,6
2945,2
3127,6
3327,9
3544,8
3783,3
4043,7
4330,3
2
2244,6
2335,8
2438,7
2561,1
2693,1
2838,3
3004,9
3193,9
3397,7
3621,4
3866,2
4134,7
4427,8
3
2277,9
2370,4
2483,0
2605,5
2741,1
2889,4
3064,6
3258,4
3467,4
3697,3
3949,4
4226,0
4527,3
4
2311,6
2409,8
2523,4
2650,6
2789,8
2945,2
3124,4
3323,2
3536,9
3772,0
4032,2
4315,2
4627,8
5
2345,2
2446,3
2566,1
2696,3
2836,5
3001,5
3185,5
3386,1
3606,3
3848,1
4115,0
4406,6
4729,6
6
2377,7
2487,1
2608,4
2740,0
2884,1
3056,5
3245,3
3450,5
3677,6
3926,2
4197,6
4495,8
4827,9
7
2415,6
2526,8
2650,6
2785,2
2937,0
3112,5
3304,9
3516,8
3748,7
4002,3
4280,3
4587,7
4928,4
8
2451,2
2567,5
2691,5
2829,3
2988,3
3169,2
3364,3
3581,3
3818,0
4078,2
4363,1
4679,3
5028,7
9
2489,0
2605,5
2734,0
2873,1
3039,6
3223,7
3425,9
3646,1
3887,8
4154,5
4445,8
4771,4
5130,7
10
2526,8
2646,1
2776,3
2922,1
3092,6
3279,7
3485,5
3710,8
3957,5
4230,8
4529,4
4861,5
5230,9
11
2564,5
2685,5
2817,1
2970,2
3143,9
3336,1
3544,8
3775,4
4027,1
4305,2
4612,7
4953,6
5329,5
12
2602,3
2724,7
2860,7
3020,1
3196,9
3390,9
3604,7
3839,9
4096,5
4381,6
4696,4
5045,3
5429,7
13
2640,0
2764,2
2904,1
3067,9
3250,0
3447,3
3665,9
3904,2
4167,7
4457,8
4779,5
5137,1
5531,4
14
2676,7
2803,2
2950,4
3117,9
3301,5
3503,5
3725,5
3969,3
4239,4
4534,3
4862,9
5229,0
5632,2
15
2715,8
2844,3
2996,6
3167,3
3354,3
3560,0
3785,5
4033,6
4308,9
4611,1
4946,8
5319,6
5730,7
16
2752,1
2884,1
3041,5
3215,2
3406,1
3614,6
3846,7
4098,5
4378,2
4687,7
5031,9
5411,1
5830,5
17
2789,8
2927,2
3087,9
3265,1
3457,3
3670,9
3906,2
4164,4
4448,0
4764,5
5115,6
5501,6
5932,4
NÖ Gehaltsklasse (NOG)
Gehalts-stufe
NOG14
NOG15
NOG16
NOG17
NOG18
NOG19
NOG20
NOG21
NOG22
NOG23
NOG24
NOG25
Euro
1
4642,7
4988,5
5369,5
5787,0
6246,6
6754,4
7312,6
7930,5
8612,1
9369,3
10206,3
11132,9
2
4753,1
5110,4
5502,9
5936,0
6413,7
6939,9
7521,4
8164,6
8876,0
9664,6
10540,1
11512,4
3
4862,9
5232,4
5638,6
6086,0
6579,1
7125,1
7728,4
8396,9
9138,4
9960,3
10874,3
11889,7
4
4973,6
5354,6
5773,5
6234,9
6746,2
7310,6
7935,3
8630,6
9400,6
10256,0
11208,2
12269,1
5
5083,9
5476,5
5907,5
6385,2
6913,5
7498,0
8144,7
8862,8
9661,3
10551,6
11540,6
12646,8
6
5193,9
5596,8
6042,6
6535,2
7080,0
7683,2
8351,6
9096,5
9925,4
10847,4
11875,1
13021,7
7
5306,2
5720,3
6178,2
6684,2
7245,8
7868,9
8560,2
9329,0
10187,9
11143,0
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13388,1
8
5414,7
5840,7
6311,7
6834,2
7412,4
8054,0
8769,1
9564,7
10450,1
11439,0
12543,2
13752,9
9
5524,6
5964,5
6447,1
6983,4
7579,6
8241,2
8977,9
9796,4
10712,0
11734,3
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10
5636,9
6084,5
6582,4
7133,5
7746,9
8424,7
9185,5
10030,7
10974,5
12028,8
13202,8
14483,9
11
5745,2
6206,6
6715,8
7282,2
7912,2
8612,1
9394,0
10262,9
11236,4
12326,0
13525,2
14848,8
12
5857,2
6328,4
6851,4
7432,6
8079,4
8799,4
9601,0
10496,7
11499,2
12622,0
13848,2
15215,5
13
5967,3
6450,1
6986,6
7582,9
8246,1
8984,9
9810,1
10730,5
11761,5
12917,3
14170,8
15580,1
14
6076,0
6572,5
7120,5
7731,8
8411,7
9169,9
10017,0
10963,2
12025,1
13204,3
14493,9
15944,8
15
6187,9
6694,3
7255,4
7882,1
8578,6
9355,8
10225,6
11198,8
12285,9
13488,2
14816,6
16311,4
16
6296,5
6814,5
7390,8
8030,9
8745,8
9542,9
10433,2
11430,5
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13775,4
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16676,0
17
6408,6
6937,8
7524,8
8179,5
8912,8
9727,9
10640,4
11664,5
12810,6
14061,4
15460,8
17041,0
(4) Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3, der einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem 31. Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf eine Entschädigung im Ausmaß von 50 %, ab dem 61. Kalendertag im Ausmaß von 100 % der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse. Dabei gelten vorübergehende Einsätze für Aufgaben desselben Dienstpostens auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 60-tägigen Einsatz ein neuerlicher Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann für einzelne Verwendungen ein anderer Kalendertag, ab dem ein Anspruch auf 50% und/oder auf 100% der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse besteht, mittels dienstrechtlicher Vereinbarung bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe festgelegt werden. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich ist und sich durch einen vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3 in einer Verwendung in einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung der konkret wahrzunehmende Kreis an Aufgaben überwiegend ändert.
