20000842•Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
20000842Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972Law06.01.2026
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"22 Dienstrecht der Landesbeamten"
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Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
StF: LGBl. 2200-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:
Im RIS seit
12.01.2026
(1) Dieses Gesetz regelt – sofern im § 73 nichts anderes bestimmt wird – das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der öffentlich-rechtlichen (pragmatischen) Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterbliebenen (Angehörigen). Ausgenommen sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 genannten Personen. In den folgenden Bestimmungen werden diejenigen Personen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kurz als Beamte (Hinterbliebene, Angehörige) bezeichnet.
(2) Für die an den Privatschulen des Landes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Lehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1, Abs. 2 lit.b, c, d, sowie Abs. 3 bis 7, §§ 16, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41, 42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestimmungen, nach welchen die Dienstklasse maßgebend ist.
(3) Für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Schulaufsichtsorgane für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gelten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Beamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 des Staatsgrundgesetzes, RGBl.Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Beamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Beamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Beamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Beamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.
(5) Der Beamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
(1) Das Wort Dienstposten bezeichnet jene Stelle der Landesverwaltung, die von einer physischen Person besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Für die Innehabung eines Dienstpostens muß die betreffende Person verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil; der erstere enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der letztere ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben benötigten Dienstposten.
(3) Der Dienstzweig umfaßt sämtliche Dienstposten mit der gleichen ausreichenden, facheinschlägigen Vor-(Aus-)bildung und weist auf die bestimmte fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit gleichartiger Vor-(Aus-)bildung.
(5) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest. Ein nach Dienstzweig und Verwendungsgruppe verschiedener, jedoch nach den übrigen dienstrechtlichen Vorschriften genau bestimmter Amtstitel und ein fester Gehalt, unterschiedlich nur nach der betreffenden Gehaltsstufe der Dienstklasse, sind mit der Innehabung der Dienstklasse als wesentliche Merkmale verknüpft.
(6) Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes sind: die Leiter einer Gruppe hinsichtlich der unmittelbar der Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und die Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, der Bildungsdirektor der Bildungsdirektion, die Leiter einer Anstalt, einer Bezirkshauptmannschaft und die ihnen nach der internen Organisation der Landesverwaltung gleichgestellten Leiter.
(7) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamten an
(8) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Beamten an
(9) Eine Dienstreise ist die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(10) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet.
Im RIS seit
28.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Verwendungsgruppen B, K7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen II bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K6 (Fachdienst) den Dienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K5, K4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwendungsgruppen E, K3, K2, K1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bis III zugewiesen.
(2) Den zur Unterstützung der Bezirkshauptmänner bei der Leitung des inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungsgruppe C,
(3) Die Beamten der übrigen Verwendungsgruppen werden keinen Dienstklassen zugewiesen.
Die Bestimmungen des § 4 NÖ LBG über den Dienstpostenplan finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Die Aufnahme des Beamten und seine Überstellung bzw. Beförderung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Dienstklasse erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten.
(2) Für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe, die für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehen ist.
(3) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass
(3a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 3 Z 3. und Abs. 4 Z 3 und 4 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 4 Z 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(4) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
(5) In den Verwendungsgruppen A und K8 darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 4 Z 4 und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 4 Z 5 vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Beamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 3 und 4 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 65) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.
(6) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 4 Z 5 lit.b beträgt:
(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 4 ausgeschlossen:
(8) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten kann die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten günstiger bestimmt werden, als sie sich infolge des Stichtages ergibt. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(9) Eine Person kann als Beamter nur aufgenommen (überstellt, befördert) werden, wenn ein entsprechender Dienstposten vorhanden oder ein höherer Dienstposten desselben Dienstzweiges frei ist.
(10) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sollen unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem die in der Landesverwaltung bereits tätigen Vertragsbediensteten berücksichtigt werden.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer
(2) Als Beamter darf insbesondere nicht aufgenommen werden:
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Beamter aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer die im V. Teil (Dienstzweigeordnung) bezeichneten besonderen Aufnahmebedingungen erfüllt.
(2) Die Aufnahme eines Beamten erfolgt vor Erlassung der für seinen Dienstzweig gemäß dem VI. Teil vorgesehenen Verordnung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Beamten, in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
Im RIS seit
29.01.2018
Im RIS seit
29.01.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen.
(2) Beamte, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze befolgen und alle mit meinem Amte verbundene Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”
(2) Die Erklärung ist vor dem Dienststellenleiter oder vor einem von diesem ermächtigten Beamten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
(3) Die Landesregierung kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
(5) Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-) genuß ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Zeiträume werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 14) an das Land zu leisten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an das Land zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.
(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten den zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Zeiträumen gemäß § 12 Abs. 5 ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung wird mit dem Tage der Versetzung bzw. des Übertrittes in den Ruhestand (zeitlichen Ruhestand), des Todes oder des Abgängigwerdens wirksam.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
(2) Der Beamte kann gemäß Abs. 1 lit.a in jeder Dienstklasse höchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.
