20000881•NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung
20000881NÖ Kfz-ZulassungsstellenverordnungOrdinance16.12.2016
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"87 Verkehrsrecht"
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}NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung
StF: LGBl. 8795/4-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2016 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie mit dem Bundesminister für Inneres aufgrund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016, verordnet:
Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat werden Versicherer auf Antrag ermächtigt, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. Die Versicherer müssen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 anbieten. Die Ermächtigung wird erst mit nachstehendem Zeitpunkt erteilt:
Behörde
Zeitpunkt
Bezirkshauptmannschaft Amstetten
Bezirkshauptmannschaft Baden
Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf
Bezirkshauptmannschaft Gmünd
Bezirkshauptmannschaft
Hollabrunn
Bezirkshauptmannschaft Horn
Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg
Bezirkshauptmannschaft Krems
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
Bezirkshauptmannschaft Melk
Bezirkshauptmannschaft
Mistelbach
Bezirkshauptmannschaft Mödling
Bezirkshauptmannschaft
Neunkirchen
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
Inkrafttreten dieser Verordnung
Bezirkshauptmannschaft Tulln
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
Bezirkshauptmannschaft
Wiener Neustadt
Bezirkshauptmannschaft Zwettl
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Wiener Neustadt
Magistrat Krems an der Donau
Magistrat Waidhofen an der Ybbs
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.