(5) Vertretungen von Dienststellenleitungen erhalten für die Wahrnehmung der Vertretung eine pauschale Abgeltung von 25% der Differenz der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse, die ihrer Verwendung entspricht, und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse, die der Verwendung der jeweils Vertretenen entspricht. Ist die Dienststellenleitung ununterbrochen länger als 3 Monate abwesend, tritt ab Beginn des 4. Monates an die Stelle dieser pauschalen Entschädigung eine Entschädigung im Sinne des Abs. 4, wobei der Beginn der Abwesenheit als 1. Tag des vorübergehenden Einsatzes gilt. Eine Abwesenheit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sich an eine mehr als 61-tägige durchgehende Abwesenheit eine neuerliche Abwesenheit mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.
(6) Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3, die einer Verwendung einer niedrigeren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben Anspruch auf das Gehalt der ihrer Verwendung entsprechenden Gehaltsklasse.
(7) Wurde gemäß § 27 Abs. 5 festgestellt, dass eine übertragene Aufgabe wegen eines vorübergehenden Einsatzes in einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse gemäß § 27 Abs. 3 zu den Dienstpflichten gehört, gebührt den Bediensteten, die die anlässlich dieses Einsatzes übertragenen Aufgaben in zu erwartender Weise wahrgenommen haben, eine Entschädigung im Ausmaß und in der Höhe der Differenz im Sinne des Abs. 4. Dabei gilt frühestens der 31. Tag vor Einbringung des Antrags auf Feststellung gemäß § 27 Abs. 5 als 1. Tag des Einsatzes gemäß Abs. 4.
(8) Das Gehalt der Bediensteten, denen Erholungsurlaub im Ausmaß gemäß § 47 Abs. 5 gebührt, beträgt bei Vollbeschäftigung
Im RIS seit
03.02.2025
(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses; im Fall des § 72 Abs. 6 wird das einfache Ausmaß berücksichtigt. Bediensteten, die während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Bezuges stehen, gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat November auszuzahlen. Bediensteten, die vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist die anteilige Sonderzahlung binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 auf (Hinterbliebenen-) Pensionen sind eine allfällige Ergänzungszulage (§ 165) und ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) zu berücksichtigen.
(4) Pensionierten beamteten Bediensteten ist eine allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.
(2) Die Landesbediensteten rücken
(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.
Im RIS seit
03.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, gebührt zugeordneten Bediensteten mit Wirksamkeit der Zuordnung das Gehalt, das sich aus der Gehaltsklasse und dem Stichtag in der neuen Verwendung ergibt.
(2) Bediensteten, deren Gehalt sich infolge einer gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in
(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Ein Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Der Kinderzuschuss beträgt bei
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss derjenigen Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der jeweils älteren Bediensteten vor. Wurde die Meldung nach § 44 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten erstattet, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Dem Haushalt der jeweiligen Bediensteten gehören Kinder an, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der jeweiligen Bediensteten deren Wohnung teilen oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht sind. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Der Kinderzuschuss gebührt, sofern er nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.
(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Dienstbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
Im RIS seit
10.12.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
Im RIS seit
03.12.2014
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
Im RIS seit
03.12.2014
(1) Für Überstunden (§ 30) gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind
(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
(4) Soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Bedienstete, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstvergütung in der Höhe von 8 % des Dienstbezuges sowie für jede Dienstleistung von mehr als drei zusammenhängenden Stunden während der Nachtzeit eine Vergütung in der Höhe von 1,59 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.
(6) Den Bediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Vergütung im Ausmaß von 0,15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.
(7) Den Bediensteten, die Rufbereitschaft leisten, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
(8) Überstundenentschädigungen nach Abs. 1 und 9 können im Einverständnis mit den jeweiligen Bediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.
(9) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren für wegen Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Abs. 1; hierbei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.
(10) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach den Abs. 4, 8 und 9, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Vergütung nach Abs. 6 und die Turnusdienstvergütung nach Abs. 5 anzurechnen.
Im RIS seit
02.01.2023