(3) Für Beamte folgender Verwendungsgruppen kann eine Beförderung in eine angeführte nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe frühestens nach zwei Jahren erfolgen, die sie in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigeren Dienstklasse verbracht haben:
Verwendungsgruppen:
höhere Dienstklasse:
E, K1, K2, K3
II, III
D, K4, K5, C, K6
II, III, IV
B, K7
III, IV
A, K8
IV
(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des § 8 Abs. 2 lit.c anhängig ist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Beamte kann auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges ernannt werden, wenn er die in der Dienstzweigeordnung festgelegten Aufnahmebedingungen für den neuen Dienstzweig, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt.
(2) Der Beamte hat die für den neuen Dienstzweig vorgesehene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Überstellung mit Erfolg abzulegen; sonst gilt die Überstellung als nicht erfolgt.
(3) Die Überstellung des Beamten in einen Dienstzweig einer niedrigeren Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig.
(4) Die Überstellung des Beamten in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, daß er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) § 17 Abs. 4 gilt für die Überstellung in einen höheren Dienstzweig sinngemäß.
Außerkrafttretensdatum
(1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daß die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfe und die Lehrlingsbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Beamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, können Beamte für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Abs. 1 bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 44c in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.
(6) Die Bestimmungen des § 25a Abs. 1 bis 5 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit für Beamte finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
29.01.2024
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
Im RIS seit
29.01.2024
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus dienstlichen oder personalwirtschaftlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 lit.g erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf Ruhebezug in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat. Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Abs. 2 oder 3 ist während einer Suspendierung (§ 95 in Verbindung mit § 194 NÖ LBG) nicht zulässig.
(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit. f ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.f zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.g zählen
(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 172 in Verbindung mit § 132 NÖ LBG) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 172 in Verbindung mit § 132a NÖ LBG) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 172 in Verbindung mit § 132b NÖ LBG) verbraucht, ist das Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 19a beantragt wird.
Im RIS seit
12.01.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch
(2) Dem Beamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Beamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(1) Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
Im RIS seit
10.12.2024
Der Austritt kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.
Im RIS seit
29.01.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
(1) Der Beamte ist entlassen:
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.
Im RIS seit
29.01.2024
(1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte der Verwendungsgruppen KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMF können in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sie aufgenommen wurden, ohne Überstellung verwendet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Voraussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(4) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:
(5) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
(7) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
08.07.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Inwieweit der Beamte für den Schaden haftet, den er als Organ des Bundes oder Landes in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer zufügt, bestimmen die auf Grund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Ein Beamter steht im Turnusdienst, wenn er regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (§ 30a Abs. 5) quantitativ nicht vermindert wird.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Beamte regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Beamter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Beamter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7.
(4) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; Beamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(6) Die Dienstzeit für Beamte an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen.
(7) Soferne ein Beamter des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gemäß § 26 Abs. 3 in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die §§ 30b bis 30f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Beamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 30 Abs. 1 bis 3, 30b bis 30e und 30f Abs. 1 und 2 nicht.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlich- rechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
17.08.2021
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Einem Beamten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z. B. bei Beamten der Dienstzweige 19, 29 und 32).
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
(1) Der Beamte hat die sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei seinem Dienststellenleiter einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 721/1988, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
(3) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Der Dienststellenleiter kann abweichend von Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
(6) Ein Beamter, der gemäß Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(7) Die Bestimmung des § 44 Abs. 9 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(8) Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 182 Z 14) erlassen wurden, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
07.11.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Den Dienstrang bestimmen der Reihe nach folgende Umstände:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Beamte ist berechtigt, einen Amtstitel und eine Funktionsbezeichnung nach den Bestimmungen des V. Teiles zu führen. Eine Funktionsbezeichnung kann neben dem Amtstitel oder an dessen Stelle geführt werden.
(2) Weibliche Beamte können Amtstitel und Funktionsbezeichnungen nach den Bestimmungen des V. Teiles in der weiblichen Form führen.
(3) Einem besonders verdienten Beamten kann anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand, frühestens jedoch ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis, der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse oder der nächsthöhere Amtstitel seines Dienstzweiges verliehen werden.
(4) Der Beamte des Ruhestandes kann den Amtstitel oder die Funktionsbezeichnung führen, den oder die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis zu führen berechtigt war, jedoch mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i.R.) oder “im zeitlichen Ruhestand” (i.z.R.).
(5) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.
(1) Dem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf 40 Arbeitsstunden.
(3) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit, während der ein Beamter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Beamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.
(6) Wird der Beamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.
(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 44 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(8) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet, der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.
(9) Dem Beamten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.
(10) Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
29.01.2024
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
(2) Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) § 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) sinngemäß Anwendung.
(6) Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.
