20000864•Wasserversorgung Schongebiet Traismauer Zwentendorf an der Donau Sitzenberg-Reidling
20000864Wasserversorgung Schongebiet Traismauer Zwentendorf an der Donau Sitzenberg-ReidlingOrdinance28.07.1976
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinden Stadt Traismauer, Zwentendorf/Donau und Sitzenberg-Reidling
StF: LGBl. 6900/53-0
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Traismauer, Zwentendorf a. d. Donau, und Sitzenberg-Reidling sind in diesem Gebiet
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
Beim Amt der NÖ Landesregierung, (Abteilung III/1) bei den Bezirkshauptmannschaften St. Pölten und Tulln und bei den Gemeindeämtern Traismauer, Zwentendorf an der Donau und Sitzenberg-Reidling sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Eine Bewilligung nach § 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreien Trinkwasser im Grundwasserschongebiet gewährleistet bleibt.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher, sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Übertretungen des § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
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