20000855•Heilquelle Bad Schönau Schongebiet
20000855Heilquelle Bad Schönau SchongebietOrdinance01.01.2015
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Schönau
StF: LGBl. 6950/21-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zum Schutze der Heilquellen in Bad Schönau sind in dem in § 2 bezeichneten Schongebiet
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Als Schongebiet gilt das innerhalb der nachfolgend umschriebenen Grenzen gelegene Gebiet (Grenzbeschreibung nach ÖK 1 : 50000 Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975):
(2) Der im Absatz 1 beschriebene Grenzverlauf ist auf der österreichischen Karte 1 : 50000 (ÖK 1 : 50000, Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Bad Schönau, Krumbach und Kirchschlag in der Buckligen Welt auf.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Erschrotung von Mineralwasser durch wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in die Erdoberfläche im Schongebiet ist unverzüglich der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1967, LGBl. Nr. 219, zum Schutze der Heilquellen des Spar- und Vorschußvereines “Landsknechte”, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in der Gemeinde Bad Schönau außer Kraft.