Im RIS seit
10.12.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß § 42 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(3) Abs. 1 ist auf die Ansprüche auf Pflege- und Familienhospizfreistellung sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung..
Im RIS seit
17.08.2021
(1) Soferne nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann dem Beamten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Der Beamte hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Beamte spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Beamten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Beamten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.
(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Beamten vor.
(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(10) Beamte können auch während eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 3, 4, 5 und 7 befördert werden.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dem Beamten ist eine Pflegefreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 NÖ LBG zu gewähren.
Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
Im RIS seit
02.01.2023
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
Dem Beamten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von § 51b NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
Im RIS seit
29.01.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
(7) Die Monatsbezüge eines Beamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 52 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem VIII. und IX. Teil dieses Gesetzes, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Beamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Beamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Beamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, sind zu berücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Beamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der vom Beamten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf..
Im RIS seit
17.11.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
(1) Dem Beamten kann von der Landesregierung für besondere Leistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses zuerkennen.
(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.
(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und des Betrages gemäß Abs. 3 lit.b ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.b bis lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3 in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(7) Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 6.
(8) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (§ 95 in Verbindung mit § 194 NÖ LBG), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (§ 23) oder die Entlassung (§ 25) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (§ 95 in Verbindung mit § 174 NÖ LBG) oder wenn gemäß § 95 in Verbindung mit § 177 NÖ LBG von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Im RIS seit
12.01.2026
(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Beamten (§§ 59, 60).
(2) Die Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Beamten richtet.
(3) Die Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 und 4) gebührt dem Beamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.
(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (§ 26), eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (§ 65) und auf Grund einer Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises an Dienstleistungen (§ 172 Abs. 4).
(5) Teuerungszulagen (§ 67) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage (§§ 65 und 172 Abs. 4 sofern für Bezugsbestandteile gebührt), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73.
(7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhestand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß § 73. Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(8) Die Sonderzahlung (§ 61) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10) im Monat der Auszahlung.
(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten (§ 82), der (Halb-)Waise (§ 83) bzw. des früheren Ehegatten (§ 84). Als Versorgungsbezug wird der Versorgungsgenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(10) Die Ergänzungszulage (§ 92) ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß mit Fürsorgecharakter.
(11) Unterhaltsbeiträge (§ 93) sind Leistungen an ehemalige Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.
(12) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug.
Im RIS seit
17.08.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Beamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug (§ 50 Abs. 6) sowie auf die Sonderzahlung (§ 61) und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenuß für seine Hinterbliebenen (Angehörigen) und auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Beamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Beamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Beamter des Aktivstandes geendet hat. Hat der Beamte die Meldung nach § 37 Abs. 2 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuß mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Amt der Landesregierung nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem die Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die Bezüge sind im Vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das er verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Beamte über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind spätestens mit den für den zweitfolgenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Beamten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).
(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Ist der nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Der Kinderzuschuß ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 Abs. 5 und 9) und auf eine Ausgleichszulage (§ 26 Abs. 4) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei einem Dienstunfall wird der Anspruch nicht berührt.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.Nr. 53, hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(5) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:
(6) Der Berechnung von Stundendienstbezügen sind je Stunde 0,577 % des Dienstbezuges zugrunde zu legen. Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(7) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Abs. 2 zu überweisen. Diese Überweisung setzt voraus, daß sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 55 Abs. 2 – eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.
(8) Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung.
(9) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert) und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die seiner Ruhegenußbemessung zugrunde gelegt wurde. In diesem Falle ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als die Vorrückung gehemmt oder später eingestellt wurde.
(10) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 7 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.
Im RIS seit
12.01.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 %
anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 %
Beitragssatz für Beamte der Geburts-jahrgänge
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
ab 1978
10,25 %
0,00 %
1977
10,68 %
5,90 %
1976
10,69 %
6,12 %
1975
10,71 %
6,35 %
1974
10,73 %
6,57 %
1973
10,74 %
6,79 %
1972
10,76 %
7,01 %
1971
10,77 %
7,23 %
1970
10,79 %
7,45 %
1969
10,81 %
7,67 %
1968
10,82 %
7,89 %
1967
10,84 %
8,11 %
1966
10,85 %
8,33 %
1965
10,87 %
8,56 %
1964
10,89 %
8,78 %
1963
10,90 %
9,00 %
1962
10,92 %
9,22 %
1961
10,93 %
9,44 %
1960
12,26 %
10,79 %
10,95 %
9,66 %
1959
12,31 %
11,22 %
10,97 %
9,88 %
1958
12,35 %
11,47 %
10,98 %
10,10 %
1957
12,40 %
11,73 %
11,00 %
10,32 %
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
(4) Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinderzuschusses ) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt:
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)
(9) Der nach § 45 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die §§ 54 und 76a Abs. 3 Z 1 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 1 der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Im RIS seit
29.01.2024