Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich der Stadtgemeinde Wieselburg
StF: LGBl. 6950/29-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 5. November 1987 aufgrund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1985, verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwassers ist im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde Wieselburg:
§ 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Wieselburg. Sofern die Gemeindegrenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.
§ 3
Beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs und beim Stadtamt Wieselburg sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 4
Wer dem § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu bestrafen.